Recht und Steuern
Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater
Die am 20. Dezember 2018 in Kraft getretene Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gestaltet die neue Weiterbildungspflicht gemäß § 34d Abs. 10 Gewerbeordnung näher aus. Folgendes ist geregelt:
- 1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
- 2. Für wie viele Stunden pro Jahr?
- 3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?
- 4. Muss ich mit den Weiterbildungsnachweisen etwas tun?
- 5. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?
- 6. Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch die IHK Ulm geprüft?
- 7. Ist die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht sanktioniert?
1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
Die Weiterbildungspflicht gilt für den Gewerbetreibenden und seine unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Der Weiterbildungsnachweis kann bei juristischen Personen durch eine angemessene Zahl der bei ihnen beschäftigten natürlichen Personen erbracht werden, sofern diese Personen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen haben und zur Vertretung berechtigt sind. Diese gilt sowohl für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten.
2. Für wie viele Stunden pro Jahr?
Versicherungsvermittler und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die Weiterbildungspflicht gilt ab dem Jahr 2018. Haben Sie Ihre Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2018 – bspw. im Oktober 2018 – begonnen, so sind auch für Sie die 15 Stunden Weiterbildung erforderlich. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder angerechnet werden. Denn aus dem Wortlaut des § 34 d Absatz 9 Satz 2 GewO ergibt sich, dass die Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden in jedem Kalenderjahr absolviert werden muss.
3. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?
Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Blended Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 3 der VersVermV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten. Auch der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung, sofern die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.
4. Muss ich mit den Weiterbildungsnachweisen etwas tun?
Zunächst müssen Sie sich die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bestätigen lassen. Bitte achten Sie darauf, dass sich aus den Nachweisen und Unterlagen mindestens folgende Angaben ergeben:
- Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
- Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
- Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
Hinweis: Ihre Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Die abzugebende Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht richtet sich nach dem Muster der VersVermV. Dieses Formular können Sie rechts dem Download entnehmen.
5. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?
Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
6. Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch die IHK Ulm geprüft?
Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Kalenderjahr bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 4 der VersVermV. Dieses Formular haben wir für Sie in der seitlichen Servicespalte hinterlegt. In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.
7. Ist die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht sanktioniert?
Ja. Sowohl der Verstoß gegen die Pflicht Nachweise und Unterlagen über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen aufzubewahren als auch die Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht trotz Aufforderung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: November 2021