Recht und Steuern
Termine Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau IHK"
Wer Finanzanlagen gewerbsmäßig vermitteln möchte, muss im Rahmen des Erlaubnisverfahrens gemäß § 34 f Gewerbeordnung (GewO) die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dies kann durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/frau IHK erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass mit der Veröffentlichung der Verordnung zur Veränderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 19. April 2023 das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ durch eine Ergänzung des Sachgebietskatalogs ab sofort Gegenstand der Sachkundeprüfung “Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau IHK” (Anlage 1 zur FinVermV) geworden ist.
Folgende Prüfungstermine sind geplant:
Termine | Anmeldeschluss |
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26. März 2025* | 26. Februar 2025 |
23. Juli 2025* | 23. Juni 2025 |
22. Oktober 2025* | 22. September 2025 |
* Bitte beachten Sie, dass sich gegebenenfalls der Termin für den praktischen Prüfungsteil verschieben kann.
Das Anmeldeformular zur Sachkundeprüfung finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmeranzahl begrenzt ist.
Es bestehen keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen zur Sachkundeprüfung. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Die Prüfung umfasst grundsätzlich einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung dauert je nach Umfang der gewählten Sparten bis zu 165 Minuten und findet überwiegend nach dem Multiple Choice-Prinzip statt. Die praktische Prüfung dauert etwa 20 Minuten zuzüglich Vorbereitungszeit und findet als Simulation eines Beratungsgesprächs statt. Dabei werden Sie von einem Ausschuss aus drei Personen geprüft. Die genauen Inhalte der Prüfung können dem Rahmenplan unter „Weitere Informationen” entnommen werden.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Prüfung auf den schriftlichen Teil begrenzt werden. Dazu müssen die folgenden Kriterien vorliegen:
- Die Prüfung wird nur für den Teil offene Fonds abgelegt UND
- Sie sind Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 d GewO (Versicherungsvemittlung) ODER
- Sie haben die Prüfung zum Versicherungsfachmann/-frau IHK (oder BWV) erfolgreich abgelegt.
Alternativ kann auch eine Prüfung zum Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i GewO zur Befreiung vorgelegt werden, wobei dies vom Gesetzgeber für alle Sparten von der praktischen Prüfung als Befreiung anerkannt ist.
Auch bei einer späteren Ergänzungsprüfung muss der praktische Teil nicht erneut abgelegt werden. D.h. wenn Sie die Prüfung beispielsweise „nur“ für offene Fonds ablegen und später Geschlossene Fonds ergänzen möchten, genügt die Teilnahme am schriftlichen Prüfungsteil.
Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich.
Eine Abmeldung nach Anmeldeschluss kann nur schriftlich erfolgen und ist mit Gebühren verbunden. Bei Nichterscheinen ohne vorherige Abmeldung fällt die volle Prüfungsgebühr an.
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.