Recht und Steuern

Selbstständig als Bauträger oder Baubetreuer

1. Zum Berufsbild des Bauträgers und Baubetreuers

Die Regelung in § 34c Abs. 1 Nr. 3 a und b Gewerbeordnung (GewO) begründet eine Erlaubnispflicht für Bauträger und Baubetreuer.
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Gewerbeordnung).
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b Gewerbeordnung).
Die Berufsbilder beziehen sich dabei auf die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben.
Beispiele für die Tätigkeit als Bauträger (Bauherr) sind:
  • Einfluss auf die Planung des Bauvorhabens, Entscheidung über Art und Maß des Gebäudes, das auf dem Grundstück errichtet werden soll
  • Steuerungsgewalt über den zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens
  • Stellen des Bauantrags
  • Abschluss der Verträge mit eingesetzten Architekten, Bauhandwerkern und Bauunternehmern
Beispiele für die Tätigkeit als Baubetreuer sind:
  • Beschaffung eines für das Vorhaben in Frage kommenden Grundstücks
  • Beschaffung und Abruf von Finanzierungsmitteln
  • Abschluss erforderlicher Versicherungen
  • Kalkulation späterer Kaufpreise oder Mieten

2. Zuständige Erlaubnisbehörden

Die Erlaubnis nach § 34c GewO als Bauträger/-betreuer ist seit dem 1. März 2019 bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund einer gesetzlichen Zuständigkeitsübertragung in Baden-Württemberg für die Erlaubniserteilung nicht mehr die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind.

3. Erlaubniserteilung

Sie möchten selbstständig als Bauträger/-betreuer tätig werden? Dann können Sie einen entsprechend Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei Ihrer zuständigen IHK (gilt für Baden-Württemberg) stellen.
Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.
Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, oHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!

4. Nachweis Zuverlässigkeit/geordnete Vermögensverhältnisse

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.
Bitte beachten Sie, dass auch die Zuverlässigkeit der Person vorliegen muss, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen:
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht (www.vollstreckungsportal.de),
  • bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.

5. Berufspflichten für Bauträger/-betreuer

Für Sie als Bauträger/-betreuer gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). In dieser Verordnung hat der Gesetzgeber die Tätigkeit nach § 34c GewO besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 MaBV geregelt.
Darüber hinaus gilt die Verpflichtung nach § 16 MaBV, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss einen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Prüfberichte bzw. Negativerklärungen:
Der Gewerbetreibende ist nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 2 bis 14 MaBV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt haben, müssen sich nicht prüfen lassen. Für diesen Fall genügt eine sogenannte Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde.
Immobilienmakler und Darlehensvermittler unterliegen den Pflichten nach § 16 MaBV nicht. Allerdings kann die Behörde auch bei ihnen aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen (§ 16 Abs. 2 MaBV).
Stand: Juni 2023