Recht und Steuern

Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter

Steuerpflichtige müssen die mittels BMF-Schreiben abweichend von den AfA Tabellen ermöglichte einjährige Nutzungsdauer von Computerhardware und Software nicht verpflichtend anwenden
Darauf weist die OFD Frankfurt mit Rundverfügung vom 22. März 2023 hin. Mit dem BMF-Schreiben wurde die Möglichkeit geschaffen, die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle mit einem Jahr anzusetzen. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Verpflichtung. Die Wirtschaftsgüter können vielmehr wie bisher auch über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens, so dass bei einer Homepage nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr, sondern in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden kann.

BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022
Das BMF hat mit Schreiben vom 22. Februar 2022 die Grundsätze für die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet. Es ersetzt das Schreiben vom 26. Februar 2021. In dem neuen Schreiben stellt das BMF klar, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG unterliegen. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode oder Sofortabschreibung dar. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar. Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt. Computerhard- und-software ist in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Der Steuerpflichtige kann von dieser Annahme auch abweichen und andere Abschreibungsmethoden nutzen. Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Dabei umfasst der Begriff „Computerhardware“ Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Was unter diesen Begriffen jeweils zu verstehen ist, ist im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022.
Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Stand: Mai 2022