Recht und Steuern

Recht für Existenzgründerinnen und -gründer

Gesetzliche Vorgaben aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten prägen den Alltag eines jeden Unternehmers. Dies beginnt bereits bei der Unternehmensgründung, denn schon die Möglichkeiten, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben werden kann, sind gesetzlich geregelt.
Aber auch bei den typischen Vorbereitungen für die Existenzgründung, wie beispielsweise der Auswahl eines Firmennamens oder der Gestaltung des Geschäftsbriefpapiers, müssen Gesetze beachtet werden. Im laufenden Betrieb schließlich geben Rechtsvorschriften die Möglichkeiten der Werbung, die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, die Abwicklung von Verträgen und vieles mehr vor.
Diese Information zeigt häufige Fragestellungen auf und soll einen ersten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen geben.

1. Wahl der Rechtsform

Welche Rechtsform für das geplante Unternehmen optimal ist, kann anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden. Wesentliche Gesichtspunkte sind beispielsweise:
  • Branchenspezifisches Haftungsrisiko
  • Gründungs- und Kapitalaufwand
  • Organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten
  • Gewerbliche oder freiberufliche Geschäftstätigkeit
  • Kleingewerbe- oder Handelsgewerbe
  • Dauer der Unternehmung
  • Steuern
Für Existenzgründer kommen in der Regel die folgenden Rechtsformen in Frage:
Kleingewerbe
Am einfachsten ist die Unternehmensgründung in Form eines Kleingewerbebetriebes. Der Inhaber muss nur beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen. Kleingewerbetreibende sind sowohl Einzelpersonen als auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft; GbR), welche die Schwelle zum kaufmännischen Handelsgewerbe noch nicht überschritten haben.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine GbR entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen oder freiberuflichen Unternehmens. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich, zur Beweiserleichterung aber sinnvoll. Bei der gewerblich tätigen GbR muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Jeder Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Gläubiger können Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft und / oder die Gesellschafter gerichtlich geltend machen. Haftungsbeschränkungs-Modelle sind denkbar, sollten aber nicht ohne fundierte juristische Beratung verfasst werden. Durch das MoPeG wird das Recht der GbR grundlegend modernisiert. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Eingetragener Kaufmann (e.K.)
Das vollkaufmännische Einzelunternehmen ist das handelsrechtliche Gegenstück zum Kleingewerbetreibenden. Es gibt zwei Möglichkeiten zum „e.K.” zu werden:
  • Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen; auf den Geschäftsumfang kommt es nicht an.
  • Oder es liegt eine vollkaufmännische Betriebsgröße vor, die den Betreiber automatisch zum Handelsgewerbetreibenden macht und ihn zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn Art und Umfang des Gewerbebetriebes eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Kriterien hierfür sind beispielsweise Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Höhe des Betriebsvermögens, sowie die Zahl der Niederlassungen. Ein Umsatz von 500.000,00 Euro spricht z.B. dafür, dass ein kleingewerblicher Rahmen überschritten ist.
Für Kaufleute gilt das Handelsgesetzbuch (HGB) mit speziellen Regelungen. Beispielsweise müssen Kaufleute eine kaufmännische Buchführung einrichten, jährlich eine Inventur durchführen und bilanzieren. Nur Kaufleute können Prokura erteilen, selbständige Zweigniederlassungen errichten und eine Firma führen. Die Firma genießt umfassenden Namensschutz und kann mit dem Handelsgewerbe zusammen verkauft werden, so dass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist das vollkaufmännische Pendant zur GbR, eignet sich aber nur für gewerbliche Zwecke. Neben der Gewerbeanmeldung der Gesellschafter ist die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erforderlich. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gesellschaft haftet gegenüber Gläubigern mit ihrem Vermögen, daneben haften auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG unterscheidet sich von einer OHG dadurch, dass bei bestimmten Gesellschaftern (Kommanditisten) die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag beschränkt ist. Daneben gibt es Gesellschafter, die unbeschränkt persönlich haften (Komplementäre). Die Stellung der Komplementäre ist wesentlich stärker als die der Kommanditisten, letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
GmbH & Co. KG
Diese Rechtsform ist auch eine Kommanditgesellschaft, jedoch ist als persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH beteiligt. Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen, die wiederum von ihrem Geschäftsführer vertreten wird. Wenn neben der GmbH keine weitere natürliche Person als Komplementär existiert, muss die Gesellschaft ihren Jahresabschluss bzw. für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31. Dezember 2021 direkt beim Unternehmensregister einreichen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, die durch Eintragung in das Handelsregister entsteht. Vorteile bietet die GmbH wegen ihrer Haftungsbeschränkung: Nur das Gesellschaftsvermögen haftet für Verbindlichkeiten, nicht das private Vermögen der Gesellschafter. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Die Gründung erfordert einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag. Die GmbH benötigt ein gesetzliches Mindeststammkapital von 25.000,00 Euro. Vertreten wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer, die nicht zugleich Gesellschafter sein müssen. Die Geschäftsführer unterliegen den Weisungen der Gesellschafter. Das Willensbildungsorgan der Gesellschaft sind die Gesellschafter, die ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung fassen. Die GmbH muss ihren Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen, wo dieser von jedermann eingesehen werden kann.
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Auch diese Gesellschaft ist eine GmbH, für die aber einige Sonderregelungen gelten. Ihr Stammkapital kann zwischen 1,00 Euro und 24.999,00 Euro liegen, damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtert werden. Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur verwendet werden für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
Aktiengesellschaft (AG)
Die AG ist eine juristische Person und die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte AG mit anonymem Aktionärskreis. Die AG sind durch das Aktiengesetz relativ strengen Formalismen unterworfen. Das gesetzliche Mindestkapital beträgt 50.000,00 Euro. Die Gesellschafter der AG sind die Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Genossenschaft
Eine Genossenschaft benötigt mindestens drei Mitglieder und hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft sowie sozialer oder kultureller Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das die Genossenschaft eingetragen werden muss.
Eingetragener Verein (e.V.)
Der e.V. steht nicht für wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Nur unter besonderen Umständen kann einem wirtschaftlichen Verein durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit verliehen werden.
Partnerschaft
Die Partnerschaft kann nur von Freiberuflern gewählt werden. Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Es ist jedoch möglich, die Haftung auf den Partner zu beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung erbringt oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Einlage beteiligt. Der stille Teilhaber ist dafür am Gewinn beteiligt. Im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften wird hierbei kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage geht in das Eigentum des tätigen Teilhabers über. Die stille Gesellschaft ist nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter muss kein Gewerbe anmelden. Der stille Gesellschafter wird nicht durch Rechtsgeschäfte der Handelsgesellschaft mit Dritten berechtigt und verpflichtet.

2. Wie darf ich mein Unternehmen nennen?

Kleingewerbetreibende (hierzu zählt auch die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht im Handelsregister eingetragen und können daher nicht unter einer Firma im handelsrechtlichen Sinn auftreten. Sie können jedoch eine Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung verwenden. Daneben müssen Kleingewerbetreibende immer auch mit ihrem Vor- und Nachnamen im Geschäftsverkehr auftreten, um die Identifizierbarkeit des Unternehmens zu gewährleisten.
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind (e.K., GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG, KG usw.), treten im Geschäftsverkehr unter der Firma auf, die im Handelsregister eingetragen ist. Die Firma kann aus Personennamen, Branchenbezeichnungen und Phantasiebezeichnungen gebildet werden. Bei der Namenswahl sind das Irreführungsverbot, das Individualisierungsgebot und fremde Namensrechte zu beachten.

3. Abschluss von Verträgen

3.1 Vertragsfreiheit

Der Unternehmer ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und mit wem er Verträge abschließt. Allerdings kann ein Zwang zum Vertragsabschluss in einigen besonderen Fällen bestehen. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist beispielsweise eine Benachteiligung von Kunden und Geschäftspartnern wegen der Rasse, ethnischen Herkunft, Behinderung, Religion, Alter oder sexuellen Identität nicht erlaubt. Über Unterlassungsansprüche angeblich Benachteiligter kann damit faktisch ein Zwang zum Vertragsabschluss entstehen, wenn keine anderen Ablehnungsgründe außerhalb des AGG bestehen.
Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit von Verträgen, so zum Beispiel von Kaufverträgen insbesondere mit Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf), aber auch mit Unternehmern, ist jedoch gesetzlich in vielen Bereichen, wie hinsichtlich der Gestaltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, stark eingeschränkt.
Im Rahmen der Preisgestaltung gibt es wenige Ausnahmen von der freien Preisfestsetzung, wie beispielsweise bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen und Medikamenten. Auch können Preise unter dem Einstandspreis gegen kartellrechtliche Regelungen verstoßen.

3.2 Abschluss des Vertrages

Ein Vertrag kommt grundsätzlich zustande durch
  • einen Vertragsantrag (Angebot) und
  • eine sich inhaltlich mit dem Angebot deckende rechtzeitige Annahmeerklärung.
Weicht die scheinbare Annahmeerklärung vom Angebot ab, stellt dies keine Annahme sondern ein eigenes neues Angebot dar. Dieses muss für einen wirksamen Vertragsschluss wiederum vom Vertragspartner angenommen werden.
Anpreisungen in Zeitungsanzeigen oder Schaufensterauslagen stellen regelmäßig noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, auch wenn Bezeichnungen wie beispielsweise "Sonderangebot", "Unser spezielles Angebot" oder "Im Angebot" verwendet werden.
Wurde ein Vertrag wirksam abgeschlossen, sei es schriftlich oder mündlich, so sind die Vertragsparteien an die vertraglichen Abmachungen gebunden. Ob es eine gesetzliche oder vertragliche Möglichkeit gibt, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, z.B. durch Kündigung, Rücktritt oder Widerruf, muss im Einzelfall geprüft werden.
Das Gesetz sieht z.B. für Geschäfte, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt, in bestimmten Fällen die Möglichkeit für den Verbraucher vor, sich durch Widerruf wieder vom Vertrag lösen zu können, wie beispielsweise bei Fernabsatzgeschäften über Internet, E-Mail, Telefax, Telefon oder Post.

3.3 Form des Vertrages

Grundsätzlich sind Verträge formlos gültig; mündliche Verträge sind daher regelmäßig genauso wirksam wie schriftliche. Häufig ist aus Beweisgründen jedoch die Schriftform anzuraten, zum Beispiel wenn der Vertrag nicht sofort vollständig abgewickelt wird.
Allerdings ist zu beachten, dass es gesetzlich geregelte Vertragsarten bzw. Konstellationen gibt, die bestimmten Formerfordernissen unterliegen, wie beispielsweise der Schriftform oder der notarielle Beglaubigung.

3.4 Onlinehandel

Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind besondere Informationspflichten sowie insbesondere die Belehrung des Verbrauchers über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu beachten. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind beispielweise Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder SMS.

3.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Als AGB gilt daher nicht nur das „Kleingedruckte” bei Verträgen, sondern regelmäßig auch vorformulierte Verträge, die für eine Vielzahl von Fällen - nach der Rechtsprechung liegt die Untergrenze bei einer dreimaligen Verwendung - vorformuliert sind. AGB gelten nicht automatisch, sondern müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
AGB sollten klar und unmissverständlich gestaltet sein. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders/Unternehmers. Im Übrigen sieht das BGB eine Fülle von Einschränkungen für die inhaltliche Gestaltung von AGBs vor, deren Nichtbeachtung regelmäßig zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt. Weiterhin können kostenträchtige Abmahnungen drohen.

4. Vertragsabwicklung

Grundsätzlich müssen einmal geschlossene Verträge eingehalten werden. Ausnahmen gibt es nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder wenn vertraglich bzw. über AGB etwas anderes vereinbart wurde.

4.1 Umtausch

Ein Anspruch auf Umtausch einer mangelfreien Ware besteht gesetzlich nicht. Gefällt dem Kunden die gekaufte Ware nicht mehr oder sieht er den gleichen Artikel billiger bei einem Konkurrenzunternehmen, hat er daher keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch (Ausnahme jedoch bei Fernabsatzverträgen). Unternehmer und Kunde können aber vereinbaren, dass der Unternehmer die Ware zurücknimmt; die Umtauschmodalitäten können dabei auf unterschiedliche Weise gestaltet werden.
Hinweis: Beim (freiwilligen) Umtausch aus Kulanzgründen wird häufig lediglich eine Gutschrift über die Kaufsumme ausgestellt und nicht der Kaufpreis zurückerstattet. Dies ist zulässig.

4.2 Gewährleistung

Die sogenannte Mängelhaftung bzw. Gewährleistung ist besonders bedeutsam bei Kauf- und Werkverträgen. Hiernach haftet der Verkäufer - beim Kaufvertrag - dafür, dass er dem Käufer die Ware/Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft. Auch beim Werkvertrag hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen.
Es ist wichtig, Garantie und gesetzliche Mangelansprüche bzw. Gewährleistung auseinander zu halten. Garantien geben dem Kunden Ansprüche, die in der Regel selbständig neben den Rechten des Kunden aus der gesetzlichen Mangelhaftung stehen. Der Garantiegeber haftet unabhängig von seinem Verschulden dafür, dass seine Garantiezusage zutreffend ist. Typischerweise treten in der Praxis häufig Herstellergarantien auf. In diesem Fall erhält der Kunde neben den Ansprüchen gegen den Verkäufer aus dem Kaufvertrag noch zusätzlich Ansprüche gegen den Hersteller, die er ohne die Garantiezusage nicht hätte. Aber auch der Händler kann eine Garantie, z. B. für die Haltbarkeit oder die Beschaffenheit des von ihm verkauften Produkts abgeben.

5. Zahlungsansprüche

5.1 Rechnungsstellung

Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, ist berechtigt bzw. auf Verlangen des belieferten Unternehmers verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Für den Leistungsempfänger ist eine gesetzmäßige Rechnung insbesondere deshalb von Bedeutung, weil er nur dann die darin ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Die Rechnung muss nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes folgenden Inhalt haben:
  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder bei nicht Vorhandensein finanzamtsbezogene Steuernummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • das Entgelt
  • den auf das Entgelt entfallenden, gesondert auszuweisenden Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, z.B. Skonti, Boni, Rabatte, soweit diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.
Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250,00 Euro nicht übersteigt (sogenannte Kleinbetragsrechnungen), gibt es eine Vereinfachungsregel. Für den Vorsteuerabzug genügt es, folgende Angaben in der Rechnung zu machen:
  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe
  • den Steuersatz
  • im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf das Bestehend einer Steuerbefreiung.
Papier- und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt. Rechnungen können ohne größere Hürde elektronisch versandt werden, zum Beispiel per Mail, gegebenenfalls mit pdf- oder Textdatei, per Serverfax oder auch als Web-Download. Stimmt der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zu, sind spezielle technische Übermittlungsverfahren nicht erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die „Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet“ sein müssen. Hierunter versteht man die Sicherstellung der Identität des Rechnungsstellers, der Unverändertheit der Rechnungsangaben während der Übermittlung und die Erkennbarkeit „fürs menschliche Auge“. Ganz wichtig: an die Erfüllung dieser Kriterien werden keine überzogenen Anforderungen gestellt. Digitale Signaturen können zwar, müssen aber definitiv nicht angewendet werden. Ausreichend sind gewöhnliche innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen. Dem genügen selbst festlegbare Verfahren, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Hierbei muss es sich um keine technischen oder EDV-gestützten Verfahren handeln. Die Verwaltung lässt es zu, dass verlässliche innerbetriebliche Kontrollverfahren in der einfachsten Form auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein erfolgen können. Neue Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden hierdurch nicht statuiert.
Eine Besonderheit ist für die Aufbewahrung der elektronischen Rechnung allerdings zu beachten. Die elektronischen Rechnungen sind grundsätzlich entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben der Finanzverwaltung elektronisch aufzubewahren. Eine Aufbewahrung der Rechnung ausschließlich als Papierausdruck ist nicht zulässig.
Wichtig: Auch bei Rechnungen, die von oder an ein Computertelefax oder per E-Mail übermittelt werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Rechnungen. Rechnungen von Standard-Telefax an Standard-Telefax hingegen gelten als Papierrechnung.

5.2 Skonto

Skonto gewähren bedeutet, dass dem Kunden dafür, dass er eine Forderung innerhalb einer bestimmten Frist begleicht, ein Nachlass vom Preis vertraglich eingeräumt wird. Hierdurch wird dem Schuldner ein Anreiz gegeben, die Zahlung zu beschleunigen. Das Skonto muss sowohl nach der Höhe als auch nach der Zahlungsfrist konkretisiert sein. Weiterhin muss klar und verständlich sein, auf welche Forderung(en) es sich bezieht. Nur wenn sich der Kunde an das Zahlungsziel hält, darf er entsprechend der Vereinbarung Skonto in Anspruch nehmen.

5.3 Aufrechnung

Eine wirksame Methode die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Kunden zu erreichen, kann die Aufrechnung mit einer eigenen vollwirksamen, einredefreien und fälligen Geldforderung sein, die einem gegenüber diesem Kunden zusteht. Es darf allerdings kein (gesetzliches oder vertragliches) Aufrechnungsverbot bestehen.

5.4 Mahnung

Wenn der Zahlungsschuldner nicht fristgerecht bezahlt, empfiehlt es sich grundsätzlich eine schriftliche Zahlungsaufforderung – also ein Mahnschreiben – an ihn zu senden. Bei Kunden, die die Zahlung nicht böswillig verweigern, sind Mahnbriefe häufig erfolgreich.
Leistet der Schuldner schuldhaft auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung grundsätzlich „in Verzug“. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist. Bei Zahlungsforderungen kommt der Schuldner – auch ohne Mahnung – spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist der Schuldner Verbraucher, muss er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sein.
Ist der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger Ersatz des Verzögerungsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen verlangen.

6. Verjährung

Ansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung, so zum Beispiel ein Anspruch auf Bezahlung. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt die Leistung zu verweigern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl von Sonderverjährungsfristen. Weiterhin ist der Beginn der Verjährungsfrist zu beachten.

7. Was muss bei Werbung beachtet werden?

7.1 Allgemeines

Die Ansprache der Kunden zu Werbezwecken kann in vielerlei Form erfolgen, z. B. durch persönliche Ansprache der Geschäftskunden, durch Schaufenstergestaltung, durch Anzeigen, Werbeschreiben, Wurfsendungen, Telefonwerbung, Internet-Homepages und vieles mehr. Nach dem Wettbewerbsrecht muss der Werbende dabei jedoch bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen beachten, die in unterschiedlichen Gesetzen festgelegt sind. Viele Vorgaben ergeben sich in diesem Zusammenhang aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). So regelt beispielsweise das Gesetz, wie lange eine beworbene Ware vorrätig sein muss, ob vergleichende Werbung zulässig ist, was als unzulässige belästigende Werbung gilt, was die Rechtsfolgen bei Gesetzesverstößen sind usw. Einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen des UWG finden Sie im Internet in unserer IHK-Informationen zum Wettbewerbsrecht. Denn nur wer weiß, was erlaubt ist, kann innovative und konkurrenzfähige Werbung gestalten, ohne dabei Gefahr zu laufen, gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.
Hinweis:
Besondere Vorsicht ist auch bei der Wahl des Werbemediums geboten. So ist Werbung via Telefon, Fax, E-Mail oder SMS grundsätzlich nur zulässig, wenn der Empfänger hierzu zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Werbung per Post gilt hingegen als stets zulässig, es sei denn der Empfänger hat beispielsweise über ein Briefkastenetikett zu erkennen gegeben, dass er ausdrücklich keine Briefwerbung wünscht.

7.2 Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

Je nach Rechtsform müssen auf Geschäftsbriefen unterschiedliche Pflichtangaben enthalten sein. Die Vorgaben gelten auch für Geschäftsbriefe, die auf elektronischem Wege (z.B. Email oder Fax) versendet werden.

7.3 Anzeigenwerbung

Für geschäftliche Anzeigenwerbung gilt die sog. Kennzeichnungspflicht. D.h., dass jede Werbung eines Gewerbetreibenden gegenüber Endverbrauchern nur unter
  • Kennziffer (Chiffre)
  • Telefonnummer
  • Schließ- oder Postfachadresse
unzulässig ist, soweit nicht auf den gewerblichen Charakter des Angebotes deutlich hingewiesen wird, weil hierdurch gewöhnlich der Eindruck eines Privatangebots erweckt wird - ein Umstand der für den Kaufentschluss des Anzeigenlesers wesentlich sein kann. Dies gilt auch für Kleinanzeigen! Der Charakter der gewerblichen Anzeige kann durch Zusätze wie "gewerblich" oder "Firma" kenntlich gemacht werden. Alternativ reicht aus, wenn
  • aus dem Unternehmensnamen (z.B. X-GmbH) der gewerbliche Charakter erkennbar ist.
  • durch die Vielzahl der Angebote der gewerbliche Charakter deutlich wird.
Eine Namens- und Rechtsformangabe ist zwar gesetzlich in der Regel nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich aber dennoch, damit sich die Leser eine Vorstellung über den Gewerbetreibenden machen können.

7.4 Preisangaben

Spezielles Augenmerk sollten Unternehmer schließlich auch auf ihre Preisauszeichnung bzw. Preisangabe legen. Hierzu finden sich umfangreiche Vorgaben in der Preisangabenverordnung. So sind beim Geschäftsverkehr mit Verbrauchern stets Endpreise anzugeben, bei bestimmten Waren ist zusätzlich die Angabe eines Grundpreises je Mengeneinheit erforderlich. Beim Versandhandel sind zudem die Versandkosten sowie der grundsätzliche Hinweis, dass im Preis die Mehrwertsteuer enthalten ist, anzugeben.

7.5 Besonderheiten für den geschäftsmäßigen Internetauftritt

Besonderheiten gelten, wenn ein Unternehmen via Internet, sei es über eine eigene Homepage oder über eine Internet(auktions)plattform auftritt. In diesem Fall sind zusätzlich zu den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben die speziellen Informationspflichten des Telemediengesetzes zu beachten. Besonders wichtig ist insoweit die für geschäftliche Webauftritte geltende Impressumspflicht, wonach in einem geschäftlichen Internetauftritt stets bestimmte Angaben über den Unternehmer enthalten sein müssen, wobei bestimmte erlaubnispflichtige Branchen umfangreicheren Pflichten nachkommen müssen, als andere. Ein Beispiel für eine richtige Impressumsangabe im Internet für ein nicht-erlaubnispflichtiges Gewerbe wäre:
E-world GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Martin Müller
Hauptstr. 1
10178 Berlin
Telefon (0049) 30 123456
E-Mail info@e-world.de
Registergericht AG Berlin HRB Nr. 12345
Ust-Ident-Nummer DE 12345678

8. Arbeitsrecht

Als Existenzgründer werden Sie früher oder später auch mit dem Thema „Arbeitsrecht” konfrontiert. Hier gilt es, sich im Vorfeld gut zu informieren, um „teure” Fehler zu vermeiden. Weitere Informationen sind abrufbar unter „Arbeits- und Sozialrecht“.

9. Unseriöse Vertragsangebote

Als Existenzgründer erhalten Sie – insbesondere wenn Sie sich ins Handelsregister eingetragen haben – nicht nur erwünschte Post, sondern leider immer wieder auch Schreiben von unseriösen Anbietern. Diese haben oftmals Ähnlichkeit mit Behördeschreiben und verstecken dabei im Kleingedruckten, dass es sich in Wirklichkeit um ein teures Vertragsangebot mit mehrjähriger Laufzeit handelt. Diese Masche ist unter „Adressbuchschwindel“ oder „Anzeigenschwindel“ bekannt. Lesen Sie daher solche Schreiben genau durch, ob es sich hierbei um ein kostenpflichtiges Angebot handelt und fragen Sie im Zweifel bei Ihrer IHK nach.

10. Datenschutz

Jemand, der ein Unternehmen gründet, verarbeitet regelmäßig auch personenbezogene Daten seiner Kunden, Dienstleister und Mitarbeiter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum usw.) Daher sind die Anforderungen an den Datenschutz und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2023