Recht und Steuern

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Allgemeines

Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Den Bestimmungen über die Aushang- oder Auslagepflicht kann der Arbeitgeber auch dadurch entsprechen, dass die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik, wie das Intranet, genutzt wird. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Arbeitnehmer allgemein zugänglichen Computer von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allge-meine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

Verstöße gegen die Aushangspflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Regelungsgebiet
Vorschrift
Adressat
Art und Weise
Inhalt
Gleichbehand-lungsgesetz
§ 12 Abs. 5 AGG
Alle Betriebe
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations­technik
AGG
§ 61b ArbGG
Beschwerdestelle
§13 ArbGG Behandlung von Beschwerden
Arbeitsschutz-
vorschriften
je nach
Branche (z. B. Arbeitsstätten-verordnung, Gefahrstoff-verordnung, Röntgen-verordnung, Strahlenschutz-verordnung)
jeweilige Branche
gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten
abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne
Arbeitszeitgesetz
§ 16 Abs. 1 ArbZG
alle Betriebe beziehungsweise
alle betroffenen
Betriebe bei Rechtsverord-
nungen, abweichenden Tarifverträgen
oder Betriebs-vereinbarungen
an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen
Text des Gesetzes sowie der einschlägigen auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarung
Betriebsverein-
barungen
§ 77 Abs. 2 BetrVG
alle betroffenen
Betriebe
an geeigneter
Stelle auslegen
Text der unterzeichneten
Betriebsvereinbarung
Gesetz zur
Regelung der Ladenöffnungs-zeiten in
Nordrhein-
Westfalen
§ 5 Abs. 5
LÖG-NRW
Inhaber einer Verkaufsstelle,
die
an Sonn- und
Feiertagen geöffnet
ist
Hinweis in der Verkaufsstelle
Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
Heimarbeits-
gesetz
§§ 6 Satz 2, 8 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2 HAG
Personen, die
Heimarbeit
ausgeben,
weitergeben oder abnehmen
in den Ausgabe­räumen an gut sichtbarer Stelle beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten
Stelle aushängen; Vorlage des Entgelt-verzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltver­zeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach
§§ 17 - 19 sowie der bindenden Festsetzungen im Wortlaut
Jugendarbeits­schutz-
gesetz
§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
Betriebe mit
min. einem jugendlichen
Beschäftigten
(= unter 18 Jahre)
an geeigneter
Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen
Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
Mutterschutz-
gesetz
§ 26 MuSchG
Betriebe, die regel-
mäßig mehr als
drei Frauen
beschäftigen,
auch bei Heim-arbeiterinnen
an geeigneter Stelle zur Einsicht ausle-gen oder aushängen, bei Heimarbei-terinnen in den Räumen der Aus-gabe und Annahme
Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Teilzeit- und Befristungs-
gesetz
§ 18 TzBfG
Arbeitgeber mit
befristet Beschäftigten
Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen
Information über unbefristete zu
besetzende
Arbeitsplätze
Tarifvertrags-
gesetz
§ 8 TVG
tarifgebundene
Arbeitgeber, bei
Allgemeinverbind-
lichkeit des Tarifvertrags alle
betroffenen Arbeitgeber
Im Betrieb bekannt machen
maßgebliche
Tarifverträge
Unfallverhütungs­-
vorschriften
§§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozial­gesetzbuch
alle Arbeitgeber
Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich
einschlägige
Vorschriften sowie zuständige
Be­rufsgenossenschaft
und deren Geschäft
Fünftes Vermögens-bildungs-
gesetz
§ 11 Absatz 4 VermBG
Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen
Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist
Termin für Anlage
Wahlen
Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehin­dertenvertre-tung oder zum Sprecheraus­schuss
betroffene Betriebe
nach jeweiliger Wahlordnung
zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse
Gesetzestexte finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Januar 2023