Nachhaltigkeitsbericht
CSRD-Berichtspflichten
Viele Unternehmen veröffentlichen bereits heute freiwillig regelmäßig einen Nachhaltigkeitsbericht, andere sind bereits per Gesetz verpflichtet, über Nachhaltigkeitsthemen im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung zu berichten.
Auf Unternehmen, die bereits heute eine Berichtspflicht trifft, kommen in den nächsten Jahren Veränderungen zu. Darüber hinaus werden künftig mehr Unternehmen von der direkten Berichtspflicht betroffen sein.
Was ändert sich bereits ab dem Berichtsjahr 2021?
Ab dem Berichtsjahr 2021 gilt bereits über Taxonomie- und Offenlegungsverordnung im Zusammenspiel mit der aktuell geltenden CSR-Richtlinie eine erweiterte Berichtspflicht zu Nachhaltigkeitsaspekten. Es muss offengelegt werden wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Taxonomieverordnung verbunden sind. Aktuell gelten diese Offenlegungspflichten im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In Deutschland sind demnach aktuell rund 500 Unternehmen berichtspflichtig.
Was ändert sich ab dem Berichtsjahr 2024?
Der Entwurf der Trilogverhandlungen wurde am 10. November 2022 im Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen. Der Europäische Rat hat am 28. November 2022 zugestimmt und die Richtlinie ist damit angenommen. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (16.12.2022) in Kraft treten. Nach ihrer Verabschiedung auf EU-Ebene muss die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung weitet den Anwendungsbereich deutlich aus und sieht unterschiedliche Zeitpunkte für die erstmalige umfangreichere Berichterstattung vor.
Betroffene Unternehmen:
- alle großen Unternehmen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung,
wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Mehr als 250 Beschäftigte
- Bilanzsumme über 20 Millionen Euro
- Nettoumsatz über 40 Millionen Euro - alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen
- als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die zwei der drei Merkmale nicht überschreiten:
- 10 Beschäftigte
- 350.000 Euro Bilanzsumme
- 700.000 Euro Nettoumsatz
Folgendes Stufenmodell wird vorgeschlagen:
- am 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen
(erste Berichterstattung 2025); -
am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen
(erste Berichterstattung 2026); -
am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erste Berichterstattung 2027).
-
Diese kapitalmarktorientierten KMU können für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, beschließen, auf einen Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten und müssen dies jedoch begründen.
Inhalte
Zusätzlich zur doppelten Materialität müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
EU-Standards
Die Berichtsinhalte und -struktur sollen mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards dargestellt werden, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und als delegierte Rechtsakte erlassen werden. Die EFRAG hatte im Frühjahr 2022 Entwürfe für 13 Standards vorgelegt, die bis Anfang August kommentiert werden konnten. Die überarbeiteten Standardentwürfe sollen demnächst durch EFRAG finalisiert und der EU-Kommission übermittelt werden. Die EU-Kommission soll diese verbindlichen europäischen Standards bis zum 30.06.2023 in Form delegierter Rechtsakte erlassen. Die vorgesehenen sektoralen europäischen Berichtsstandards sowie der Standard für kapitalmarktorientierte KMU sind bis 30.06.2024 von der Kommission zur Verfügung zu stellen.
Format
Organisationen sollen nicht mehr wählen können, wo sie die Informationen veröffentlichen. Die geforderten Angaben sollen zukünftig im Lagebericht des Geschäftsberichts enthalten sein. Dieser soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen.
Auch soll die Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. Das „Single electronic Reporting Format“ schreibt zukünftig ein Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vor und soll die Kompatibilität mit dem von der EU noch zu entwickelndem „European Single Access Point“ herstellen, einem zentralen Register für digital aufbereitete Berichte.
Prüfung
Der Nachhaltigkeitsbericht als separater Abschnitt des Lageberichts muss künftig zur Erlangung begrenzter Sicherheit und später zur Erlangung hinreichender Sicherheit geprüft werden.
Verantwortung
Das Management soll aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden Weiterhin ist der Aufsichtsrat wie bislang schon verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.
Parallel dazu wird ein erster Entwurf eines Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erwartet.
Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Zahlreiche Details der Taxonomie wie auch anderer Teile des EU-Aktionsplanes sind derzeit noch in der Abstimmung. Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine agile Implementierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Vorbereitung auf künftige Anforderungen.
In der Praxis wirft das komplexe Zusammenwirken der Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) sowie die Betrachtung firmenindividueller Nachhaltigkeitsaspekte viele Fragen auf. Auf Anregung der IHK für München und Oberbayern ist daher ein praxisorientierter Leitfaden mit Expertise von der Value Balancing Alliance (VBA) und Deloitte entstanden.
Das dem Leitfaden zugrunde liegende Vorgehensmodell soll als Orientierungshilfe dienen und aufzeigen, wie sich KMUs in fünf pragmatischen Schritten mit dem Themenfeld Nachhaltigkeitsmanagement und der nichtfinanziellen Berichterstattung auseinandersetzen können.
Der Weg zum Nachhaltigkeitsbericht
Erstanwender benötigen zunächst einen Überblick darüber, welche Berichtsstandards es zu erfüllen gilt. Ausführliche Leitlinien und damit eine Orientierung zu den entsprechenden Berichtsstandards erhält man u.a.
- beim Deutschen Nachhaltigkeitskodex Orientierungshilfe für Einsteiger
- bei der Global Reporting Initiative (GRI), zudem finden Sie hier ein eigenes Resource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.
- über den EMAS-Leitfaden der bayerischen IHKs – hierüber werden beispielsweise bereits viele der benötigten Inhalte und Kennzahlen des Ökologiebereichs der verbreiteten Nachhaltigkeitsberichtsstandards abgedeckt.