Auswirkungen auf vertragliche Pflichten

Wenn ein Unternehmen wegen des Hochwassers seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, richten sich die Rechtsfolgen nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrages. Beispielsweise enthalten manche Verträge eine Klausel zur höheren Gewalt (Force Majeure), die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, wenn ein unvorhersehbares Ereignis wie Hochwasser eintritt. Die betroffene Partei muss nachweisen, dass das Hochwasser die Erfüllung des Vertrages tatsächlich unmöglich gemacht hat. Es ist wichtig, die spezifischen Bedingungen der Force-Majeure-Klausel im Vertrag zu überprüfen, um zu sehen, ob Hochwasser abgedeckt ist und welche Schritte zur Inanspruchnahme der Klausel erforderlich sind (z. B. Benachrichtigung der anderen Partei).
  • Sofern keine vertraglichen Regelungen – wie etwa eine Höhere-Gewalt-Klausel – bestehen, finden die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Ein Unternehmen kann bei Lieferschwierigkeiten wegen des Hochwassers beispielsweise nicht in Verzug kommen, wenn die Regelungen zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB) greifen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen ganz oder teilweise von seinen vertraglichen Pflichten befreit wird, deren Erfüllung ihm unmöglich geworden sind. Allerdings entfällt auch der Anspruch auf die entsprechende Bezahlung.
  • Sofern es sich lediglich um eine sogenannte vorübergehende Unmöglichkeit handelt, entfällt die Leistungspflicht auch nur für den vorübergehenden Zeitraum.
  • In einer solchen Konstellation brauchen Unternehmen regelmäßig auch keine Schadensersatzansprüche ihrer Kunden befürchten, da diese ein Verschulden des Unternehmens voraussetzen würden.
  • Unternehmen sollten ihre Verträge dennoch genau überprüfen, da sich aus ihnen etwaige Fristen oder Handlungspflichten ergeben können. Unabhängig davon sollten die Unternehmen ihre Kunden möglichst frühzeitig über die Lieferschwierigkeiten informieren, da ansonsten doch Schadensersatzansprüche drohen könnten.
  • Ausnahmsweise kann eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich sein. Hierfür müssen sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis dieser geänderten Umstände nicht oder nicht so geschlossen.