Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Das Hochwasser stellt viele Unternehmen und Beschäftigte vor arbeitsrechtliche Fragen. Wir haben die wichtigsten Themen im nachfolgenden FAQ für Sie zusammengefasst. Beachten Sie dabei, dass wir die rechtliche Faktenlage darstellen. Gerade bei solchen Katastrophen lohnt sich ein offenes Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden Viele Unternehmen werden in der derzeitigen Situation Verständnis für vom Hochwasser betroffene Beschäftigte haben, sodass sich in den allermeisten Fällen einverständlich gute Lösungen für beide Seiten finden lassen. 

Dürfen Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, wenn ihre Wohnung vom Hochwasser betroffen ist?

Wer aus persönlichen Gründen unverschuldet daran gehindert ist, zur Arbeit zu gehen, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 616 BGB). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren eigenes Hab und Gut akut vom Hochwasser betroffen ist und im eigenen Haus Aufräumarbeiten verrichten müssen, dürfen also von der Arbeit fernbleiben und erhalten weiterhin ihre Vergütung. Allerdings gilt das nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit. Dauert die Verhinderung dagegen länger an, müssen betroffene Beschäftigte auf den Arbeitgeber zugehen und individuelle Lösungen treffen, d. h. Urlaub nehmen, Gleitzeitguthaben einsetzen oder eine unbezahlte Freistellung beantragen.  
Zu beachten ist, dass § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann. Ist § 616 BGB wirksam ausgeschlossen, haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn Sie der Arbeit fernbleiben.
Hilfe bei Nachbarn rechtfertig dagegen grundsätzlich nicht das Fernbleiben der Arbeit. Ausnahmen gelten nur, wenn der Mitarbeitende Mitglied in Hilfsorganisationen ist und zu einem Einsatz eingeteilt ist. 

Was droht, wenn Beschäftigte wegen der Wassermassen zu spät zur Arbeit kommen? 

Der Arbeitgeber kann für die Zeit, die der Mitarbeitende zu spät kommt, den Lohn kürzen, falls  der Beschäftigte nicht vom Hochwasser persönlich betroffen ist. Denn das so genannte Wegerisiko, trägt der Mitarbeitende. Berufstätige müssen alles in ihrer Macht stehende tun, um pünktlich an der Arbeitsstelle zu sein. Das gilt auch für Fälle, in denen „höhere Gewalt“ und damit verbundene hochwasserbedingte Zugausfälle oder Verkehrsstörungen, der Grund für die Verspätung ist.

Erhalten Mitarbeitende die Vergütung weiter, auch wenn der Betrieb wegen der Flutschäden geschlossen ist ?

Der Arbeitgeber, der den arbeitsfähigen und -willigen Arbeitnehmer z. B. wegen beschädigter Betriebsanlagen nicht beschäftigen kann, gerät in Annahmeverzug und ist grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.  
Der Arbeitgeber hat insofern das Betriebsrisiko zu tragen. Zu beachten sind aber abweichende tarifvertragliche Regelungen, die zum Teil die Entgeltfortzahlungspflicht im Falle höherer Gewalt zeitlich und/oder in der Höhe beschränken. Zudem ist der Arbeitgeber auch in der Entgeltfortzahlungspflicht, wenn nicht er selbst, sondern sein Zulieferbetrieb von Hochwasserschäden unmittelbar betroffen ist und er mangels Zulieferung seine Mitarbeitenden nicht beschäftigen kann. 

Dürfen Beschäftigte ins Home-Office wechseln, wenn die Arbeit im Betrieb aufgrund des Wassers nicht möglich ist?

Ob Beschäftigte im Home-Office arbeiten dürfen, wenn der Arbeitsplatz beschädigt ist, kommt auf den Einzelfall an und muss individuell zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber besprochen werden. Rechtlich gibt es hier keine Vorgaben.

Können vom Hochwasser betroffene Betriebe Kurzarbeit anmelden?

Grundsätzlich haben Arbeitgeber, die von der Flutkatastrophe unmittelbar betroffen sind, die Möglichkeit, Kurzarbeit anzumelden. Der Betrieb muss dabei nicht selbst unter Wasser gestanden haben, es genügt auch eine mittelbare Betroffenheit, beispielsweise wenn infolge des Hochwassers die Lieferketten unterbrochen sind.
Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, obliegt jedoch dem Einzelfall und der Prüfung der Bundesagentur für Arbeit. Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes
Hinweis:
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.