Energie und Umwelt

EU Kommission beschränkt Einsatz von Mikroplastik in Produkten

Ende September hat die EU-Kommission einem Beschränkungsvorschlag zur REACH-Verordnung zur Verwendungen von unlöslichem und schwer abbaubarem Mikroplastik zugestimmt, das Produkten bewusst zugesetzt wird. Betroffen davon sind unter anderem Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel, Medizinprodukte oder Kunststoffgranulate für den Außeneinsatz. Die Verordnung enthält zahlreiche detaillierte Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Sie tritt an 17. Oktober 2023 in Kraft.
Die Verordnung definiert synthetische Polymermikropartikel wie folgt:
feste Polymere, die folgende zwei Bedingungen erfüllen:
  1. sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
  2. mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
    alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm;
    die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.
Nicht unter diese Definition falle Polymere, die
  • das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;
  • nachweislich gemäß Anlage 15 abbaubar sind;
  • die nachweislich gemäß Anlage 16 eine Löslichkeit über 2 g/l aufweisen;
  • die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten.

Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

Von den Beschränkungen ausgenommen sind unter anderem organische, lösliche oder abbaubare Polymere sowie deren Verwendung in Industrieanlagen oder bestimmten Arzneimitteln, Düngeprodukten, Lebens- und Futtermitteln oder In-vitro-Diagnostika.
Für viele Produkte werden Übergangsbestimmungen festgelegt, z.B.:
  • Verkapselung von Duftstoffen (6 Jahre); kosmetische Mittel (4 Jahre)
  • bestimmte Make-up-Produkte (4-12 Jahre)
  • Make-up-Produkte (5 Jahre)
  • Medizinprodukte (6 Jahre)
  • Düngeprodukte (5 Jahre)
  • Landwirtschaft oder Gartenbau (5 Jahre)
  • Einstreugranulat für synthetische Sportböden (8 Jahre).
Insbesondere im Bereich der Kosmetikprodukte sind die Ausnahmen und Übergangsbestimmungen sehr differenziert und detailliert geregelt. Unternehmen sollten diese daher für Ihre Produkte jeweils genau prüfen.

Informations- und Meldepflichten

Für die industrielle Verwendung und einiger Verwendungen mit Übergangsbestimmungen müssen Lieferanten den Produkten Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung mitteilen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann. Dies Pflicht tritt zwei Jahre nach der Veröffentlichung in Kraft.

Eine Meldepflicht an die ECHA ist vorgesehen für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden (nach 24 Monaten). Dies gilt nach 36 Monaten auch für Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete Anwender, die diese in industriellen Anlagen verwenden.

(Quelle DIHK)