TRENDS & HINTERGRÜNDE

Was ändert sich 2025?

Arbeitsrecht

Anhebung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 2025 auf 12,82 Euro brutto (2024 waren es 12,41 Euro brutto). Die Mindestlohnkommission hatte zuletzt am 26. Juni 2023 ihren Beschluss zur Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab 1. Januar 2024 gefasst. Alle zwei Jahre überprüft die Mindestlohnkommission die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und beschließt über die Erforderlichkeit von weiteren Anpassungen.

Sozialversicherungsrechengrößen 2025

Die Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen wiederholt zu 2025. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung von freiwillig versicherten Mitgliedern in der Krankenversicherung beträgt 5.512,50 Euro im Monat (2024 waren es 5.175 Euro im Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 73.800 Euro (2024 waren es 69.300 Euro). Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für 2025 8.050 Euro im Monat (2024 waren es 7.550 Euro in den alten Bundesländern).

Neue Anforderungen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie, die bereits am 26. Juni 2023 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu beseitigen. Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern sollten sich bereits 2025 auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Die Maßnahmen umfassen die Prüfung der Entgeltstrukturen und gegebenenfalls deren Anpassung sowie die Vorbereitung der Informations- und Berichtspflichten zu den Entgeltstrukturen. Die genauen Maßnahmen muss der Gesetzgeber noch im nationalen Recht beschreiben und somit das bereits bestehende Entgelttransparenzgesetz überarbeiten.

Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG)

Das am 1. November 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie auf An[1]frage eines (auch ausgeschiedenen) Mitarbeiters Dokumente wie Arbeitsverträge und Zeugnisse mit den geänderten Daten neu ausstellen müssen. Zudem können sich Geschlechtsänderungen auch auf Quotenregelungen in Gremien (zum Beispiel im Betriebsrat) auswirken.

Wirtschaftsrecht

Formerleichterungen im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV)

  1. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG können seit 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen in Textform abgefasst und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitsverträge künftig etwa per E-Mail abschließen können. Ausnahmen gelten für bestimmte Wirtschaftsbereiche nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wie zum Beispiel im Gaststättengewerbe. Zudem bedürfen Befristungsklauseln auch künftig der Schriftform, eine Ausnahme hiervon bildet wiederum die Altersbefristung.
  2. Sowohl eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Arbeitnehmer automatisch endet (sogenannte Altersbefristung gemäß § 41 SGB VI), als auch das mögliche Hinausschieben der vereinbarten Altersgrenze sind seit 1. Januar 2025 in Textform möglich.
  3. Der Anspruch auf Elternzeit (Elternzeitantrag nach § 16 BEEG) und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (Teilzeitbegehren nach § 15 Abs. 7 BEEG) können ab 1. Mai 2025 in Textform geltend gemacht werden. Im Gegenzug können Arbeitgeber eine etwaige Ablehnung eines Teilzeit Antrags in der Elternzeit ebenfalls in Textform ablehnen.
  4. Seit dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber entsprechende aushangpflichtige Gesetze (zum Beispiel ArbZG, JArbSchG) über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.
  5. Künftig können Arbeitgeber Arbeitszeugnisse mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form (= qualifizierte elektronische Signatur) erteilen.
  6. Das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge wird gestrichen. § 550 BGB ist nunmehr mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt. Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 BGB, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden.
  7. Die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege und Rechnungen wurden verkürzt. Sofern die bisherigen zehnjährigen Aufbewahrungsfristen am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen sind, betragen die Aufbewahrungsfristen nur noch acht Jahre.