Arbeiten

Arbeiten in Deutschland

Wenn Sie eine Arbeitsstelle in Deutschland antreten möchten, stellen sich Fragen zu den Rahmenbedingungen. Benötigen Sie ein Bankkonto? Müssen Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben? Wie können Sie Ihre Familie nach Deutschland nachholen? 

Bankkonto

In Deutschland benötigen Sie ein Girokonto, um z. B. die Miete zu überweisen oder das Gehalt ausgezahlt zu bekommen. Sie können zwischen den Banken und Sparkassen mit den verschiedenen Angeboten frei wählen. Bankkunden erhalten eine Karte, mit der sie in vielen Geschäften bargeldlos bezahlen können. Kreditarten werden häufig, aber nicht überall akzeptiert. Bei der Eröffnung des Kontos müssen Sie lediglich Ihren Pass und Ihren Aufenthaltstitel vorlegen.
Bei vielen Banken kann man das Konto auch über das Internet führen, zudem gibt es einige reine Internetbanken.
Wer Bargeld benötigt, kann dieses mit der EC-Karte (auch mit ausländischen bzw. mit Kreditkarten) an vielen Geldautomaten bekommen, die zum Beispiel in oder an Bankfilialen oder auch in Einkaufszentren stehen. Die Kosten für die Abhebung sind unterschiedlich, deshalb lohnt ein Vergleich.

Steuersystem

Einkommenssteuer: Wer in Deutschland arbeitet, muss sein Einkommen versteuern. Sie bekommen als Arbeitnehmer das Nettogehalt ausgezahlt. Die Lohnsteuer ist somit schon an das Finanzamt gegangen. Die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und die Rentenversicherung wurden bereits von Ihrem Gehalt abgezogen. Bei Arbeitnehmern zieht also der Arbeitgeber die Steuer direkt vom Einkommen ab und überweist sie an das Finanzamt.
Steuererklärung: Wer mehr als einen Arbeitgeber hat oder über Nebeneinkünfte verfügt, muss beim Finanzamt eine Steuererklärung abgeben. Wer hohe Werbungskosten (Kosten für die Ausübung des Berufs) hat, kann über eine freiwillige Steuererklärung möglicherweise Geld zurückbekommen.

Familie mitbringen

Der/die Ehepartner/in der Fachkraft wie auch seine/ihre minderjährigen Kinder (also die sog. Kernfamilie) können zum Zweck des Familiennachzugs Visa beantragen. Die Anträge können bereits gestellt werden, wenn die Fachkraft sein/ihr Visum beantragt. Wichtig für eine positive Entscheidung der Anträge ist es, dass der Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum für die ganze Familie ohne Unterstützung durch den den deutschen Staat gesichert sind. Grundsätzlich wird vom Ehepartner/Ehepartnerin erwartet, dass er/sie sich bereits vor der Einreise nach Deutschland Sprachkenntnisse aneignet. Bei der Visumbeantragung sollte daher bereits ein Sprachzeugnis der niedrigsten Stufe A1 vorgelegt werden können. Es gibt Ausnahmen zu dieser Voraussetzung, beispielsweise wenn die Fachkraft die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt. Die Anträge der Kernfamilie können auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Auch in diesem Fall müssen Nachweise für die Beschäftigung der Fachkräfte in Deutschland, den gesicherten Lebensunterhalt, den Wohnraum und die Sprachkenntnisse vorgelegt werden. Beabsichtigen Kinder der Fachkraft, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, erst später zu ihren Eltern zu ziehen, müssen sie selbst bereits die deutsche Sprache beherrschen.

Familiennachzug

EU-/EWR-Bürger

Familienangehörige, die selbst Unionsbürger oder Staatsangehörige von Norwegen, Island oder Lichtenstein sind, weisen ihr Aufenthaltsrecht und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt über ihre Pass und die Meldebescheinigung nach.
Familienangehörige von Bürgern aus den EU-/EWR-Staaten, die selbst weder Unions- oder EWR-Staatsangehörige sind, brauchen für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Nach der Einreise muss eine sogenannte Aufenthaltskarte bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Drittstaatenregelung

Der Ehegattennachzug ist in Deutschland an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige muss
  • im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein,
  • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung stellen,
  • in der Regel den gemeinsamen Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz sichern können.
Beide Ehegatten müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nachziehende Ehegattin bzw. der nachziehende Ehegatte muss in der Regel Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat A1) nachweisen. Des Weiteren dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Diese Regeln gelten auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.

Nachzug von Kindern

Minderjährige, unverheiratete Kinder von ausländischen Staatsangehörigen haben grundsätzlich das Recht, zu ihren Eltern nach Deutschland nachzuziehen. Dabei sind Kinder unter 16 Jahren privilegiert, in diesem Fall sind nur eine Erziehungsberechtigung und eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis notwendig. Ausreichender Wohnraum muss zur Verfügung stehen und der Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherungsschutz muss in der Regel gesichert sein.

Nachzug sonstiger Angehöriger

Familienangehörige, die nicht zur Kernfamilie gehören, wie etwa volljährige Kinder und Großeltern, können nur dann den Nachzug beantragen, wenn ansonsten “außergewöhnliche Härten” entstünden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der in Deutschland lebende Angehörige krankheits- oder altersbedingte Hilfe benötigt und vor Ort nachweislich keine Hilfe erfolgen kann.
Mehrere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.