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Keine Beiträge für E-Gutscheine

Elektronisch ausgestellte Lebensmittelgutscheine sollen künftig nicht mehr zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen gezählt werden. Dies geht aus einem aktuellen Änderungsentwurf der Verordnung über das sozialversicherungspflichtige Einkommen hervor.
Bisher wurden nur auf Papiergutscheine keine Sozialversicherungsbeiträge angerechnet und gezahlt. Das Dokument wurde zur Diskussion in das öffentliche Konsultationsportal des Ministerrats eingestellt. Eine Änderung der Verordnung ist notwendig, weil die Lebensmittelgutscheine ab dem 1. Juli nur noch elektronisch ausgestellt werden sollen, heißt es im aktuellen Körperschaftssteuergesetz. Diese Änderung des Körperschaftssteuergesetzes trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie sieht eine Übergangsfrist für die Umstellung auf vollelektronische Lebensmittelgutscheine bis zur Jahresmitte vor. Demnach dürfen Lebensmittelgutscheine bis zum 30. Juni 2024 noch in Papierform ausgegeben werden.
Die Änderung der Verordnung über die beitragspflichtigen Entgelt- und Einkommensbestandteile ist sofern notwendig, um diese an diese neuen Rechtsvorschriften anzupassen. Denn bisher waren nur Gutscheine in Papierform nicht beitragspflichtig. Bis 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Mittel in Form von Lebensmittelgutscheinen in Höhe von bis zu 200 BGN (~100 Euro) pro Arbeitnehmer und insgesamt 1,6 Milliarden BGN (~ 800 Mio Euro) zur Verfügung stellen. Die Gutscheine werden hauptsächlich in Lebensmittelgeschäften und Restaurants eingelöst. Die Papiergutscheine sind bis zu dem auf ihnen angegebenen Datum gültig. Der elektronische Gutschein wird einer Bankkarte oder einem vollständig virtuellen Instrument - einer mobilen Anwendung - ähneln.
Quelle: AHK Bulgarien / Investor.bg
Stand: Januar 2024