AUSFUHRKONTROLLE
BAFA-Bescheide gebührenpflichtig
Ab 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für seine Leistungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gebühren. Die Gebührenverordnung wurde im September im Bundesgesetzblatt Nr. 248 veröffentlicht.
Für welche Vorgänge erhebt das BAFA Gebühren?
Das BAFA erhebt Gebühren insbesondere für Leistungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung sowie der EU-Dual-Use-Verordnung.
Wie hoch sind die Gebühren?
Die Höhe der Gebühren sind in der Anlage der Gebührenverordnung aufgeführt. Die Genehmigungsgebühren für Dual-Use-Güter belaufen sich beispielsweise auf 159 bis 315 Euro. Für Rüstungsgüter liegt die Gebühr zwischen 99 und 206 Euro. Details entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis ab Seite 4 der Gebührenverordnung.
Für welche Vorgänge erhebt das BAFA keine Gebühren?
Im Gebührenverzeichnis sehen Sie, für welche Fälle eine Gebührenbefreiung gilt. Das gilt insbesondere für:
- Entscheidungen aufgrund von Embargoverordnungen
- Entscheidungen aufgrund der Feuerwaffenverordnung
- Allgemeine Genehmigungen (AGG)
- Nullbescheide
- mündliche und einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte
Was ist mit Ablehnungen, Rücknahmen, Widerruf, Storno?
Diese Vorgänge regelt das Bundesgebührengesetz. Hierzu steht nichts in der Gebührenverordnung. Üblicherweise fallen 75 Prozent der für die Leistung vorgesehenen Gebühr an.
Praktische Hinweise
- Den Gebührenbescheid bekommen Unternehmen über das ELAN-K2-System.
- Jeder Bescheid erhält ein Kassenzeichen. Dieses ist bei Überweisungen anzugeben.
- Aus technischen Gründen ist jeder Bescheid gesondert zu zahlen.
- Auch wenn Widerspruch eingelegt wird, hat das keine aufschiebende Wirkung. Der Betrag ist zunächst zu überweisen.
- Mittelfristig soll jeder Bescheid einen QR-Code enthalten, um die Zahlung zu erleichtern.
Wichtig: Die Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden. Wer also Anträge in Vorbereitung hat und diese noch im Jahr 2023 stellen kann, sollte das tun und erspart sich damit die BAFA-Gebühr.
Stand: 21.12.2023