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Warenverkehrsbescheinigung A.TR: Unterschrift wieder erforderlich


Mit der Fachmeldung vom 24. Mai 2024 war bereits über eine Übergangsregel zur Anerkennung aller bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. informiert worden.
Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.
Während der COVID-19-Pandemie durften Präferenznachweise wie die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorübergehend als eingescannte Kopie oder ohne Unterschrift akzeptiert werden. Diese Regelung wurde nun beendet. Exemplare der A.TR., die nach dem 3. Mai 2024 ausgestellt wurden, müssen wieder im Original mit Unterschrift vorgelegt
Wurde seit der Aufhebung der Covid-19-Pandemie-Maßnahmen zum 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die o.g. Voraussetzungen erfüllen.
Die Europäische Kommission hat in ihrem Internetauftritt auf der Webseite "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency" die Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten der EU bzw. der Partnerländer dargestellt: COVID-19: Customs guidance for trade - European Commission (europa.eu)
Gleichwohl besteht zwischen den Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens Einvernehmen darüber; dass die Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel, die während der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren, positiv waren. Daher werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Fachmeldung der Generalzolldirektion "Warenverkehr im PAN-Europa-Mittelmeerraum, Verwendung von elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen" vom 19. Februar 2024
Quellen: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Generalzolldirektion