Ökologische Gegenleistungen für Kompensationen im nationalen Emissionshandel

Unternehmen, die in diesem Jahr eine Carbon-Leakage-Kompensation in Anspruch nehmen wollen, müssen ab dem 1. Januar 2023 ein Energie- oder Umweltmanagement betreiben und bis Ende des Jahres nachweisen können.
Die deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) hat dazu ein Hinweispapier zu den ökologischen Gegenleistungen gemäß §§ 10 bis 12 BECV erstellt.
Das Hinweispapier erläutert
  • die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV, siehe Kapitel 1),
  • die Identifikation von Klimaschutzmaßnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Themen (§ 11 BECV, siehe Kapitel 2) und
  • dazugehörige Nachweispflichten (§ 12 BECV, siehe Kapitel 3).