Bundesamt stimmt neuer Lösemittelverordnung (31. BImSchV) zu
Der Bundesrat hat mit einigen Änderungen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) zugestimmt. Die bisherige 31. BImSchV soll durch eine neu gefasste Verordnung abgelöst werden.
Sie betrifft eine Reihe von Anlagen, in denen organische Lösungsmittel ab einer bestimmten Menge zum Drucken, Reinigen, Verarbeiten oder Beschichten eingesetzt werden. Die Liste der Anlagen und betroffenen Tätigkeiten mit dazugehörigen Mengenschwellen werden im Anhang I und II der Verordnung gelistet.
Die Überarbeitung der Verordnung wurde aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen zur IE-Richtlinie für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von Lösungsmitteln und für die Nahrungs-, Getränke- und Milchindustrie notwendig. Besonders für die betroffenen IED-Anlagen werden viele Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) verschärft oder neu eingeführt.
Neu wird außerdem eine Prüfpflicht der schon bisher zu erstellenden Lösemittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen eingeführt. Künftig müssen diese Anlagen ihre Lösemittebilanzen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen lassen. Erstmals muss dies für bestehende Anlagen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für neue oder geänderte Anlagen muss dies ein Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.
Die Überarbeitung der Verordnung wurde aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen zur IE-Richtlinie für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von Lösungsmitteln und für die Nahrungs-, Getränke- und Milchindustrie notwendig. Besonders für die betroffenen IED-Anlagen werden viele Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) verschärft oder neu eingeführt.
Neu wird außerdem eine Prüfpflicht der schon bisher zu erstellenden Lösemittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen eingeführt. Künftig müssen diese Anlagen ihre Lösemittebilanzen alle drei Jahre durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüfen lassen. Erstmals muss dies für bestehende Anlagen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Für neue oder geänderte Anlagen muss dies ein Jahr nach Inbetriebnahme erfolgen.
Die Änderungen treten am Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das wird voraussichtlich bis Ende Oktober erfolgen.
Für bestehende Anlagen werden allerdings zahlreiche Übergangsbestimmungen festgelegt: Außerhalb von IED-Anlagen der Lebens- und Futtermittelindustrie (Nr. 6.4 Anhang I der IE-Richtlinie), zur Oberflächen- (Nr. 6.7) oder Holzbehandlung (Nr. 6.10) müssen bestehende Anlagen die neuen Anforderungen fünf Jahre nach Inkrafttreten einhalten.
Den Kabinettsentwurf finden Sie hier: 0333-23vor (bundestag.de)
Den Beschluss des Bundesrates mit den Änderungen hier: TOP071=0333-23(B)=1036.BR-29.09.23 (bundestag.de)
Stand: 6. Oktober 2023
Den Kabinettsentwurf finden Sie hier: 0333-23vor (bundestag.de)
Den Beschluss des Bundesrates mit den Änderungen hier: TOP071=0333-23(B)=1036.BR-29.09.23 (bundestag.de)
Stand: 6. Oktober 2023