Weiterbildungsprüfung

Geprüfte Industriefachwirte

Prüfende Stelle ist die örtlich zuständig IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber
a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder
b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
c) seinen Wohnsitz hat.
Sofern die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist eine Freistellungsbescheinigung der örtlich zuständigen IHK beizufügen.

Ziel der Prüfung

Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum „Geprüften Industriefachwirt“ und zur „Geprüften Industriefachwirtin“, um in Industrieunternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und damit die Befähigung:
  1. den Wertschöpfungsprozess und die damit verbundenen Aufgabenstellungen und Probleme zu erkennen, zu analysieren und einer zielorientierten Lösung zuzuführen,
  2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwortlich und selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu bewerten, zu planen und durchzuführen,
  3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in den Wertschöpfungs- und Geschäftsprozessen flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten,
  4. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation und Kommunikation Geschäftsprozesse und Projekte nach innen und außen zu gestalten, zu moderieren und zu kontrollieren.

Zulassungsvoraussetzungen

Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

Zur Prüfung in der Teilprüfung “Wirtschaftsezogene Qualifikationen” ist zuzulassen, wer
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis
nachweist.

Handlungsspezifische Qualifikationen

Zur Prüfung in der Teilprüfung “Handlungsspezifische Qualifikatoinen ist zuzulassen, wer folgendes nachweist
  1. das Ablegen des Prüfungsteils “Wirtschaftsbezogene Qualifikationen”, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
  2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein Jahr Berufspraxis und in den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Hinweis zur notwendigen Berufspraxis: Der Gesetzgeber geht bei den angegebenen Anforderungen in den Prüfungsordnungen zur notwendigen Berufspraxis immer von einer Vollbeschäftigung aus. Laut Verordnung muss die Berufspraxis inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriefachwirt / einer Geprüften Industriefachwirtin haben.
Eine Zulassung ist auch möglich, wenn vergleichbare berufliche Erfahrungen und Kenntnisse auf andere Art und Weise erworben wurden und glaubhaft gemacht werden können.

Antrag auf Prüfungszulassung

Damit wir Ihre Zulassungsvoraussetzungen prüfen können, reichen Sie uns bitte den Zulassungsantrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 285 KB) ein. Sie erhalten nach der Prüfung Ihres Antrags einen Zulassungsbescheid.

Aufbau und Ablauf der Prüfung

Das Merkblatt zur Prüfung finden Sie hier. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB) Die zugelassenen Hilfsmittel können Sie bereits vorab der Hilfsmittelliste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 22 KB) entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Die einschlägige Prüfungsordnung finden Sie hier.
Die allgemeine Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 397 KB).

Lehrgangsträger

Informationen zu verschiedenen Bildungsanbietern mit entsprechenden Lehrgangsangeboten / Prüfungsvorbereitungen finden Sie hier. Ebenso können Weiterbildungsdatenbanken zur Recherche von Bildungsangeboten genutzt werden:
Vorbereitungslehrgänge der IHK Ulm finden Sie hier.

Prüfungstermine

Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

Prüfungsfächer
Jahr
2024
Jahr
2025
Jahr
2026
  • Volks- und Betriebswirtschaft
  • Rechnungswesen
  • Recht und Steuern
  • Unternehmensführung
23. Oktober
26. März
und
22. Oktober
21. Oktober

Handlungsspezifische Qualifikationen

Prüfungsfächer
Jahr
2024
Jahr
2025
Jahr
2026
  • Betriebliche Situationsbeschreibung, Aufgabenstellung 1
29. Oktober
31. März
und
27. Oktober
26. Oktober
  • Betriebliche Situationsbeschreibung, Aufgabenstellung 2
30. Oktober
1. April
und
28. Oktober
27. Oktober
Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss aller schriftlichen Prüfungsleistungen durchgeführt.

Mündliche Ergänzungsprüfung

In dem Prüfungsteil “Wirtschaftsbezogene Qualifikationen” ist eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich, wenn in nicht mehr als einem Prüfungsfach eine mangelhafte Leistung erzielt wurde. Die Termine zur mündlichen Ergänzungsprüfung werden mit der Einladung zum schriftlichen Prüfungsteil bekanntgegeben. Wichtige Informationen zur mündlichen Ergänzungsprüfung können Sie dem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 65 KB) entnehmen.

Prüfungsanmeldung

Für die Prüfungsanmeldung nutzen Sie bitte dieses Formular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 730 KB). Wenn Sie dieses abspeichern, in einem PDF-Reader öffnen, können die Eingaben elektronisch erfolgen und gespeichert werden. Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular per E-Mail zu.
Sie erhalten nach Eingang Ihrer Anmeldung eine Anmeldebestätigung per E-Mail. Die Einladung zur Prüfung wird Ihnen ca. vier Wochen vor Prüfungsbeginn zugesandt.
Anmeldeschluss
2024
2025
2026
Frühjahrsprüfungen
10. Januar
Herbstprüfungen
10. Juli
10. Juli
10. Juli

Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühren richten sich nach dem aktuellen Gebührentarif der IHK Ulm.