Weiterbildung

Steuerersparnis durch Fortbildung

Die steuerliche Ersparnis ist erheblich. Sie richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens und nach dem Familienstand. Sie sollte unbedingt geltend gemacht werden.
Aufwendungen, die durch den Besuch von Kursen, Seminaren und Lehrgängen entstehen, können:
  1. bei Fortbildung in einem ausgeübten Beruf steuerlich als Werbungskosten voll abgesetzt werden oder
  2. bei Berufsausbildung und Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen für eine Fortbildung des Ehegatten erwachsen.