Weiterbildung
Arbeitgeber-Zuschüsse
Qualifizierte Mitarbeiter sind der wichtigste Erfolgsfaktor. Deshalb sind Arbeitgeber immer mehr bereit, Qualifizierungskosten ihrer Mitarbeiter zu übernehmen, auch wenn die Weiterbildung in der Freizeit erfolgt.
Steuerliche Bestimmungen dazu:
Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Fort- und Weiterbildung seiner Arbeitnehmer führen nicht zur Lohnbesteuerung, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (Abschnitt 74 LStR),z. B. wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb durch die Bildungsmaßnahme erhöht werden soll. Die Lohnsteuerrichtlinien (Abschnitt 74 Abs. 2) sehen diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung als Arbeitsleistung wertet und – falls die Teilnahme nicht in der Arbeitszeit erfolgt – wenigstens teilweise auf die regelmäßige Arbeitszeit anrechnet.
Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Fort- und Weiterbildung seiner Arbeitnehmer führen nicht zur Lohnbesteuerung, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (Abschnitt 74 LStR),z. B. wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb durch die Bildungsmaßnahme erhöht werden soll. Die Lohnsteuerrichtlinien (Abschnitt 74 Abs. 2) sehen diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung als Arbeitsleistung wertet und – falls die Teilnahme nicht in der Arbeitszeit erfolgt – wenigstens teilweise auf die regelmäßige Arbeitszeit anrechnet.
Bei Fort- und Weiterbildungsleistungen, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, muss das überwiegende betriebliche Interesse anhand anderer Kriterien dargetan werden. Wenn es etwa branchenüblich ist, dass Fort- und Weiterbildung ohne Zeitausgleich am Wochenende stattfinden – von vielen Mitarbeitern wird dies erwartet – sollte das überwiegende betriebliche Interesse indiziert sein. Gelingt dieser Nachweis nicht, gehört der Wert der vom Arbeitgebererbrachten Fort- und Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann den Wert im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten oder im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend machen. Die Sozialversicherungspflicht allerdings bleibt.