Teilhabechancengesetz nutzen

Förderung für (Langzeit-)Arbeitslose

Mit zwei Instrumenten fördert die Bundesregierung die Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Menschen in den ersten Arbeitsmarkt. Für Unternehmen lohnt es sich angesichts knapper Fachkräfte und der großzügigen Ausstattung der Förderinstrumente darüber nachzudenken, Langzeitarbeitslose zu beschäftigen – zum Beispiel indem Arbeit umverteilt, Fachkräfte von weniger qualifizierter Arbeit entlastet und dadurch Stellen für Langzeitarbeitslose geschaffen würden.
Hier finden Sie einen Überblick über die Konditionen der beiden Förderinstrumente „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II). Zur Klärung der individuellen Fördervoraussetzungen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jobcenter. Auf der zugehörigen Seite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie weitere Informationen.

Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“

  • Personen, die zwei Jahre oder länger arbeitslos gemeldet sind, können bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit auf dem sozialen wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über einen Zeitraum von zwei Jahren unterstützt werden.
  • Im ersten Jahr werden die Lohnkosten zu 75 Prozent, im zweiten zu 50 Prozent übernommen.
  • Grundlage bilden das gezahlte Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Arbeitslosenversicherung).
  • Die Arbeitnehmer/-innen erhalten für die Dauer der Förderung eine beschäftigungsbegleitende Betreuung zur Stabilisierung der Beschäftigung (Coaching), für welche sie in den ersten 6 Monaten in angemessenem Umfang freizustellen sind.
  • Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.

Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“

  • Über 25-Jährige, die sechs Jahre oder länger Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, können bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren gefördert werden.
  • Bei schwerbehinderten Menschen und in Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind greift die Förderung bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug.
  • In den ersten beiden Jahren werden die vollen Lohnkosten übernommen; ab dem dritten Jahr wird der Lohnkostenzuschuss um jeweils zehn Prozentpunkte pro Jahr reduziert (3. Jahr 90 Prozent, 4. Jahr: 80 Prozent, 5. Jahr: 70 Prozent Zuschuss).
  • Zugrunde gelegt wird der Mindestlohn – es sei denn, der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert, dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt.
  • Qualifizierungen und betriebliche Praktika sind möglich; die Kosten für notwendige Qualifizierungen werden bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro übernommen.
  • Für die Dauer der Förderung wird auch hier eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) zur Verfügung gestellt.
  • Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist für die Dauer von 5 Jahren zulässig. Sie kann einmalig verlängert werden, das heißt, das Arbeitsverhältnis kann zum Beispiel zunächst für 2 Jahre und dann anschließend für 3 Jahre befristet geschlossen werden.
Weitere Infos finden Sie im Flyer „Teilhabe am Arbeitsmarkt”.

Weitere Unterstützung

Unter anderem gibt es die folgenden Instrumente, mit denen Arbeitsagentur oder Jobcenter Unternehmen unterstützen, die Arbeitslose einstellen möchten:

Maßnahme beim Arbeitgeber

  • Probearbeit von einem Tag bis zu sechs Wochen; bei Langzeitarbeitslosen und bei Vorliegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse bis zu zwölf Wochen
  • Der/die potenzielle neue Mitarbeiter/-in erhält eine angemessene Entschädigung für entstandene Fahrtkosten, erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung, unter Umständen erforderliche Arbeitskleidung.
  • Die Maßnahme kann mit dem Eingliederungszuschuss oder den Förderinstrumenten für Langzeitarbeitslose kombiniert werden.

Eingliederungszuschuss

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt, um damit Minderleistungen auszugleichen
  • Höhe und Dauer richtet sich nach Defiziten des/der Bewerbers/-in im direkten Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz; der Zuschuss beträgt max. 50 Prozent bei max. 12 Monaten Förderdauer – für Ältere und Menschen mit Behinderung gelten abweichende Konditionen.
  • Grundlage bilden das gezahlte Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Kontakt zum Jobcenter

Haben Sie Interesse an diesen Unterstützungsangeboten, dann setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Jobcenter in Verbindung.