Ausbildung

Ausbildungsvertrag

Anpassung des Musterausbildungsvertrages

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wurde am 23. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. August 2024 in Kraft getreten.
Folgende Änderungen wurden nun nachträglich an dem aktuellen Musterausbildungsvertrag vorgenommen:
  1. Beim Antrag auf Eintragung werden die Angaben zum Auszubildenden und gesetzlichen Vertreter zusammenhängend abgefragt. Die Angaben zum Ausbildenden und Ausbilder erfolgen davon getrennt auf einer weiteren Seite.
  2. An allen Stellen wird zuerst die E-Mail-Adresse und dann die Telefonnummer abgefragt.
  3. Im Antrag auf Eintragung und im Ausbildungsvertrag gibt es nun zwei Spalten für die Angaben beider gesetzlichen Vertreter
Den aktualisierte Musterausbildungsvertrag finden Sie rechts unter weitere Informationen.

Ausbildungsvertrag

Mit dem Berufsausbildungsvertrag Online können Sie die Verträge am PC ausfüllen und mit Hilfe einer verschlüsselten Datenübermittlung bei der IHK Region Ulm einreichen.
Der Berufsausbildungsvertrag (BABV Online) steht IHK-Ausbildungsbetrieben der Region Ulm kostenlos zur Verfügung. Mit dem BABV Online können Unternehmen ihre Berufsausbildungsverträge digital bearbeiten. Die Ausfüllhilfe fragt alle erforderlichen Daten ab, stellt korrekte Inhalte sicher und erlaubt die verschlüsselte elektronische Datenübermittlung an die IHK Region Ulm. So können Sie Ihre Verträge schnell und bequem erstellen.
Bitte fordern Sie Ihren Zugang bei folgenden Personen an: Julia Kling, kling@ulm.ihk.de, Tel. 0731 / 173-189 oder Sabine Stork, stork@ulm.ihk.de, Tel. 0731 / 173-308
Alternativ können Sie den Ausbildungsvertrag unter weitere Informationen runterladen.
Wichtige Hinweise zum Ausbildungsvertrag
  • Auf allen dafür vorgesehenen Seiten bitte unterschreiben!
  • Bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beifügen.
  • Eine Verkürzung der Ausbildung aufgrund eines höheren Schulabschlusses oder einer vorange­gangenen beruflichen oder schulischen Ausbildung bestätigen Sie bitte durch eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses.
  • Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bestätigen wir Ihnen schriftlich.

Umschulungsvertrag

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Sie wendet sich an Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen. Daher kann sich die berufliche Neuorientierung durch Umschulung inhaltlich und methodisch nicht an der Erstausbildung Jugendlicher ausrichten.
Berufliche Umschulung kann betriebliche Umschulung, aber auch außerbetriebliche Umschulung sein. Sie erfolgt in der Regel aufgrund eines Umschulungsvertrags, den die Umschulenden mit den Umzuschulenden schließen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Ausbildungsverhältnisse. Daher kann der Inhalt von Umschulungsverträgen unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze frei vereinbart werden. Die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse finden auf den Umschulungsvertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist, keine Anwendung (Bundesarbeitsgericht, 20.Februar 1975, EzB BBiG 1969 § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 15. März 1991, EzB BBiG 1969 § 47, Nr. 19).
Sofern sich die Umschulungsordnung oder eine Umschulungsprüfungsregelung auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind:
  • Ausbildungsberufsbild
  • Ausbildungsrahmenplan und
  • Prüfungsanforderungen
zugrunde zu legen (§ 60 Abs. 1 BBiG).
Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung beteiligten Personen. Bei der Umschulung in einen anerkannten Ausbildungsberuf gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Eignungsfeststellung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§§ 27 bis 33 BBiG) entsprechend (§§ 60 Satz 2, 76 BBiG).
Umschulende haben die Durchführung der Umschulung unverzüglich vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Niederschrift beizufügen (§ 62 Abs. 2 BBiG).
Es empfiehlt sich, den von der Industrie- und Handelskammer herausgegebenen Muster-Umschulungsvertrag zu verwenden. Er geht auf eine Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung zurück und berücksichtigt alle gesetzlichen Bestimmungen.