Ausbildung

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-innen

Neuordnung zum 01. August 2023

Wesentliche Änderungen sind:
  1. Berufsbezeichnung ändert sich von “Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff und Kautschuktechnik” in “Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in
  2. Einführung Standardberufsbildpositionen (SBBP) und Streichung bzw. Anpassung gewisser Lernziele
  3. Übernahme der Zusatzqualifikationen “Additive Fertigungsverfahren” und “Prozessintegration” aus den industriellen Metallberufen
Regelungen zu den Zusatzqualifikationen können nach §71 der Verordnung ab Inkrafttreten auch auf bereits bestehende Berufsausbildungsverhältnisse angewendet werden. Ein Umschreiben ist nicht erforderlich.

Arbeitsgebiet

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-innen stellen aus polymeren Werkstoffen Bauteile und Baugruppen her. Dafür wählen sie Fertigungsverfahren sowie Materialien aus, sie richten Maschinen und Anlagen ein und überwachen Produktionsprozesse.

Branchen/ Betriebe

Unternehmen der Kunststoff- und Kautschukindustrie

Berufliche Fähigkeiten

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  • Umweltschutz
  • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
  • Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz
  • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
  • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen
  • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
  • Messen, Steuern, Regeln
  • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen
  • Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln
  • Fertigungsplanung und –steuerung

Ausbildung in den Fachrichtungen

  • Formteile
  • Halbzeuge
  • Mehrschichtkautschukteile
  • Compound- und Masterbatchherstellung
  • Bauteile
  • Faserverbundtechnologie
  • Kunststofffenster

Zusatzqualifikationen

  • Additive Fertigungsverfahren
  • Prozessintegration
In der Kunststoffbranche gibt es die Zusatzqualifikationen „Additive Fertigungsverfahren“ und „Prozessintegration“. Eine Vorgabe sollte dabei aber Berücksichtigung finden: Sowohl die Form der Qualifikation als auch die Prüfungsmodalitäten sind mit den Zusatzqualifikationen in den Metallberufen identisch, damit eine Qualifikation im eigenen Betrieb für beide Berufsgruppen identisch ablaufen kann. Die Inhalte der Neuordnung gelten für alle Verträge, die nach dem 1. August 2023 unterzeichnet werden, mit Ausnahme der Zusatzqualifikationen. Diese dürfen auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse zum Verfahrensmechaniker/ zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik umgesetzt werden.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung drei Jahre.