Hausmeisterdienste
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im Wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.
Er darf alle aufsichtsführenden und pflegerischen Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Teiltätigkeiten darstellen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Da sich Hausmeisterdienste in einem Tätigkeitsfeld bewegen, das Überschneidungen zu zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen aufweisen kann, soll dieser Artikel der Konfliktvermeidung mit der Handwerksordnung dienen.
Folgende Arbeiten gehören zum Hausmeisterdienst:
Aufsicht
- Hausverwaltung einschließlich Nebenkostenabrechnung (Bitte beachten Sie die Erlaubnispflicht nach §34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung)
- Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage einschl. Schließdienst
- Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
- Heizungsanlage: Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen, Brennstoffvorrat)
- Überwachung der Aufzugsanlage
- Botendienst – Ausführung von Besorgungen
Pflege
- Reinigungsarbeiten
- Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
- Kehrdienst – Papier- und Abfallkörbe leeren – Mülldienst
- Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
- Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten, Müllbeseitigung, Sperrgutabfuhr
- Toilettenbetreuung (Seife – Handtücher – Papier)
- Abfluss/Siphon reinigen
- Dachrinnenreinigung
- Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
- Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Satellitenanlagen aufstellen und anschließen
- Computeranlagen aufstellen und anschließen
- Telefonanlagen aufstellen und einstellen oder programmieren
- Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
- Lampen aufhängen
- Bilder aufhängen
- Gardinen abnehmen und aufhängen
- Rollos spannen
- Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
- Kühlschränke abtauen
- Möbelmontage
- Regale zusammenbauen und aufstellen
- Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
Instandsetzung
- Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
- Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
- Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
- Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
- Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
- Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
- Trockenbauarbeiten
- Stühle leimen – Türscharniere ölen
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen, gehören:
- Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale)
- Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung)
- Bodenlegergewerbe (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVCböden)
- Rohr- und Kanalreinigung
- Teppichbodenreinigung
- Tankschutzbetriebe
- Bautentrocknungsgewerbe
- Fugergewerbe
Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen, gehören:
- Gebäudereinigungsarbeiten
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die – sofern sie über den Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs hinaus gehen – eine Meisterqualifikation erfordern, gehören:
- Maurer- und Betonbauerarbeiten
- Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
- Klempnerarbeiten
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten
- Elektroarbeiten
- Metallbauerarbeiten - Schlosser und Leichtmetallbauer
- Tischlerarbeiten
- Glaserarbeiten
- Maler- und Lackiererarbeiten
- Stuckateurarbeiten
- Gerüstbauarbeiten
- Pflaster- und Verbundsteinarbeiten
- Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
- Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
- Parkettlegerarbeiten
- Rollladen- und Jalousienbauerarbeiten
- Raumausstatterarbeiten
- Tapezieren mit Raufaser nebst Überstreichen
- Estrichlegerarbeiten
Wenn Sie weitere Erläuterungen und Beratung wünschen, dann wenden Sie sich gerne an die IHK Region Stuttgart.