Zugang zum Beruf

Selbstständig als Wohnimmobilienverwalter

1. Berufsbild Immobilienverwalter

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, sie kann auf einen professionellen Wohnimmobilienverwalter (Hausverwalter) übertragen werden. Dessen Aufgabe ist es, alle Tätigkeiten auszuüben, die zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft notwendig und zweckmäßig sind, dies umfasst kaufmännische, technische, rechtliche und organisatorische Tätigkeiten.
Beispiele hierfür sind:
  • Hausbegehungen und Kontrollen der Immobilie / Zustandsaufnahmen
  • Organisation und Durchführung der Eigentümerversammlung, einschließlich Terminabstimmung, Tagesordnung, Protokoll
  • Korrespondenz / Kontakt mit Mietern, Behörden, Handwerkern und Hauswarten
  • Rechtliche Vertretung der Eigentümergemeinschaft
  • Erstellung und Prüfung von Wirtschaftsplänen, Liegenschaftsbuchhaltung inklusive Zahlung von Rechnungen und Mahnwesen
  • Kontrolle / Abschlüsse / Überwachung von Service-Abonnements
  • Erstellen von Nebenkostenabrechnungen
  • Verwaltung von Giro-, Festgeld- und Sparkonten
  • Aufstellung und Einhaltung der Hausordnung
  • Beschwerdemanagement

2. Erlaubnispflicht seit 1. August 2018

Sie möchten die oben beschriebenen Tätigkeiten ausüben und sich als Wohnimmobilienverwalter selbständig machen? Dann benötigen Sie neben der Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) seit 1. August 2018 auch eine spezielle Erlaubnis: Der Gesetzgeber hat den § 34c GewO erweitert, und mit dem § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO Anforderungen an den Wohnimmobilienverwalter aufgestellt.
Die neue Erlaubnispflicht umfasst neben der Wohnungseigentums- auch die Mietwohnungsverwaltung. Der Gesetzestext spricht davon, dass einer Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig „das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter)“.
Da die Erlaubnispflicht am 1. August 2018 in Kraft getreten ist, bedeutet das für alle, die ab diesem Zeitpunkt Ihre Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter neu aufnehmen möchten, dies erst nach Erhalt der Erlaubnis können.
Etwas anderes gilt hingegen für Wohnimmobilienverwalter, die bereits vor 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und die Tätigkeit weiterhin ausüben möchten. Für all diejenigen bestand eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019. Spätestens jedoch bis zum 1. März 2019 mussten auch diese Verwalter die neue Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz1 Nummer 4 GewO beantragt haben, um weiterhin tätig sein zu können.
Bitte beachten Sie:
Sollten Sie als Wohnimmobilienverwalter auch Verträge über die von Ihnen verwalteten Wohnräume oder über Wohnräume außerhalb Ihres Wohnungsbestandes vermitteln, so unterliegen Sie der Erlaubnispflicht für Immobilienmakler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Sollten Sie dieser Tätigkeit nur in geringem Umfang nachgehen, empfehlen wir Ihnen sich mit der zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen, um im Einzelfall zu besprechen, ob bereits von einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

3. Zuständige Erlaubnisbehörden

Seit dem 1. März 2019 ist die Zuständigkeit auf die IHKs in Baden-Württemberg übertragen. Zuvor waren hier die unteren Verwaltungsbehörden zuständig. Auf Landkreisebene waren dies die Landratsämter und für die kreisfreien Städte die Ordnungsämter.
Anpassung der Impressumsangaben
Seit dem 1. März 2019 sind in Baden-Württemberg die Industrie- und Handelskammern die zuständigen Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden nach § 34 c GewO. Die Erlaubnisinhaber sollten im Impressum ihrer Webseiten daher die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anpassen, sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG schreibt im Impressum von Webseiten unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vor, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf. Diese Angabe kann beispielsweise wie folgt aussehen:

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
IHK Region Stuttgart
Jägerstr. 30
70174 Stuttgart

4. Erlaubnis

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen den Link zu unserem Online-Antragsverfahren. Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden und können ggf. auch Dokumente online nachreichen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Dieses bundes- und kammerweite Projekt ist Ausweis moderner Wirtschaftsverwaltung und soll den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden nach einem unkomplizierten und bedienerfreundlichen Erlaubnisverfahren entsprechen.
Den Link zum Online-Antragsverfahren können Sie in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser öffnen, beispielsweise Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer NICHT unterstützt.
Um sich einen Überblick über die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen, können Sie hier vorab die jeweiligen Checklisten einsehen:
Natürliche Personen (nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer, Gesellschafter von GbRs, OHGs und KGs sowie im Handelsregister eingetragene Kaufleute) verwenden bitte das
Juristische Personen (GmbHs, AGs und Genossenschaften) verwenden bitte das
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit können auch polizeiliches Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beim Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Alternativ haben Sie bei freigeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten „AusweisApp2“ sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen.

5. Erlaubnisvoraussetzungen

Neben Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter, prüfen die zuständigen Erlaubnisbehörden, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird überprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person, ist die Erlaubnis zu versagen. Gleiches gilt auch für eine Person, die mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Für Wohnimmobilienverwalter wird mit den Neuerungen zudem die Pflicht einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) eingeführt. Diese muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt € 500.000,- für jeden Versicherungsfall und € 1.000.000,- für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Die Regelungen zu den Versicherungsvoraussetzungen ergeben sich aus §§ 15, 15a der ab 1. August 2018 geltenden Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Um den Behörden die Prüfung Ihres Antrags zu ermöglichen, sind diesem also in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Bei Verwendungszweck bitte die Erlaubnis nach § 34 c GewO angeben, Online-Portal des Bundesamts für Justiz), hier finden Sie auch ein Merkblatt zu den Beleg-Arten. Für Ihren Antrag ist die Beleg-Art OG ausreichend,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bescheinigung über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und über Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht,
  • Auskunft des zentralen Vollstreckungsgerichts ,
  • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) der Handelsregisterauszug,
  • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Musterwortlaut
Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung muss den folgenden Musterwortlaut wiedergeben:
Versicherungsbestätigung ohne Personenhandelsgesellschaften
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde bestätigen wir, dass Sie ab dem TT.MM.JJJJ eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der § 15 und § 15a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfüllt.
Die vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt mindestens 500.000 EUR je Versicherungsfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 1.000.000 EUR.
Versicherungsbestätigung für Personenhandelgesellschaften
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde bestätigen wir, dass die o.g. Versicherungsnehmerin ab dem TT.MM.JJJJ eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO bei unserer Gesellschaft abgeschlossen hat, die die Voraussetzungen der § 15 und § 15 a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfüllt.
Mitversicherte Personen sind:
1. ..................................
2. ..................................
3. ..................................
Die vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt jeweils für die Versicherungsnehmerin und je mitversicherte Person mindestens 500.000 EUR je Versicherungsfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt jeweils für die Versicherungsnehmerin und je mitversicherte Person mindestens 1.000.000 EUR.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung auf den Internetseiten der Behörden über die erforderlichen Unterlagen zu informieren. Dort finden Sie in den meisten Fällen auch die Antragsformulare, weitere Details zu den Erlaubnisvoraussetzungen sowie die richtigen Ansprechpartner.

6. Weiterbildungsverpflichtung

Entgegen des ursprünglichen Sachkundenachweises hat sich der Gesetzgeber für eine gesetzlich geregelte Weiterbildungspflicht entscheiden. Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter) und § 34c Abs. 1 Nr. 1 (Immobilienmakler) GewO müssen sich jeweils im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterbilden. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine weiterbildungspflichtige Erlaubnis erteilt wurde.
Beispiel:
Erlaubnis erteilt am 10. Oktober 2020
1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
Grundsätzlich trifft die Pflicht auch alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person und mitwirkende Beschäftigte, die unmittelbar erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben. Juristische Personen können die Weiterbildungspflicht an beschäftigte „Aufsichtspersonen“ delegieren.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium oder durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden durchgeführt werden. Der jeweilige Anbieter muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 der Makler- und Bauträgerverordnung festgelegten Anforderungen an die Weiterbildung erfüllt werden.
Eine Pflicht zur Vorlage der Weiterbildungsnachweise gegenüber der zuständigen Behörde besteht nicht. Die Behörde kann jedoch gegenüber dem Gewerbetreibenden anordnen, eine Erklärung zur Pflichterfüllung nach dem Muster laut Anlage 3 der Verordnung abzugeben.
Bitte beachten Sie:
Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann /-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt gilt als Weiterbildung, § 15 b Absatz 1 MaBV. Sofern Sie oder/und ihre weiterbildungspflichtigen Angestellten im Besitz eines solchen Abschlusses sein, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Weitere Informationen zur Weiterbildung finden Sie unter dem Thema: Rund um die Weiterbildungspflicht.

7. Berufspflichten für Wohnimmobilienverwalter

Für Sie als Wohnimmobilienverwalter gilt zum 1. August 2018 die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in ihrer dann überarbeiteten Form. Wie etwa die Immobilienmakler oder Darlehensvermittler unterliegen Sie dann den dort geregelten, besonderen Berufspflichten (etwa Informations-, Anzeigepflichten).
Die Abgabe eines Prüfberichts oder eine Negativerklärung im Sinne des § 16 MaBV entfällt. Aus besonderem Anlass kann die zuständige Behörde jedoch eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Die IHK Region Stuttgart hält Sie hier auf dem Laufenden.

8. Mitteilung von Änderungen

Sofern sich nach Erlaubniserteilung Änderungen ergeben wie z. B. Adressänderungen, Namens- oder Firmenänderungen, ein Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand bei juristischen Personen, ein Eintritt oder Wechsel von Leitungspersonal (Betriebsleiter oder Zweigniederlassungsleiter) verwenden Sie für die Änderungsmitteilung bitte folgendes Formular:
Stand: Mai 2024