Importabwicklung in China

China: Übersicht zu Importvorschriften

Die Importabwicklung in China ist für ausländische Unternehmen in den letzten Jahren aufwändiger geworden. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Problemfelder aufzeigen, die auch eine Folge der internationalen Handelskonflikte sind.

Handelshemmnisse generell

Grundlegende Informationen zu bestehenden Handelshemmnisssen nach Ländern finden Sie in der EU-Datenbank Access2Markets. Wenn Sie mit neuen Handelshemmnissen in Staaten außerhalb der EU konfrontiert werden, können Sie diese direkt der zentralen Anlaufstelle der EU melden. Falls Sie das nicht selbst machen möchten, können wir das auch für Sie übernehmen. Bei Problemen innerhalb der EU hilft SOLVIT.

1. Strafzölle (China-USA)

Im Rahmen der Handelsstreitigkeiten zwischen den USA und China werden jeweils Strafzölle in wechselnder Höhe erhoben. Maßgeblich ist der Ursprung der importierten Ware und nicht das Land, aus dem geliefert wird. Daher sind auch Lieferungen aus Deutschland nach China betroffen, wenn diese US-Waren enthalten.

2. Warenmarkierung mit Ursprungsland

Als Folge der Strafzölle wird die Markierung von Waren mit dem Ursprungsland genauer geprüft. Die Zollbeamten überprüfen zunächst die Ursprungsangaben in der Zollanmeldung und vergleichen dann, ob diese am Produkt oder der Verpackung auch sichtbar angebracht sind. Ist dies nicht der Fall, so fordert China die Vorlage eines Ursprungszeugnisses für diese Ware. Labelling wird somit zum Muss, falls im Nachhinein kein entsprechendes Ursprungszeugnis beigebracht werden kann.

3. Einfuhr von Ursprungswaren aus Taiwan in China

Seit Mitte September 2019 wird bei der Einfuhr taiwanesischer Waren nach China die Ursprungslandmarkierung am Produkt und die Ursprungsangabe auf den Handelsdokumenten genau untersucht. Es ist dabei egal, ob die Waren direkt aus Taiwan oder beispielsweise aus Deutschland nach China geliefert werden. Grundlage ist eine chinesische Verordnung aus dem Jahr 2005. Demnach gibt es folgende Markierungswünsche:
  • „Taiwan, China” oder
  • „Chinese Taiwan” oder
  • „Taipei, China” oder
  • „Chinese Taipei”
Als Trennzeichen ist ein Komma vorgesehen. Ein Zusammenhang mit den aktuell verschlechterten Beziehungen zwischen Taiwan und China ist denkbar. Wichtig: Es besteht keine Notwendigkeit, die Ursprungslandangabe „Taiwan” generell, also im Warenverkehr mit allen anderen Ländern zu modifizieren. Das würde für neue Schwierigkeiten sorgen.

4. Ursprungszeugnisse: häufiger, pro Ursprungsland und direkt

Ursprungszeugnisse werden in den letzten Jahren immer häufiger für Exporte nach China angefordert. Das liegt auch an der fehlenden Warenmarkierung. Teilweise werden Ursprungszeugnisse nicht mehr pro Sendung erfolgt, sondern pro Ursprungsland. Somit können pro Sendung mehrere Ursprungszeugnisse erforderlich sein, wenn diese Waren unterschiedlichen Ursprungs beinhalten.
Vereinzelt werden Ursprungszeugnisse angezweifelt, wenn der Versand der Ursprungsware nicht aus dem Ursprungsland erfolgt (Beispiel: Ursprungszeugnis aus Deutschland, Ware mit Ursprung Japan). Die Forderung, Ursprungszeugnisse direkt aus dem Ursprungsland vorzulegen ist wegen langer Lieferketten kaum zu erfüllen und auch ein Verstoß gegen internationale Abmachungen (unter anderem revidierte Kyoto-Konvention). Die Einzelheiten sollten mit dem Importeur abgeklärt werden.

5. Chinesischer Ursprung bei öffentlichen Ausschreibungen

Bei öffentlichen Ausschreibungen achtet China verstärkt darauf, dass auch Ware mit chinesischem Ursprung eingekauft wird. Daher kann es für Unternehmen wichtig sein zu wissen, welche Be- oder Verarbeitungen an ausländischem Vormaterial erforderlich sind, damit nach chinesischem Recht eine Ware den nichtpräferenziellen Ursprung China erfüllt.
Der Ursprung entsteht bei der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung einer Ware. Dieses Grundprinzip wenden alle Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) an, und damit auch China. Einzelheiten regelt das Dekret 122 der chinesischen Zollverwaltung (chinesische Fassung). Demnach gilt die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung als erfüllt, wenn diese zu einem so genannten Positionswechsel führt. Dieser ist dann gegeben, wenn sich die ersten vier Stellen der Warennummer des Enderzeugnisses in mindestens einer Ziffer von den Warennummern der eingesetzten Vorerzeugnisse ohne chinesischen Ursprung unterscheiden. Basis der Beurteilung ist das Harmonisierte System.

Beispiel

Aus EU-Kunststoffgranulat der Position 3904 werden in China Kunststoffrohre der Position 3916 gefertigt. Damit ist der Positionswechsel gegeben und der Ursprung der Rohre ist China.
Von dieser Grundregel gibt es für zahlreiche Warengruppen Ausnahmen. Im Anhang zum Dekret 122 sind die betroffenen Warenpositionen und deren spezifischen Ursprungsregeln abgebildet. In einzelnen Fällen wird dabei eine Wertschöpfung in China von mindestens 30 Prozent verlangt. Die Art der Berechnung ist ebenfalls im Dekret enthalten.

Beispiel

Elektrische Ventilatoren aus der Position 8414 werden in China gefertigt. Die Ursprungsregel für diese Position lautet gemäß Anhang zu Dekret 122 “Vollständig montiert und Wertkriterium erfüllt”. Der Ab-Werk-Preis liegt bei 20 Euro. Es wird nicht-chinesisches Vormaterial im Wert von 13 Euro eingebaut. Die Wertschöpfung liegt daher 35 Prozent. Werden die Ventilatoren auch noch in China verpackt – dies ist eine weitere Vorgabe – ist der chinesische Ursprung gegeben.

6. Zusätzliche Angaben in chinesischer Zollanmeldung

In der Volksrepublik China sind zum 1. Juni 2018 Änderungen bezüglich des „China Customs Advanced Manifest (CCAM) für Luft- und Seefracht mit Blick auf die Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten. Betroffen sind Spediteure, Versender und Empfänger.
Für die CCAM-Anmeldung werden laut AHK Shanghai folgende Informationen benötigt:
  • Unternehmenscode, Telefonnummer des Versenders
  • Unternehmensname, Anschrift des Empfängers
Der Unternehmenscode ist für deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.). Unternehmen, die über keine UST-IdNr. verfügen, verwenden „9999+Handelsregisternummer“, natürliche Personen „ID+Nummer der ID“ oder „PASSPORT+Reisepassnummer“. Für chinesische Unternehmen ist der Unternehmenscode der „Unified Social Credit Code“ (Steuernummer). Wie bislang auch schon müssen chinesische Exporteure außerdem ihre Zoll-Kennnummer (CR-Nummer) angeben.
Der chinesische Zoll wird auf eine vollständige und akkurate Warenbeschreibung achten, Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig. Hongkong ist von diesen Änderungen nicht betroffen.

7. Umfangreiche Dokumentationsanforderungen

Speziell aufwendige Dokumentationspflichten bereiten deutschen Unternehmen, insbesondere aus der Anlagen- und Maschinenbaubranche, oft Schwierigkeiten. Die Dokumentationsanforderungen erreichen dabei Dimensionen, die teilweise sogar den Umfang einer Betriebsanleitung überschreiten. Mehrfach wurde berichtet, dass vom chinesischen Zoll Angaben, wie beispielsweise Gewichtsangaben, angezweifelt und eine Änderung der Dokumente verlangt wurde. Das uneinheitliche und somit auch schwer kalkulierbare Vorgehen der chinesischen Zollbehörden zeigt sich darin, dass beispielsweise eine Änderung der Angaben erneut angezweifelt wurde. Als von Seiten des deutschen Unternehmens daraufhin jedoch ein Wiegenachweis von den chinesischen Zollbehörden verlangt wurde, konnte die Ware plötzlich ohne erneute Dokumentation abgefertigt werden. Auch Bilddokumentationen werden vermehrt verlangt (Fotografien der Kisten mit Inhalt). Diese Anforderung spielt im Speziellen im Anlagenbau eine Rolle, wo durch die Bilddokumentation der üblicherweise zahlreichen Teillieferungen ein erheblicher Mehraufwand entstehen kann.

8. Behandlung von Holzverpackungen (ISPM 15)

Der chinesische Pflanzenschutzdienst prüft die Einhaltung des ISPM 15 verstärkt. Auf dieser Seite der IHK Region Stuttgart finden Sie weiterführende Informationen zur Behandlung von Holzverpackungen. Bereits in der Vergangenheit gab es Schwierigkeiten bei Holzverpackungen: So wurde uns beispielsweise von Lieferungen berichtet, bei denen aufgrund von gefundenen Holzresten, die natürlich keine IPPC-Kennzeichnung besaßen, der gesamte Container einer Begasung im Eingangshafen unterzogen werden musste.

9. Zollwertüberprüfungen, Betrachtung von Transferpreisen

Weitere Problemfälle ergaben sich bezüglich Wertangaben auf Handelsrechnungen. Dies wird in einem Beispiel aus dem Anlagenbau deutlich. So forderte der chinesische Zoll im Gegensatz zu früheren Lieferungen eine Bewertung der Einzelteile anstatt der Anlagenkomponenten. Dabei kann es sich bei Großanlagen in Einzelfällen um mehrere tausend Teile handeln, für die nun zusätzlich in bestimmten Fällen auch noch eine CCC-Zertifizierung verlangt wurde. Der extreme Mehraufwand liegt hierbei auf der Hand. Des Weiteren kommt es vermehrt zu exzessiven Überprüfungen von Transferpreisen (internen Verrechnungspreisen) und Verträgen.

10. Weitere Erfahrungen

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einfuhrkontrollen regional stark unterscheiden können, je nachdem, an welcher chinesischen Grenzzollstelle die Ware eingeführt wird. Es empfiehlt sich in jedem Fall, im Voraus mit dem Kunden abzuklären, inwiefern zum Beispiel die Dokumentation den aktuellen chinesischen Anforderungen entspricht. Eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem jeweiligen Zollagenten ist hierbei ebenfalls unabdingbar. Wenn Sie weitere Erfahrungen machen, teilen Sie uns diese gerne mit: auwi@stuttgart.ihk.de