Die wichtigsten Bestimmungen
Import von Warenmustern
Zur Anbahnung von Geschäften werden häufig Muster und Proben in die EU eingeführt. Diese können unter bestimmten Bedingungen zollfrei eingeführt werden (Artikel 86 ZollbefreiungsVO). Einfuhrumsatzsteuer fällt ebenfalls nicht an. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabakerzeugnisse oder ähnliche Waren) gelten besondere Regelungen. Eine Deklaration durch den ausländischen Lieferanten als free sample ist nicht ausreichend. Die Befreiung von Eingangsabgaben ist möglich, bei
- Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie für die Zollverwaltung erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind.
Beispiele:
- maßstabs- und funktionsgetreue Modelle, sofern der Einfuhrvertrag nicht die Vermarktung dieser Modelle zum Inhalt hat,
- normale funktionsfähige Waren, die durch Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Probe verlieren
- handelsunübliche Aufmachungen (zum Beispiel Seifenprobepackungen).
Von diesen Waren kann die Menge eingeführt werden, die für die Prüfung durch den Kunden erforderlich ist.
- Alternativ ist eine Befreiung von Eingangsabgaben auch möglich für andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern mit einem Warenwert bis zu insgesamt 50 Euro. Beförderungskosten und Einfuhrabgaben werden bei der Ermittlung dieser Wertgrenze nicht berücksichtigt. Hierzu gehören Waren, denen eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden kann (zum Beispiel Bekleidung, die auf Modeschauen vorgeführt werden soll). Liegt der Wert der einzelnen Ware unter 50 Euro, so können bei nachgewiesenem Bedarf auch mehrere Stücke bis zur Obergrenze von 50 Euro als Höchstmenge je Warengruppe abgabenfrei belassen werden. Als unterschiedliche Warengruppen gelten hier Produkte unterschiedlicher Qualitäten, Farben, Feinheitsgrade, Güteklassen oder andere handelsübliche Unterschiede, nicht jedoch Größenunterschiede.
Beispiel vom Zoll:
Vier Jacken derselben Modellreihe mit einem Stückwert von jeweils 40 Euro in den Farben rot, schwarz, weiß und braun gelten auch als vier unterschiedliche Warengruppen; die Wertobergrenze von 50 Euro kann also für jedes Warenmuster beansprucht werden. Unterscheiden sich die Jacken dagegen lediglich durch ihre Konfektionsgröße (S, M, L, XL), liegt nur eine Warengruppe vor, somit kann nur eine Jacke als Warenmuster ohne Erhebung von Einfuhrabgaben abgefertigt werden.
Schließlich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn die Warenmuster und -proben ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden. Dies erfolgt bei Warenmustern und -proben von geringem Wert in der Regel mit einer elektronischen oder schriftlichen Zollanmeldung (ATLAS-Einfuhr, Internetzollanmeldung oder Exepmlare 6 und 8 des Einheitspapiers).
Kommt eine Zollbefreiung als Warenmuster nicht in Betracht, können in einigen Fällen Zollpräferenzen zur Zollfreiheit führen. Sollen die eingeführten Warenmuster aus dem Zollgebiet der EU wieder ausgeführt werden, kann für das Zollverfahren ein im Ausland ausgestelltes Carnet ATA verwendet werden.