International

US-(Re-)Exportkontrolle

Complying with US-Reexportcontrols and Sanctions – 18. Oktober 2024

In Kooperation mit der IHK Düsseldorf lädt die IHK Region Stuttgart am 18. Oktober zu einem Austausch mit Vertretern der für die US-Exportkontrolle und Sanktionen zuständigen US-Behörden, dem Bureau of Industry and Security (BIS) und dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) nach Stuttgart ein. Es wird über die aktuell geltenden US-Exportkontrollvorschriften und Sanktionsmaßnahmen berichtet, im Nachgang stehen die Vertreter beider Behörden für Fragen zur Verfügung.
Eine Anmeldung ist hier möglich.

1. In welchen Konstellationen findet das US-(Re-)Exportrecht Anwendung?

Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Bei Außenwirtschaftsprüfungen wie auch bei der Verfolgung strafrechtlich relevanter Tatbestände wird von deutschen Behörden (Zoll, Staatsanwaltschaft etc.) alleinig deutsches und europäisches Recht administriert.
Aufgrund der Tatsache, dass die USA eine weltweite Geltung ihrer Exportbestimmungen für sich beanspruchen und bei Verstößen mit Sanktionen drohen, sind viele Unternehmen verunsichert, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diese Bestimmungen einhalten müssen.
Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen normiert, mit denen sie unter anderem Re-Exporte von US-Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle in Berührung. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Bezug zum US-Recht. Somit sollten sich Unternehmen, bevor sie mit den umfangreichen Prüfungen der US-(Re-)Exportkontrollvorschriften beginnen, fragen, ob ihre Geschäfte überhaupt einen US-Bezug aufweisen. Als mögliche Bezugspunkte definieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften, die Export Administration Regulations (EAR), einen güterbezogenen Anwendungsbereich für US-Produkte weltweit (in § 734.3 EAR) und einen personenbezogenen Anwendungsbereich für US-Personen (u.a. § 734.5). Andere Konstellationen ergeben sich aus den Regeln des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und aus bestehenden Länderembargos der USA, welche vom OFAC verwaltet werden.
Viele Unternehmen fürchten US-Sanktionen bei Verstößen gegen das US-(Re-)Exportkontrollrecht. Daher fragen international tätige Unternehmen bei ihren Lieferanten immer häufiger nach, ob deren Produkte eventuell amerikanischen (Re-)Exportgenehmigungspflichten unterliegen. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig nach der ECCN-Nummer (Export Control Classification Number) gefragt. So kommen inzwischen auch Unternehmen mit den Exportkontrollbestimmungen der USA in Berührung, die selbst überhaupt nicht exportieren. Damit greifen die US-Regelungen tief in die Ausfuhrgeschäfte deutscher Unternehmen ein.
Anknüpfungspunkte für das US-(Re-)Exportrecht:
Re-Export von US-Ursprungswaren
Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen (Achtung: komplexe Anteilswarenregeln)
Bei gesellschaftsrechtlichen Verbundenheiten mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
Jede US-Person nach § 772.1 EAR (Achtung: ggf. abweichende Defintion in den US-Embargoverordnungen)

2. Die wichtigsten Prüfschritte

1. US-Produkt?

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung exportiert bzw. reexportiert werden sollen. Darunter fallen nicht nur 100% US-Waren (US-origin), sondern auch im Ausland hergestellte Waren und Güter ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Waren, Technologie oder Software (De minimis). „Kontrolliert“ heißt in diesem Zusammenhang genehmigungspflichtig. Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in unverbautem Zustand genehmigungspflichtig (bezogen auf das Empfängerland der im Ausland hergestellten Ware) wären. Aus einem in Deutschland hergestellten Produkt wird nur dann ein US-Produkt, wenn kontrollierte US-Bestandteile oberhalb der De minimis Schwelle enthalten sind. Die De minimis Schwelle liegt grundsätzliche bei 25 Prozent. Eine Ausnahme besteht für die Länder der Ländergruppe E:1 (derzeit Iran, Sudan, Syrien und Nordkorea) und die Ländergruppe E:2 (derzeit nur Kuba), hier liegt die Schwelle bei 10 Prozent. Einen genauen Überblick bieten hier die De minimis Rules and Guidelines des Bureau of Industry and Security (BIS).
Ferner sind US-Waren unter Umständen auch jene ausländischen Waren, die nach einer Foreign Direct Product Rule direktes Produkt von US-Software oder Technologie sind und in bestimmte Empfangsländer geliefert werden. Das Bureau of Industry and Security stellt hierfür Foreign Direct Product Guidelines zur Verfügung.
Achtung: Mittlerweile gibt es neun verschiedene Foreign Direct Product Rules, mit sehr unterschiedlichen Anwendungsbereichen. Ganz besonderes Augenmerk ist hier auf die Empfangsländer Russland und China zu legen, für die in den letzten 2 Jahren eigene Foreign Direct Product Rules geschaffen wurden. Ob eine US-Ausfuhrgenehmigung nötig ist, bestimmt sich nach Endprodukt, Bestimmungsland und dem Endverwendungszweck bzw. Endverwender.
Sehr gute Hilfestellung bieten diverse Decision Tree Tools des BIS, unter anderem eines zu De minimis und den Foreign Direct Product Rules.

2. ECCN?

Um zu prüfen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Ware, die (re)exportiert werden soll eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) hat. Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet.
Praxistipp: Struktur und Inhalte der CCL gleichen in großen Teilen der Güterliste der Dual-Use-Verordnung der EU bzw. der deutschen Ausfuhrliste. Die Ausfuhrlistenposition (AL) und die amerikanische ECCN sind in ihrer Systematik gleich: Wie die EG-Dual-Use Verordnung verfügt die CCL über zehn Kategorien (categories), fünf Produktgruppen (product groups) sowie Kennungen (classification).
US-Güter, die nicht durch eine Position der CCL erfasst sind und nicht durch eine andere Behörde kontrolliert werden, erhalten die Codierung „EAR99“. Waren mit dieser Codierung benötigen in der Regel keine US-Ausfuhrgenehmigung, es sei denn es wird eine der 10 General Prohibitions (Allgemeinen Verbote) der EAR (§ 736) berührt, z.B. Export in ein Embargoland oder Handel mit einer gelisteten Person.
Wichtig: Ein Dual-Use Gut ist nur dann mit einer ECCN zu versehen, wenn es sich um ein Gut handelt, das nach dem güterbezogenen Anwendungsbereich der EAR (§734.3) ein US-Produkt ist (siehe Punkt 1).

3. EAR99?

EAR99-Güter sind der Großteil der Verbrauchsgüter, die grundsätzlich der Zuständigkeit des US-Wirtschaftsministeriums unterfallen, aber NICHT in der Güterkontrollliste genannt sind. Dabei handelt es sich um eine Auffang-(„catch all“-) Klassifizierung. EAR99-Güter werden ebenfalls vom Geltungsbereich der EAR (Export Administration Regulation) erfasst und können daher unter bestimmten Bedingungen trotzdem export- bzw. reexportlizenzpflichtig sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn gegenüber dem Käufer oder dem Bestimmungsland ein spezielles Embargo besteht. Die Embargos werden vom Office of Foreign Assets Controls administriert. Diese Behörde untersteht dem US-Department of Treasury. Eine Genehmigungspflicht besteht für EAR99-Produkte derzeit grundsätzlich für die Bestimmungsziele Kuba, Iran, Syrien und Nordkorea. Für diese vier Länder sind EAR99-Produkte im Sinne der De minimis-Rule „kontrolliert“, für alle anderen Länder nicht.
Für die Einhaltung der amerikanischen Ausfuhrbestimmungen - Export Administration Regulations (EAR) - und die Kontrolle der Dual-Use-Exporte (und Re-Exporte) ist das Bureau of Industry and Security (BIS) zuständig.
Weitere Zuständigkeiten im US-(Re-)Exportkontrollrecht:
Office of Foreign Assets Controls (OFAC), US Department of the Treasury
Wirtschafts- und Handelssanktionen basierend auf der US-Außenpolitik und nationaler Sicherheitsziele (US-Embargos), Verwaltung der Specially Designated Nationals (SDN)-Liste (Finanzsanktionen)
Directorate of Defense Trade Controls (DDTC), US State Department
Staatliche und private Ausfuhren von Verteidigungsgütern

4. US-Person?

Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligte US-Person nach §772.1 EAR hat sich vollumfänglich an das US-Exportkontrollrecht und auch die darin enthaltenen Regelungen zur Reexportkontrolle zu halten:
  • Jeder US-Staatsangehörige
  • Jede nach US-Recht organisierte juristische Person
  • Jede sich in den USA aufhaltende Person

3. Wohin wird exportiert?

Anders als im europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“). Für die Frage der Genehmigungspflicht eines (Re-)Exports kommt es im amerikanischen Exportkontrollrecht auf das Bestimmungsland an. Für alle ECCN-gelisteten Güter wurde die Commerce Control List mit einer Länderliste, der Commerce Country Chart (CCC Supplement No.1 to Part 738 EAR), unterlegt. Die ECCN und der sogenannte „Commerce Country Chart“ in Kombination, definieren, ob die Ware der US-(Re-)Exportkontrolle unterliegt.
„Reasons for control” (nicht abschließend) können sein:
  • Chemical & Biological Weapons
  • Nuclear / Nonproliferation
  • National Security
  • Missile Technology
  • Regional Stability
  • Firearms Convention
  • Crime Control
  • Anti-Terrorism
Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.

4. Wer erhält das Gut?

Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten. Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.
Zunächst gilt es, sich einen Überblick über die wesentlichen US-Listen zu verschaffen. Es gibt güterbezogene Sanktionslisten sowie Finanzsanktionslisten. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, welche Listen für welche Geschäfte relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.

5. Überblick über die wesentlichen US-Sanktionslisten

Listen des Bureau of Industry and Security (BIS)

  • Denied Persons List – DPL
  • Entity List – EL
  • Unverified List – UL
Diese Listen sind für alle US-Produkte zu beachten.
Es gibt weitere Listen, wie z.B. die Military End-User List, die ggf. beachtet werden müssen.

Listen des Office of Foreign Assets Control (OFAC)

Besonderes Augenmerk verdienen die Listen des OFAC. Im Besonderen ist dies die Specially Designated Nationals Liste (SDN) und die OFAC-CSL (Non-SDN). Für die Listen des OFAC gilt die sogenannte 50 Percent Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist. Grundsätzlich gelten die Listen des OFAC für US-Personen. Ausnahmen bestehen in erster Linie für einzelne Sanktionsprogramme der SDN Liste, so z.B. für Iran, Russland und Nord Korea.
Die OFAC-CSL ist die Konsolidierung verschiedener Einzellisten des OFAC, die NICHT in der SDN-Liste zu finden sind. Die OFAC-CSL ist grundsätzliche nur für US-Personen relevant. Für die Listen des OFAC gilt die 50 Percent Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist.
Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen ganz unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen. Diese finden sich im Einzelnen auf der Homepage des OFAC. Das OFAC hat für die richtige Nutzung und Lesbarkeit der SDN-Liste ein Anleitungsvideo erstellt.
Nur wer die einzelnen Sanktionsprogramme beachtet, kann zu richtigen Prüfergebnissen kommen. Bei den SDN-Listungen handelt es sich um Finanzsanktionen. Die Folge einer Listung ist, dass “SDNs assets are blocked and U.S. persons are generally prohibited from dealing with them.” Damit sind güterbezogene Lieferungen grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn es besteht eine “Verknüpfung” zu den EAR, welche die güterbezogene Exportkontrolle regeln – § 744.8 EAR.
Die SDN-Liste ist in Teilen mit unserer CFSP-Liste deckungsgleich. Hinter jedem Eintrag auf der SDN-Liste findet sich in eckigen Klammern ein Suffix, der Hinweis auf das Sanktionsprogramm gibt, aus dem der Listeneintrag kommt.
Die Liste der Programme, für welche End-User Kontrollen nach §744 EAR gelten, wurde jüngst um einige Sanktionsprogramme erweitert – siehe § 744.8 EAR. Diese sind somit grundsätzlich immer auch beim Handel mit US-Produkten zu beachten! Im Einzelnen sind dies:

[BELARUS-EO14038]
[BELARUS]
[RUSSIA-EO14024]
[UKRAINE-EO13660]
[UKRAINE-EO13661]
[UKRAINE-EO13662]
[UKRAINE-EO13685]
[FTO] – Foreign Terrorist Organization
[SDGT] – Specially Designated Globasl Terrorists
[NPWMD] – Nuclear Proliferation Weapons of Mass Destruction
[ILLICIT DRUGS-EO14059]
[SDNT] – Narcotics Trafficking Sanctions Regulations
[SDNTK] – Foreign Narcotics Kingpin Sanctions Regulations
[TCO] – Transnational Criminal Organizations
Achtung Secondary Sanctions!
Nicht-US-Personen können nach der Aufkündigung des Atomabkommens mit dem Iran 2016 durch Sekundärsanktionen (Secondary Sanctions) betroffen sein. Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind. Diese Sanktionsprogramme sind von Nicht-US-Personen unabhängig vom Handel mit US-Produkten oder Dollar Geschäften zu beachten. Die zu beachtenden Sanktionsprogramme sind gekennzeichnet mit den Kürzeln [IFSR], [IRGC], [IRAN] oder einer Kombination aus diesen. Des Weiteren sind die Einträge in der Regel mit dem Hinweis “subject to secondary sanctions” versehen.
Auch für Russland gilt es genau hinzuschauen. Am 25. Juli 2017 hat das US-Repräsentantenhaus ein umfassendes Gesetzespaket, den Countering America's Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA) mit verschärften Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Die Maßnahmen sehen unter anderem drastische Finanzierungsbeschränkungen vor und erlauben Sanktionsmaßnahmen auch gegen drittländische (deutsche) Unternehmen, die sich beispielsweise an Energieprojekten beteiligen. Geschäfte mit gelisteten Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zu Sanktionen gegen deutsche Unternehmen führen.
Exkurs: Verschärfungen beim Handel mit Chinas Chipindustrie
Seit Oktober 2022 haben die USA den Handel mit Chinas Chip- und Halbleiterindustrie massiv beschränkt. Die Regelungen sollen die Entwicklung und Produktion von bestimmten Halbleitern und Supercomputern in China verhindern. Aus Sicht der USA benötigt China diese für die Modernisierung des Militärs sowie die Herstellung von Massenvernichtungswaffen.
Um die beschriebenen Ziele zu erreichen, normieren die neuen Vorschriften Kontrollen für:
- Lieferungen von nicht gelisteten Gütern bei der Kenntnis bestimmter Endverwendungen (§744.23 EAR)
- Lieferung von Gütern “subject to the EAR” nach der Foreign Direct Product Rule §734.9 EAR
- Aktivitäten von US-Unternehmen und einzelnen US-Bürgern
Die Neuerungen sind umfangreich und vielschichtig, benötigen in Einzelfällen keinen direkten US-Bezug und erfordern eine umfassende Prüfung.

7. Leitfaden zu Fragen des US-(Re-) Exportkontrollrechts

Der Leitfaden zu Fragen des US-(Re-)Exportkontrollrechts in 5. Auflage

Erstmalig 2018 hat die IHK Region Stuttgart einen Leitfaden zu den komplexen Fragestellungen des US-(Re-)Exportkontrollrechts in Auftrag gegeben. Erstellt von Dr. Ulrike Jasper von der AEB SE, wird in dem Leitfaden das komplexe Thema US-(Re-)Exportkontrolle systematisiert und die wichtigsten Prüfschritte dargestellt. Ausgehend von der europäischen Exportkontrolle wird an entsprechender Stelle die US-(Re-)Exportkontrolle gegenübergestellt. Es werden dabei die güterbezogenen Exportkontrollen und die Finanzsanktionen gesondert dargestellt.

Der Leitfaden wird laufend aktualisiert und fortgeschrieben, um den jeweils aktuell gültigen Sachstand abzubilden. Mittlerweile erhältlich in 5. Auflage kann der Leitfaden über die IHK-Exportakademie bezogen werden.

8. Compliance

Die Einhaltung des US-(Re-)Exportkontrollrechts stellt viele deutsche Unternehmen vor große Herausforderungen. Es gibt kaum Empfehlungen wie ein Compliance-Management-System aussehen könnte, dessen Ausgestaltung sich an dem Risikoprofil des Handels mit US-Waren ausrichtet.
Erstmalig hat das Office of Foreign Asset Controls (OFAC), das die US-Wirtschafts- und Finanzsanktionen administriert, eine Compliance-Empfehlung für Unternehmen herausgegeben und beschreibt die wesentlichen Elemente eines Sanctions Compliance Programs (SCP). Die Handlungsempfehlungen richten sich an Unternehmen, die unmittelbar dem US-Recht unterworfen sind (US-Persons) sowie an ausländische Unternehmen, die Handel in bzw. mit den Vereinigten Staaten oder US-Personen oder Handel mit US-Waren oder Dienstleistungen in Ländern betreiben, die seitens der USA mit einem Embargo belegt sind. Das OFAC bietet eine Übersicht aller bestehender US-Sanktionsprogramme.
„A Framework for OFAC Compliance Commitments“ umfasst 12 Seiten und ist in englischer Sprache auf der Homepage des U.S. Department of the Treasury hinterlegt.
Das Dokument erläutert, unter welchen Umständen sich das Vorhandensein eines ICP mildernd auf die Bewertung eines Verstoßes gegen das US-Sanktionsrecht auswirkt. Zudem werden einige kritische Punkte (‚root causes‘) erörtert, die in der Vergangenheit am häufigsten zu einer Feststellung von Verstößen führten.
Die Compliance-Empfehlungen des OFAC ergänzen an dieser Stelle diejenigen des Bureau of Industry and Security, der Behörde, die die Einhaltung der allgemeinen Export Administration Regulations (EAR) überwacht.
Je nach Fallkonstellation finden Unternehmen in den verlinkten Dokumenten Handreichungen wie sie die Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle bestmöglich einhalten können.
Auch 2024 bietet das Bureau of Industry and Security wieder Schulungen zum Thema Complying with U.S. Export Controls an. Mitarbeitende des BIS vermitteln in zweitägigen Onlineschulungen alle Grundlagen zum Thema US-Exportkontrolle und informieren zu aktuellen Änderungen der Export Administration Regulations (EAR). Bitte prüfen Sie hierzu regelmäßig den aktuellen Seminarplan.