Regelungen und Voraussetzungen

Fachkräfte aus Drittstaaten – Wer darf kommen?

Personen aus Drittstaaten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Für Arbeitgeber ist es wichtig, sich zu informieren, ob die gewünschte Fachkraft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In der folgenden Auflistung der wichtigsten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung sehen Sie, welche spezifischen Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.
Tipp: In unseren FAQs zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte beantworten wir wichtige Fragen zu Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Fachkräfte ins Unternehmen.

Allgemeines zu den Voraussetzungen

Mitgebrachte Qualifikation der Fachkraft
Laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) dürfen verschiedene Zielgruppen in Deutschland arbeiten. In der Regel handelt es sich um qualifizierte Personen. Vorausgesetzt werden dann:
  • ein in Deutschland (teil-)anerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss oder
  • in bestimmten Fällen ein ausländischer Hochschulabschluss oder eine mindestens 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Staat, in dem er/sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist,
  • in bestimmten Fällen (zusätzlich) Berufserfahrung.
Ausgeübte Beschäftigung in Deutschland
  • Bei der in Deutschland angestrebten Beschäftigung muss es sich i. d. R. um einen qualifizierten Beruf handeln.
  • In manchen Fällen gibt es weitere Anforderungen an die Beschäftigung, z. B. ein Bezug zur Qualifikation oder zur Berufserfahrung der Fachkraft.
  • Zu unterscheiden ist zudem zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen:
    • Für die Beschäftigung in reglementierten Berufen (z. B. Heil- und Pflegeberufe, Erzieher/-innen) ist immer eine Berufsausübungserlaubnis (und damit eine Anerkennung und ggf. Nachqualifzierung in Deutschland) erforderlich.
    • Für die Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen wie u. a. den IHK-Berufen ist eine Anerkennung in Deutschland nicht in jedem Fall erforderlich.
  • Außerdem dürfen Drittstaatler zu Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bzw. zur Ausbildung einreisen.
Vorhandene Deutschkenntnisse
Sicherung des Lebensunterhalts
  • Der Lebensunterhalt in Deutschland muss immer gesichert sein.
  • In Fällen des Familiennachzugs muss der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gesichert sein.
  • In manchen Fällen ist zudem ein Mindestgehalt vorgegeben.
  • Infos zu den jeweiligen Beträgen finden Sie z. B. auf der Seite der Deutschen Botschaft in Pristina.
Bitte beachten Sie: Wenn die Fachkraft 45 Jahre und älter ist, ist Voraussetzung immer ein Mindestgehalt von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 49.830 Euro jährl. bzw. 4.152,50 Euro mtl.), wenn kein anderweitiger Nachweis über eine Altersvorsorge (z. B. Rentenansprüche) erbracht werden kann.
Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots
  • Notwendig ist i. d. R. ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsvertrag bzw. ein verbindliches Arbeitsplatzangebot.
  • In den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Zustimmung erteilen. Sie prüft u. a. die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub etc.). Diese dürfen nicht ungünstiger sein als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer/-innen (→ Helfen kann unsere Übersicht mit Statistiken zu Löhnen und Gehältern).
  • Achtung: In allen Fällen, in denen die Zustimmung der BA vorgeschrieben ist, sind Tätigkeiten in Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen.

1. Anerkannte Fachkräfte

Unter anerkannten Fachkräften versteht das FEG Personen, die über einen deutschen oder einem deutschen gleichwertigen ausländischen Hochschul- oder Berufsabschluss verfügen. Bei Hochschulabschlüssen in nicht-reglementierten Berufen reicht eine Zeugnisbewertung, bei Hochschulabschlüssen in reglementierten Berufen und bei Berufsabschlüssen muss ein Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden (siehe Infos zum Anerkennungsverfahren).

2. Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau mit Blauer Karte EU

Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau können bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen die Blaue Karte EU erhalten (nach der Hochqualifizierten-Richtline der EU). Diese bietet Erleichterungen u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU.

3. Personen mit Teilanerkennung – zur Anpassungsqualifizierung

Ein Anerkennungsverfahren kann auch mit einer Teilanerkennung enden, wenn gewisse Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten für eine Vollanerkennung fehlen. Personen mit Teilanerkennung können für eine Anpassungsqualifizierung für max. 36 Monate nach Deutschland kommen und die fehlenden Teile nachholen.
Die Person darf eine – vom angestrebten Beruf unabhängige – Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche ausüben. Eine uneingeschränkte Nebenbeschäftigung ist möglich, wenn ein berufsfachlicher Zusammenhang zum angestrebten Beruf besteht. Bei nicht-reglementierten Berufen darf sie bereits in ihrem Beruf arbeiten.
Nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kann die Person bei der Anerkennungsstelle einen Folgeantrag stellen, um die Vollanerkennung zu erlangen, und dann als anerkannte Fachkraft (1. oder 2.) arbeiten. Gelingt die Vollanerkennung nicht, kann sie ggf. in nicht-reglementierten Berufen als berufserfahrene Person ohne Anerkennung (5.) arbeiten.

4. Personen ohne Anerkennung (bzw. mit Teilanerkennung) – zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens

Seit 01.03.2024 kann das Anerkennungsverfahren in Deutschland im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft gestartet und durchgeführt werden. Währenddessen kann im angestrebten Beruf bzw. in einem verwandten Beruf (bei reglementierten Berufen) gearbeitet werden. Es muss ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen mitgebrachter Qualifikation, angestrebtem Beruf und während der Anerkennungspartnerschaft ausgeführter Beschäftigung bestehen.
Die Anerkennungspartnerschaft darf max. 36 Monate dauern. Endet sie erfolgreich mit der Vollanerkennung, kann die Person als anerkannte Fachkraft (1. oder 2.) arbeiten. Gelingt die Vollanerkennung nicht, kann sie ggf. in nicht-reglementierten Berufen als berufserfahrene Person ohne Anerkennung (5.) arbeiten.

5. Berufserfahrene Personen ohne Anerkennung – zur qualifizierten Beschäftigung

In der Beschäftigungsverordnung gibt es eine Ausnahme vom Erfordernis der Anerkennung für Personen, die über ausgeprägte berufspraktische Erfahrungen verfügen. Seit 01.03.2024 ist diese „Berufserfahrenen-Regelung“, die bisher nur für IKT-Fachkräfte galt, für alle nicht-reglementierten qualifizierten Berufe geöffnet worden.

6. Auszubildende

Drittstaatler dürfen zur Ausbildung nach Deutschland einreisen. Auszubildenden ist es erlaubt, eine – von der Berufsausbildung unabhängige – Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche auszuüben (→ Bitte beachten Sie das Arbeitszeitgesetz).

7. Arbeits- und Ausbildungsplatzsuchende

Die Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche ist seit 1. Juni 2024 neu geregelt. Es gibt Suchtitel für internationale Fachkräfte, die sich nach einem/r Studium, Berufsausbildung oder Anerkennungsverfahren bereits in Deutschland aufhalten, sowie für Ausbildungsinteressierte und Fachkräfte, die zur Suche nach Deutschland einreisen möchten.
Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeiten der Probearbeit je nach Aufenthaltstitel unterschiedlich sind.

8. Besondere Berufsgruppen

Es gibt besondere Regelungen z. B. für

9. Personen ohne Qualifikationsnachweise

Es gibt Möglichkeiten für Unternehmen, Personen aus Drittstaaten ohne Qualifikationsnachweise auch in nicht-qualifizierten Berufen zu beschäftigen.

9.1 Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Staaten

  • Angehörige bestimmter Staaten nach § 26 Abs. 1 BeschV
    für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika

    Angehörige dieser Staaten können zudem ohne Visum nach Deutschland einreisen. Vor Aufnahme einer Beschäftigung müssen sie dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde einholen.
  • Angehörige bestimmter Staaten nach § 26 Abs. 2 BeschVWestbalkanregelung
    für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien

9.2 Befristete Beschäftigungen

  • Saisonbeschäftigung nach § 15a BeschV – für Erntehelfer in der Landwirtschaft (derzeit für Drittstaatler/-innen aus Georgien, Republik Moldau)

  • Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung nach § 15d BeschV – steht nur tarifgebundenen Arbeitgebern offen
    Im Rahmen von Kontingenten, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) für bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Berufsgruppen festlegen kann, können Personen unabhängig von ihrer Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen befristet beschäftigt werden. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.
Dieser Artikel gibt – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.