Voraussetzungen für die Beschäftigung in Deutschland
Dieser Artikel gibt – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fachkräfte aus Drittstaaten – Wer darf kommen?
Personen aus Drittstaaten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Für Arbeitgeber ist es wichtig, sich zu informieren, ob die gewünschte Fachkraft den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
- Allgemeines zu den Voraussetzungen
- 1. Anerkannte Fachkräfte
- 2. Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau mit Blauer Karte EU
- 3. Personen mit Teilanerkennung – zur Anpassungsqualifizierung
- 4. Personen ohne Anerkennung bzw. mit Teilanerkennung – zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens
- 5. Berufserfahrene Personen ohne Anerkennung – zur qualifizierten Beschäftigung
- 6. Auszubildende
- 7. Arbeits- und Ausbildungsplatzsuchende
- 8. Besondere Berufsgruppen
- 9. Personen ohne Qualifikationsnachweise
In der folgenden Auflistung der wichtigsten Aufenthaltstitel zur Beschäftigung sehen Sie, welche spezifischen Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssen und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.
Tipp: In unseren FAQs zur Beschäftigung ausländischer Fachkräfte beantworten wir wichtige Fragen zu Recruiting, Visumverfahren und Einreise, Pflichten des Arbeitgebers sowie zur Integration internationaler Fachkräfte ins Unternehmen.
Allgemeines zu den Voraussetzungen |
Mitgebrachte Qualifikation der Fachkraft
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Laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) dürfen verschiedene Zielgruppen in Deutschland arbeiten. In der Regel handelt es sich um qualifizierte Personen. Vorausgesetzt werden dann:
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Ausgeübte Beschäftigung in Deutschland
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Vorhandene Deutschkenntnisse
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Sicherung des Lebensunterhalts
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Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots
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1. Anerkannte Fachkräfte
Unter anerkannten Fachkräften versteht das FEG Personen, die über einen deutschen oder einem deutschen gleichwertigen ausländischen Hochschul- oder Berufsabschluss verfügen. Bei Hochschulabschlüssen in nicht-reglementierten Berufen reicht eine Zeugnisbewertung, bei Hochschulabschlüssen in reglementierten Berufen und bei Berufsabschlüssen muss ein Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden (siehe Infos zum Anerkennungsverfahren).
Voraussetzungen
- Qualifikation:
- deutscher Hochschul- oder Berufsabschluss oder
- in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss – Nachweis durch Zeugnisbewertung bzw. Anerkennungsbescheid
- Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der BA – dafür notwendig ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- anerkannte Fachkräfte dürfen in jedem nicht-reglementierten qualifizierten Beruf arbeiten bzw. in dem reglementierten Beruf, für den sie eine Berufsausübungserlaubnis erhalten haben
2. Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau mit Blauer Karte EU
Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau können bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen die Blaue Karte EU erhalten (nach der Hochqualifizierten-Richtline der EU). Diese bietet Erleichterungen u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU.
Voraussetzungen
- Qualifikation:
- deutscher Hochschul- oder äquivalenter tertiärer Bildungsabschluss (z. B. Techniker, Fachwirt, Meister, Erzieher) oder
- in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschul- oder äquivalenter tertiärer Bildungsabschluss – Nachweis durch Zeugnisbewertung bzw. Anerkennungsbescheid oder
- nicht-akademische IKT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation bei entsprechender Berufserfahrung (mind. 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung auf Hochschulniveau in den letzten 7 Jahren) – Nachweis der Berufserfahrung durch Lebenslauf, Arbeitszeugnisse bzw. Bestätigungen der bisherigen Arbeitgeber, einschlägige Schulungen/Prüfungen
- Mindestgehalt von 45.300 Euro jährl. (3.775 Euro mtl.) bzw.
für Berufsanfänger (Abschluss nicht älter als 3 Jahre) oder in Engpassberufen von 41.041,80 Euro jährl. (3.420,15 Euro mtl.) – Gehaltszahlen beziehen sich auf 2024 - Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
- in Fällen der niedrigeren Mindestgehaltsgrenze: Zustimmung der BA – dafür notwendig ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- Inhaber der Blauen Karte EU müssen eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben
3. Personen mit Teilanerkennung – zur Anpassungsqualifizierung
Ein Anerkennungsverfahren kann auch mit einer Teilanerkennung enden, wenn gewisse Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten für eine Vollanerkennung fehlen. Personen mit Teilanerkennung können für eine Anpassungsqualifizierung für max. 36 Monate nach Deutschland kommen und die fehlenden Teile nachholen.
Die Person darf eine – vom angestrebten Beruf unabhängige – Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche ausüben. Eine uneingeschränkte Nebenbeschäftigung ist möglich, wenn ein berufsfachlicher Zusammenhang zum angestrebten Beruf besteht. Bei nicht-reglementierten Berufen darf sie bereits in ihrem Beruf arbeiten.
Nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kann die Person bei der Anerkennungsstelle einen Folgeantrag stellen, um die Vollanerkennung zu erlangen, und dann als anerkannte Fachkraft (1. oder 2.) arbeiten. Gelingt die Vollanerkennung nicht, kann sie ggf. als berufserfahrene Person ohne Anerkennung (5.) arbeiten.
Voraussetzungen
- Qualifikation: in Deutschland teilanerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss – Nachweis durch den Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle mit dem Bedarf der Qualifizierung
- sachlich und zeitlich gegliederter Qualifizierungsplan, der zeigt, wie die wesentlichen Unterschiede zwischen aus- und inländischem Abschluss innerhalb der Aufenthaltszeit ausgeglichen werden sollen
→ bei IHK-Berufen unterstützt Sie hierbei Ihre IHK - Nachweis von Deutschkenntnissen mind. A2 nach GER (je nach Beruf kann es auch höhere Anforderungen geben)
- Qualifizierungs-/Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der BA – dafür notwendig sind die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie das Zusatzblatt A „Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens oder der Anerkennungspartnerschaft“
4. Personen ohne Anerkennung bzw. mit Teilanerkennung – zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens
NEU: Seit 01.03.2024 kann das Anerkennungsverfahren in Deutschland im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft gestartet werden. Währenddessen kann im angestrebten Beruf bzw. in einem verwandten Beruf (bei reglementierten Berufen) gearbeitet werden. Es muss ein berufsfachlicher Zusammenhang zwischen mitgebrachter Qualifikation, angestrebtem Beruf und während der Anerkennungspartnerschaft ausgeführter Beschäftigung bestehen.
Die Anerkennungspartnerschaft darf max. 36 Monate dauern. Gelingt die Vollanerkennung, kann die Person als anerkannte Fachkraft (1. oder 2.) arbeiten. Gelingt die Vollanerkennung nicht, kann sie ggf. als berufserfahrene Person ohne Anerkennung (5.) arbeiten.
Voraussetzungen
- Qualifikation:
- ausländischer Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist – Nachweis durch die digitale Auskunft zur Berufsqualifikation der ZAB oder
- in Deutschland teilanerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss – Nachweis durch den Teilanerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle
- Nachweis von Deutschkenntnissen mind. A2 nach GER
- Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der BA – dafür notwendig sind die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie das Zusatzblatt A „Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens oder der Anerkennungspartnerschaft“
- Vereinbarung zur Durchführung der Anerkennungspartnerschaft – ein Muster finden Sie bei der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften Bayern
- Arbeitgeber muss „geeignet“ sein – Nachweis z. B. durch Ausbildungsberechtigung des Betriebs, Meisterbetrieb, erfolgreiche Nachqualifizierungen im Rahmen des § 16d Abs. 1 bis 4 AufenthG oder Vorhandensein von fachlich geeigneten Mitarbeitern/-innen, um eine Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen
5. Berufserfahrene Personen ohne Anerkennung – zur qualifizierten Beschäftigung
(§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)
In der Beschäftigungsverordnung gibt es eine Ausnahme vom Erfordernis der Anerkennung für Personen, die über ausgeprägte berufspraktische Erfahrungen verfügen.
NEU: Seit 01.03.2024 ist diese „Berufserfahrenen-Regelung“, die bisher nur für IKT-Fachkräfte galt, für alle nicht-reglementierten qualifizierten Berufe geöffnet worden; die Voraussetzungen wurden erleichtert.
Voraussetzungen
- Qualifikation:
- ausländischer Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist – Nachweis durch die digitale Auskunft zur Berufsqualifikation der ZAB, oder AHK-Abschluss – siehe Liste beim Bundesinstitut für Berufsbildung
Ausnahme: bei IKT-Fachkräften ist kein Hochschul-/Berufsabschluss nachzuweisen
und - mind. 2 Jahre Berufserfahrung auf Fachkraftniveau in den letzten 5 Jahren; die Berufserfahrung muss zum angestrebten Beruf „befähigen“, d. h. es darf nur ein mit der Berufserfahrung verwandter Beruf in Deutschland ausgeübt werden – Nachweis der Berufserfahrung durch Lebenslauf, Arbeitszeugnisse bzw. Bestätigungen der bisherigen Arbeitgeber, einschlägige Schulungen/Prüfungen
- ausländischer Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist – Nachweis durch die digitale Auskunft zur Berufsqualifikation der ZAB, oder AHK-Abschluss – siehe Liste beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- Mindestgehalt in Höhe von 40.770 Euro jährl. (3.397,50 Euro mtl.) – Gehaltszahlen beziehen sich auf 2024; tarifgebundene Arbeitgeber dürfen im Rahmen des Tarifvertrags nach unten abweichen
- Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
- Zustimmung der BA – dafür notwendig ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
6. Auszubildende
Drittstaatler dürfen zur Ausbildung nach Deutschland einreisen. Auszubildende dürfen eine – von der Berufsausbildung unabhängige – Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche ausüben. (Bitte beachten Sie das Arbeitszeitgesetz.)
Voraussetzungen
- Nachweis von Deutschkenntnissen mind. B1 nach GER durch
- Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten oder
- eine Anmeldebestätigung für einen (Berufs-)Sprachkurs in Deutschland, der zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung besucht werden darf (beim BAMF finden Sie Informationen und Anträge zu den Berufssprachkursen), oder
- die Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass die vorliegenden Deutschkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung ausreichend sind
→ Bitte berücksichtigen Sie dabei auch die Anforderungen der Berufsschule; für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung empfehlen wir ausdrücklich mindestens das Sprachniveau B2!
- Mindestausbildungsvergütung (982 Euro brutto im Jahr 2024, siehe Anwendungshinweise des BMI, Punkt 2.3.6.2, Seite 7) – es dürfen bestimmte Pauschalbeträge abgezogen werden, wenn Unterkunft oder Verpflegung gestellt werden; der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe ist möglich
- Ausbildungsvertrag (mit Eintragungsbestätigung der zuständigen Kammer)
- Zustimmung der BA; NEU seit 01.03.2024: Vorrangprüfung entfällt
7. Arbeits- und Ausbildungsplatzsuchende
Die Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche ist seit 1. Juni 2024 neu geregelt. Es gibt Möglichkeiten für internationale Fachkräfte, die sich nach einem/r Studium, Berufsausbildung oder Anerkennungsverfahren bereits in Deutschland aufhalten sowie für Ausbildungsinteressierte und Fachkräfte, die zur Suche nach Deutschland einreisen möchten.
Voraussetzungen für die Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Studium, Berufsausbildung oder Anerkennungsverfahren in Deutschland
- Qualifikation: erfolgreich abgeschlossene/s Studium, Berufsausbildung oder Berufsanerkennungsverfahren in Deutschland
- gesicherter Lebensunterhalt – eine uneingeschränkte Nebenbeschäftigung und Probebeschäftigungen sind möglich
- Aufenthaltserlaubnis wird für max. 18 Monate erteilt
Voraussetzungen für die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche
- Nachweis von Deutschkenntnissen mind. B1 nach GER
- gesicherter Lebensunterhalt – eine Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden pro Woche ist möglich sowie Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt 2 Wochen
- Altersgrenze 35 Jahre
- Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Schulabschluss, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem er erworben wurde
- Aufenthaltserlaubnis wird für max. 9 Monate erteilt
Voraussetzungen für die Einreise per „Chancenkarte“ auf Punktebasis
- Qualifikation:
- ausländischer Hochschulabschluss oder mind. 2-jährige ausländische Berufsqualifikation, der/die im Erwerbsland staatlich anerkannt ist, oder AHK-Abschluss oder
- in Deutschland teilanerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss (wird mit 4 Punkten bewertet) oder
- in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss (wird mit 6 Punkten bewertet)
- Nachweis von Sprachkenntnissen: mind. Deutsch A1 oder Englisch B2 nach GER
- gesicherter Lebensunterhalt – eine Nebenbeschäftigung von max. 20 Stunden pro Woche ist möglich sowie Probebeschäftigungen für jeweils höchstens 2 Wochen
- plus mind. 6 Punkte nach bestimmten Kriterien wie Qualifikation, Berufserfahrung, Engpassberuf, Sprachkenntnisse, Alter, Deutschlandbezug, Potenzial des mitziehenden Partners
- die Chancenkarte wird für max. 12 Monate erteilt
Das Portal „Make it in Germany“ bietet einen Self-Check an, mit dem internationale Fachkräfte eine unverbindliche Einschätzung erhalten können, ob sie für eine Chancenkarte in Frage kommen.
8. Besondere Berufsgruppen
Es gibt Sonderregelungen z. B. für
- Berufskraftfahrer nach § 24a BeschV
(Die IHK hat umfangreiche Infos zu ausländischen Fahrerdokumenten und zur Berufskraftfahrerqualifikation zusammengestellt)
- IKT-Fachkräfte – siehe 2. Anerkannte Fachkräfte auf Hochschulniveau mit Blauer Karte EU und 5. Berufserfahrene Personen ohne Anerkennung – zur qualifizierten Beschäftigung
- NEU seit 01.03.2024: Pflegehilfskräfte nach § 22a BeschV
9. Personen ohne Qualifikationsnachweise
Es gibt Möglichkeiten für Unternehmen, Personen aus Drittstaaten ohne Qualifikationsnachweise auch in nicht-qualifizierten Berufen zu beschäftigen.
Beschäftigung von Angehörigen bestimmter Staaten
- Angehörige bestimmter Staaten nach § 26 Abs. 1 BeschV
für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika
- Angehörige bestimmter Staaten nach § 26 Abs. 2 BeschV – Westbalkanregelung
für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien
Voraussetzungen:- gesicherter Lebensunterhalt
- Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsplatzangebot
- die Bewerberin oder der Bewerber darf in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben
- Antragstellung nur bei den deutschen Auslandsvertretungen in den 6 Westbalkanstaaten möglich nach vorherigem Einholen einer Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit
Befristete Beschäftigungen
- Saisonbeschäftigung nach § 15a BeschV – für Erntehelfer in der Landwirtschaft (derzeit für Drittstaatler/-innen aus Georgien, Republik Moldau)
- NEU seit 01.03.2024: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung für tarifgebundene Arbeitgeber nach § 15d BeschV
Im Rahmen von Kontingenten, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) für bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Berufsgruppen festlegen kann, können Personen unabhängig von ihrer Qualifikation unter bestimmten Voraussetzungen befristet beschäftigt werden. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.
Voraussetzungen- regelmäßige Wochenarbeitszeit mind. 30 Stunden
- Befristung der Beschäftigung auf max. 8 Monate innerhalb von 12 Monaten
- Arbeitgeber muss der Tarifbindung unterliegen und zu tariflichen Bedingungen beschäftigen
- Arbeitgeber muss Reisekosten tragen
- Sozialversicherungsfreiheit ist ausgeschlossen
- Insgesamt kann ein Unternehmen nur 10 Monate von 12 Monaten Ausländer/-innen nach dieser Regelung beschäftigen
- Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland nach vorherigem Einholen einer Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit
Weiteres finden Sie in folgenden Unterlagen der BA: - Infoblatt zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung
- Zusatzblatt D zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kann die Person während der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung jeden Aufenthaltstitel zu Beschäftigungs- oder Ausbildungszwecken in Deutschland beantragen, ohne das Visumverfahren durchlaufen zu müssen (§ 39 S. 1 Nr. 11 AufenthV).
Dieser Artikel gibt – als Service Ihrer IHK Region Stuttgart – erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.