Kündigung und Beendigung der Ausbildung

Beendigung von Ausbildungsverhältnissen

Reguläre Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Gemäß § 21 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bei Nichtbestehen der Prüfung hat der Auszubildende das Recht auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.
Die Verlängerung muss in Form eines Änderungsvertrags bei der zuständigen Eintragungsstelle eingereicht werden.
Wenn Sie Ihren Auszubildenden nach der Abschlussprüfung weiterbeschäftigen, ohne eine Vereinbarung zu treffen, entsteht nach der Abschlussprüfung automatisch ein neues Arbeitsverhältnis von unbeschränkter Dauer. Möchten Sie das Arbeitsverhältnis mit Ablegen der Abschlussprüfung also beenden, dürfen Sie den Auszubildenden nach bestandener Prüfung nicht mehr in Ihrem Betrieb beschäftigen.

Kündigung

Die Voraussetzungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Vorzeitig gelöste Ausbildungsverhältnisse müssen der IHK unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Vor Beginn der Ausbildung und in der Probezeit

Vor Beginn der Ausbildung und während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Seiten (Ausbilder/in und Auszubildende/r) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Allerdings darf die Kündigung nicht willkürlich sein, aus unbilligen Motiven erfolgen oder eine unzulässige Maßregelung darstellen.
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Die Vereinbarung einer vierwöchigen Probezeit wäre daher nicht zulässig.

Nach der Probezeit

Kündigung durch Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)

Nach Ablauf der Probezeit ist nur noch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Dabei sind an den wichtigen Grund im Ausbildungsverhältnis höhere Anforderungen geknüpft als an das Arbeitsverhältnis.
So sind vor einer verhaltensbedingten Kündigung im Hinblick auf den Erziehungsauftrag, der dem Ausbildungsbetrieb obliegt, jedenfalls eine, beziehungsweise je nach Grad der Pflichtverletzung mehrere Abmahnungen erforderlich, um infolge einen Kündigungsgrund zu rechtfertigen. Der Ausbildende muss sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben, erzieherisch auf den Auszubildenden einzuwirken. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung der Ausbildung bis zum Ausbildungsende zumutbar ist. Dies wird nur in Ausnahmefällen verneint. Je weiter eine Ausbildung fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen werden an den Kündigungsgrund gestellt. Wichtig ist im Hinblick auf eine formal wirksame Kündigung jedenfalls, dass die schriftliche Kündigung konkret begründet wird. Sollte die Begründung fehlen, ist die Kündigung formal unwirksam. Die der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen dürfen dem Ausbilder zudem nicht länger als zwei Wochen bekannt sein. Maßgeblich ist hierbei der Zugang der Kündigung beim Auszubildenden.

Kündigung durch Auszubildenden

Der Auszubildende hingegen hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder die Ausbildungsrichtung wechselt.
Überdies steht ihm ebenfalls das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Die vorstehenden Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen

Ausnahme/Besonderheiten

Das Berufsausbildungsverhältnis kann grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden, dieser bedarf ebenfalls der Schriftform.
Eine vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann nach § 23 BBiG zu einem Schadenersatzanspruch führen, wenn die jeweils andere Partei den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Diese Regelung findet jedoch bei Kündigung durch den Auszubildenden wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung keine Anwendung.
Ein Mangel an Aufträgen, eine behördlich angeordnete Betriebsschließung, Kurzarbeit oder eine drohende Insolvenz sind grundsätzlich keine Gründe für eine Kündigung.
Sollte der Ausbildungsbetrieb jedoch für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommen und ist auch auf absehbare Zeit keine Perspektive gegeben, dass eine Besserung der Umstände eintritt und die Ausbildung wieder aufgenommen werden könnte, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben. Unter diesen Umständen kann die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden. Durch die dadurch weggefallene Ausbildungseignung des Betriebes ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht.
Der Ausbildende ist dazu verpflichtet, sich rechtzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.
Zusätzlich sollten sich auch die Auszubildenden selbst um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen, zum Beispiel über die IHK-Lehrstellenbörse.
Bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz helfen auch die Kolleginnen und Kollegen der IHK-Bewerbervermittlung gerne weiter.
Bei Problemen im Ausbildungsverhältnis ist es stets lohnenswert, frühzeitig den/die zuständige/n Ausbildungsberater/in oder unsere Ausbildungsbegleiter/innen zu kontaktieren.
Oftmals können Unstimmigkeiten aufgelöst werden, bevor es zur Eskalation kommt. Soweit eine Lösung nicht herbeigeführt werden kann, gibt es bei der IHK Region Stuttgart die Möglichkeit, den Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten anzurufen (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Hier kann meist eine für beide Parteien vertretbare Lösung gefunden werden. Die Verfahrensordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB)und weitergehende Informationen hierzu können Sie auf unserer Homepage einsehen.