Entwaldungsverordnung
(Erster) Marktteilnehmer:
Checkliste EUDR
Was Unternehmen jetzt schon tun sollten
- Zeitliche, persönliche und sachliche Betroffenheit prüfen
- Informationen sammeln
- Kontakt mit Lieferanten aufnehmen
- FAQs BLE und Veröffentlichungen EU-Kommission zur EUDR beobachten
- Interne Compliance aufbauen
- Eventuell externe Dienstleister bezüglich Hilfe bei Geodaten und Ländergesetzgebung kontaktieren
- Checkliste Punkt für Punkt prüfen
In den einzelnen Unterpunkten der nachfolgenden unverbindlichen Checkliste sind direkt Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) oder Gesetzesstellen der EU abrufbar.
Da die geplante Verschiebung um ein Jahr der EUDR noch nicht rechtskräftig ist, werden hier noch die derzeitig gültigen Fristen genannt.
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
- Ab 30.12.2024: Große Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, Art. 38 (2)
- Ab 30.06.2025: Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Art. 38 (3)
2. Sachlicher Anwendungsbereich
- Relevante Rohstoffe Art. 2 Nr. 1: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz
- Relevante Produkte Art. 2 Nr. 2 und Anhang I : KN Code wesentlich
3. Persönlicher Anwendungsbereich
- Die EUDR unterscheidet sprachlich etwas unglücklich zwischen „Marktteilnehmern“ und Händlern (obwohl diese umgangssprachlich sicherlich auch „am Markt teilnehmen“) heißt. Entscheidend ist laut den EUDR-Begriffsbestimmungen, dass „Marktteilnehmer“ jeweils die ersten in der EU-Lieferkette (oder Exporteure) sind, d. h. sie bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (durch Import oder eigene Herstellung).
(Erster) Marktteilnehmer:
- Natürliche oder juristische Person,
- die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (= zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen)
- relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt
Händler:
- Jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers,
- die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,
- relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt (= jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit)
KMU
- Definition in Art. 3 Nr. 30 der VO, Art. 3 der Richtlinie EU 2013/34
Bitte beachten es gelten hier nicht die üblichen KMU Kriterien.
4. Pflichten nach Personen
- Erster Marktteilnehmer – erstmalige Abgabe einer Sorgfaltspflichtenerklärung
- Nachgelagerter Marktteilnehmer – Referenzierung auf vorgelagerte Sorgfaltspflichtenerklärung
- Händler - Referenzierung auf vorgelagerte Sorgfaltspflichtenerklärung möglich
- KMU – vereinfachte Anforderungen
Informationen des BLE :
- EUDR-Pflichten für KMU-Händler und die nachgelagerte Lieferkette
- Nachgelagerte Lieferkette: Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler
- Nachgelagerte Lieferkette: KMU-Marktteilnehmer
- EUDR-Pflichten für KMU-Händler und die nachgelagerte Lieferkette
- Nachgelagerte Lieferkette: Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler
- Nachgelagerte Lieferkette: KMU-Marktteilnehmer
5. Beachten des Verbots des Art. 3 (1)
Ware darf nicht auf Markt bereit gestellt werden / in Verkehr gebracht werden / ausgeführt werden, wenn
- keine Entwaldungsfreiheit vorliegt
- die einschlägigen Gesetze des Erzeugerlandes verletzt werden
- für die Ware, keine Sorgfaltspflichtenerklärung vorliegt
6. Handlungsanforderungen an Unternehmen
- Informationspflichten, Art. 9
- Risikobewertung, Art. 10 – Benchmarking / Länderrisiko der EU beachten, wenn veröffentlicht
- Risikominimierungsmaßnahmen, Art. 11
(Einzelne Prüfungen und Ergebnis müssen dokumentiert werden)
7. Sorgfaltspflichtenerklärung
- Erster Marktteilnehmer: muss Anforderungen komplett erfüllen
- nachgelagerter Marktteilnehmer / Händler: kann auf vorhergehende Sorgfaltspflichtenerklärung verweisen (Referenzierung), trägt aber volle Verantwortung
- Vereinfachte Informationsanforderungen (Art. 5 (3))
Seit dem 6. November 2024 ist die Registrierung im neuen EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR) möglich.
Marktbeteiligte können hier künftig ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Marktbeteiligte können hier künftig ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Informationen des BLE zur vereinfachten Sorgfaltspflicht:
Für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden, gilt eine Sonderregelung: die vereinfachte Sorgfaltspflicht, siehe (EUDR-Sorgfaltspflicht im Überblick).
Für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden, gilt eine Sonderregelung: die vereinfachte Sorgfaltspflicht, siehe (EUDR-Sorgfaltspflicht im Überblick).
IT-System für Sorgfaltspflichtenerklärung: Verifikationsnummer und Referenznummer für Lieferkette relevant
Weitere Informationen zum EU-Informationssystem finden Sie ebenfalls auf der BLE Webseite.
8. Dokumentation
Geht über die Sorgfaltspflichtenerklärung hinaus! – Umfassende Dokumentation erforderlich, Art. 18
(Stand der Checkliste: 17.09.2024)