Fachpraktiker-Ausbildungen
Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderungen
Was sind Fachpraktiker-Ausbildungen?
Junge Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung, eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, haben die Möglichkeit, über Fachpraktiker-Ausbildungen eine besondere Form der Berufsausbildung, die auf die individuellen Bedürfnisse angepasst ist, zu absolvieren.
Diese speziellen Ausbildungsregelungen nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlassen die zuständigen Kammern auf Antrag der Auszubildenden oder ihres gesetzlichen Vertreters. Die Fachpraktiker-Ausbildungen orientieren sich an den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe, berücksichtigen jedoch das spezielle Leistungsvermögen von Menschen mit Behinderung.
Welche Anforderungen gelten für den Ausbildungsbetrieb?
Der Betrieb muss nach Art und Umfang für den jeweiligen Beruf ausgestattet sein.
Um die Qualität der Ausbildung für diese Personengruppe zu sichern, müssen die entsprechenden Ausbilder/-innen von Fachpraktikerberufen - zusätzlich zu der Ausbilder-Eignungsprüfung – über eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA) verfügen. In Einzelfällen kann diese behinderungsspezifische Qualifikation anderweitig nachgewiesen oder durch eine qualifizierte externe Unterstützung erfolgen.
Für welche Fachpraktiker-Ausbildungen bietet die IHK Region Stuttgart Prüfungen an?
- Fachwerker/in für Gebäude- und Umweltdienstleistung
- Fachpraktiker/in für Büromanagement
- Fachpraktiker/in Küche (Beikoch/Beiköchin)
- Fachpraktiker/in im Gastgewerbe
- Fachpraktiker/in für Lagerlogistik
- Fachpraktiker/in für Verkauf
- Metallfeinbearbeiter/in
- Fachpraktiker/in für Metalltechnik
- Fachpraktiker/in für Zerspanungsmechanik
- Fachpraktiker/in für Industriemechanik
- Fachpraktiker/in für Medientechnologie Druck
- Fachpraktiker/in für Medientechnologie Druckverarbeitung
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln, und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen.
Wie ein Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen kann und wie der Antrag zu stellen ist, finden Sie im Artikel “Nachteilsausgleich bei Prüfungen”.
Die Entscheidung über die Gewähr eines Nachteilsausgleichs ist im Hinblick auf den prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stets eine Einzelfallentscheidung.