Verkehrswirtschaft
Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten
Stand: 01.06.2024
Anerkennung und Überwachung von Schulungen für Gefahrgutbeauftragte
Schulungsveranstalter, die Schulungen für Gefahrgutbeauftragte durchführen möchten, müssen eine Anerkennung durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) haben.
Die IHK ist zuständig für die Anerkennung der Schulungsveranstalter und die Überwachung der Schulung für Gefahrgutbeauftragte nach Abschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN in Verbindung mit § 7 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Die Schulungsveranstalter müssen ihre Schulungen nach den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN in Verbindung mit § 8 GbV ausrichten.
Analoge Regelungen gelten für Schulungen zur Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen nach dem IMDG-Code.
Die ordnungsgemäße Durchführung der anerkannten Schulungen wird von der IHK überwacht. Zudem wird die fachliche Eignung der einzusetzenden Lehrkräfte beurteilt.
Seit dem Jahr 2006 setzen die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg ein Fachgremium aus IHK-Mitarbeitern zur Beurteilung angehender neuer Gefahrgutlehrkräfte ein.
Dieses Fachgremium hat die Aufgabe, die fachliche Eignung dieser Lehrkräfte im Rahmen eines Beurteilungsgespräches zu prüfen.
Nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) dürfen nur speziell geschulte und geprüfte Personen als Gefahrgutbeauftragte in den Unternehmen schriftlich bestellt werden, es sei denn der Betrieb oder das Unternehmen kann Befreiungstatbestände nach § 2 GbV in Anspruch nehmen. Die dafür vorgesehenen Schulungen werden von Veranstaltern durchgeführt, die zuvor von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart anerkannt wurden.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart ist somit in ihrem Kammerbezirk zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Schulungsveranstalter, die Gefahrgutbeauftragte ausbilden möchten. Die IHK führt die Prüfungen durch und stellt nach erfolgreicher Prüfungsteilnahme den Schulungsnachweis für die Gefahrgutbeauftragten aus.
Die Schulungen werden unterteilt für Beförderungen von gefährlichen Gütern im
- Straßen-,
- Eisenbahn-,
- Binnenschiffs- und
- Seeschiffsverkehr.
Den Gefahrgutbeauftragten im Luftverkehr gibt es nicht. Es gelten andere spezielle personalqualifizierende Vorschriften für den Gefahrguttransport im Luftverkehr nach den weltweit gültigen Regelungen der IATA-DGR (ICAO-TI). In Deutschland ist hierfür das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig zuständig.
Die Schulungsinhalte ergeben sich aus 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN (analog auch für den Seeverkehr) sowie § 8 GbV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und der Satzung der IHK, betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte in der jeweils gültigen Fassung.
Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs an unseren Ansprechpartner, damit wir Ihre Fragen zum weiteren Anerkennungsverfahren, wie die Erfüllung der sachlichen und personellen Voraussetzungen sowie die Umsetzung der Kursvorgaben im Vorfeld Ihrer Antragseinreichung hinreichend beantworten können.
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/index.html)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/index.html)
- IHK-Satzung Schulung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten Stand: 01.08.2018 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB) (Nr. 672362)