Gefahrgutbeauftragte
Schulung, Prüfung und Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Ausstellung von Schulungsnachweisen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- 1. Rechtsgrundlagen für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
- 2. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
- 3. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
- 4. Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
- 5. Aufgaben und Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten
- 6. Schulung des Gefahrgutbeauftragten
- 7. Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
- 8. Ausstellen von Schulungsnachweisen
- 9. Gebühren
- 10. Anmeldung zur Prüfung für Gefahrgutbeauftragte
Stand: 01.01.2024
Die IHK berät über die Anforderungen zur Schulung, Prüfung und Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten und informiert über das Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Schulungen für Gefahrgutbeauftragte, die Anforderungen an Schulungsveranstalter, Schulungs-und Prüfungssysteme sowie Termine und die Durchführung der IHK-Prüfungen.
1. Rechtsgrundlagen für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
Seit 1991 ist die Schulung von Gefahrgutbeauftragten in Deutschland Pflicht. Ab dem 1. Juli 2001 wird die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten auch in den Europäischen Übereinkommen zur Gefahrgutbeförderung Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt (ADR/RID/ADN) für die Vertragsparteien/-staaten geregelt. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt über Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (GbV).
2. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter vor. Ziel der Schulung für angehende Gefahrgutbeauftragte ist, durch das Wissenspotential der am Gefahrguttransport beteiligten Unternehmen und Personen wesentlich dazu beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren.
Von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sind alle Wirtschaftszweige betroffen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Eisenbahn- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind. Als Beteiligte kommen unter anderem Absender, Beförderer, Verpacker, Befüller und Entlader in Betracht. Wer genau Beteiligter ist, richtet sich nach Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gefahrgutvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger (siehe GGVSEB, GGVSee). Sind mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind die Aufgaben der einzelnen Beauftragten genau gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen.
Voraussetzungen für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten ist die Teilnahme an einer von einer IHK anerkannten Grundschulung und eine bestandene IHK-Prüfung.
Die anschließende Bestellung des Gefahrgutbeauftragten durch den Unternehmer hat schriftlich zu erfolgen. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten muss im Unternehmen auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall.
3. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
Unternehmen,
-
denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufbereiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
-
denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
-
denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
-
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
-
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
-
deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
-
die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
sind nach der GbV von deren Anwendung befreit..
4. Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Die Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN. Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung der Unternehmensleitung im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbestimmungen erleichtern.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter,
- Erstellung eines Jahresberichtes innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres,
- Überprüfung des Vorgehens bzw. der Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter,
- der Gefahrgutbeauftragte muss schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeaufsicht) auf Verlangen vorzulegen.
- Bei einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- und Entladens ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, muss der Gefahrgutbeauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird.
5. Aufgaben und Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten
Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist,
- alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält,
- die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
- alle ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
6. Schulung des Gefahrgutbeauftragten
Die GbV schreibt vor, dass die Schulung für Gefahrgutbeauftragte von der IHK anerkannt sein muss. Eine Veranstalterliste und eine aktuelle Terminliste finden Sie hier.
Die Schulungen werden unterteilt in die Verkehrsträgern
- Straßenverkehr,
- Eisenbahnverkehr,
- Binnenschiffsverkehr und
- Seeschiffsverkehr.
Die Schulungsinhalte ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN (analog auch für den Seeverkehr) sowie § 8 GbV.
Die Schulung für den ersten Verkehrsträger umfasst 22 Stunden und 30 Minuten (30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten). Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst die Schulung 7 Stunden und 30 Minuten (10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten).
7. Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
Für die Prüfung sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Prüfung kann unabhängig von der Schulungsstätte und dem Wohnort bei jeder IHK abgelegt werden.
- Schulungs- und Prüfungstermine finden Sie hier.
- Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger. Sie beträgt zwischen 100 (ein Verkehrsträger) und 250 Minuten (vier Verkehrsträger) bei Grundprüfungen, und 50 und 125 Minuten bei Verlängerungsprüfungen. Die Prüfungsdauer bei Ergänzungsprüfungen beträgt zwischen 50 (ein Verkehrsträger) und 150 Minuten (drei Verkehrsträger).
- Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Vorschriftentexte für die jeweiligen Verkehrsträger zugelassen. Der Einsatz sonstiger elektronischer Hilfsmittel ist nicht gestattet.
- Die Prüfung kann grundsätzlich nur in deutscher Sprache abgelegt werden.
Zulassung zur Prüfung
Grundprüfung:
- Zur Grundprüfung wird zugelassen, wer eine Grundschulung bei einem von der IHK anerkannten Schulungsveranstalter absolviert hat und darüber der IHK eine Teilnahmebescheinigung vorlegen kann.
Ergänzungsprüfung:
- Wer bereits eine Grundprüfung bestanden hat, darf für weitere Verkehrsträger an einer Ergänzungsprüfung teilnehmen, wenn er einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte besitzt und für den/die weiteren Verkehrsträger eine entsprechende Teilnahmebescheinigung eines anerkannten Schulungsveranstalters vorlegen kann.
Verlängerungsprüfung:
- Zur Verlängerungsprüfung wird zugelassen, wer einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Nachweis verlängert werden soll. Die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung ist nicht notwendig, da keine vorherige Teilnahme an einer Schulung gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Der Idealfall für die Prüfungsteilnahme ist, wenn der Prüfungstermin innerhalb eines Jahres vor dem Ablaufdatum liegt. In diesem Fall kann das Ablaufdatum von der IHK bei erfolgreicher Prüfungsteilnahme um 5 Jahre ab dem bisherigen Ablaufdatum verlängert werden. Der Prüfungstermin sollte so gewählt werden, dass Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Prüfung noch innerhalb der Gültigkeitsdauer des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte „in Ruhe“ noch geplant und besucht werden können.
- Die Verlängerungsprüfung muss vor Ablauf des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte abgelegt werden. Ein abgelaufener Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte kann von der IHK aus rechtlichen Gründen nicht verlängert werden und die die Berechtigungen verfallen. Ausnahmetatbestände sieht die aktuelle Rechtlage hierfür nicht vor.
Wiederholung der Prüfung:
- Bei Grund- und Ergänzungsprüfungen ist eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne weitere Schulungsteilnahme zulässig.
Bei Verlängerungsprüfungen ist eine mehrmalige Wiederholung bis zum Ablauf des Schulungsnachweises möglich.
Organisation der Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung muss schriftlich erfolgen. Der Anmeldung ist beizufügen:
Die Anmeldung zur Prüfung muss schriftlich erfolgen. Der Anmeldung ist beizufügen:
- Bei Grund-, Ergänzungs- und Wiederholungsprüfungen die Kopie der Lehrgangsbestätigung vom Schulungsveranstalter (Original ist am Prüfungstag vorzulegen).
- Bei Ergänzungs- und Verlängerungsprüfungen die Kopie des Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten (Original ist am Prüfungstag vorzulegen).
Die Einladung erfolgt rechtzeitig zur Prüfung. Falls der Termin nicht wahrgenommen werden kann, ist die IHK zu benachrichtigen.
8. Ausstellen von Schulungsnachweisen
Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Grund-/Ergänzungs- oder Verlängerungsprüfung wird von der IHK der nach der GbV vorgeschriebene Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten ausgestellt. Der Schulungsnachweis wird stets an den Prüfungsteilnehmer verschickt.
9. Gebühren
Die Gebühr für die Prüfung einschließlich der Ausstellung des Schulungsnachweises beträgt derzeit 185 Euro. Bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt von einer Sach- oder Fachkundeprüfung bis 14 Tage vor dem Termin oder bei Nachweis von Krankheit ermäßigt sich die Gebühr auf 65 Euro.
10. Anmeldung zur Prüfung für Gefahrgutbeauftragte
Bitte verwenden Sie zur Prüfungsanmeldung das Anmeldeformular der IHK Region Stuttgart.