IHK-Fortbildungsprüfung
Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Gießerei
1. Ziel der Prüfung
Der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, dass er über die Befähigung verfügt, in Betrieben unterschiedlicher Größe, sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ wird zugelassen, wer Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der den Gießereiberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird zugelassen, wer Folgendes nachweist:
- das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurück liegt und eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der den Gießereiberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder
- eine mindestens achtjährige Berufspraxis und
- berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Wir empfehlen dringend, die Zulassung zur Prüfung vor Beginn eines Vorbereitungslehrganges zu beantragen. Sie finden Ihren Zulassungsantrag unter Downloads in der rechten Servicespalte.
3. Anmeldung zur Prüfung, Prüfungsgebühr und Prüfungstermine
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Anmeldeschluss, Prüfungsgebühr und Prüfungstermine finden Sie auf im Artikel „Prüfungstermine und Gebühren“ und im IHK-Magazin Wirtschaft.
4. Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
- Betriebswirtschaftliches Handeln
- Rechtsbewusstes Handeln
- Zusammenarbeit im Betrieb
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
- Technik
- Organisation
- Führung und Personal
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Die aufgeführten Prüfungsfächer werden schriftlich geprüft. Eines der unter Abs. II aufgeführten Bereiche wird Gegenstand eines situationsbezogenen Fachgesprächs. Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Soweit schriftlich und mündlich geprüft wird, werden die Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
5. Ergebnis der Prüfung
Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert zu bewerten.
Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche zu bilden, im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Note aus der Punktebewertung der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsschwerpunkten zu bilden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden und die bestandene Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
6. Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung eines abgeschlossenen Prüfungsteils kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist ein Bewerber von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn er darin mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
7. Rechtsgrundlagen
Die Prüfung wird nach §§ 46 und 58 des Berufsbildungsgesetzes, den Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Gießerei und der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Region Stuttgart durchgeführt.
8. Lehrgangsträger
Vorbereitungslehrgänge führen nach unseren Informationen die folgenden Bildungseinrichtungen durch. Bitte setzen Sie sich bei Fragen zu den Lehrgängen direkt mit der Einrichtung in Verbindung.
Die Verantwortung für den Inhalt und die Qualität der Lehrgangsangebote liegt ausschließlich bei den Bildungseinrichtungen.
Bei der Auswahl einer geeigneten Bildungseinrichtung bietet zum Beispiel das Bundesinstitut für Berufsbildung unter www.bibb.de eine Checkliste an, die wir Ihnen gerne empfehlen.
Träger | Anschrift | Kontakt |
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Wilhelm-Maybach-Schule
|
Gnesenerstraße 44 70374 Stuttgart |
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9. Finanzielle Förderung
Über die finanzielle Förderung nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) informieren in Baden-Württemberg die Ämter für Ausbildungsförderung.
Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten über das Meister-BAföG finden Sie auch unter www.meister-bafoeg.info.
Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten über das Meister-BAföG finden Sie auch unter www.meister-bafoeg.info.