IHK-Fortbildungsprüfung
Geprüfter Küchenmeister/ Geprüfte Küchenmeisterin
1. Ziel der Prüfung
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Küchenmeisters /einer Geprüften Küchenmeisterin als Fach- und Führungskraft beim Planen, Herstellen und Vermarkten gastronomischer Produkte und Dienstleistungen gästeorientiert wahrnehmen und sich dabei auf sich verändernde Anforderungen und Systeme unter Beachtung der Nachhaltigkeit einstellen zu können.
2. Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung im Prüfungsteil Wirtschaftsbezogene Qualifikation ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen. wer
- die abgelegte Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und
- in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis oder
- in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens eine weitere zweijährige Berufspraxis nachweist.
Zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist zuzulassen, wer
- den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ abgelegt hat und
- in dem in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis oder
- in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Fall zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens vier weitere Jahre Berufspraxis nachweist.
Der Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen“ ist durch eine Prüfung Ausbilder-Eignungsprüfung gemäß der Ausbilder Eignerverordnung nachzuweisen. Die Aneignung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Die geforderte Berufspraxis sowie die anerkannten Ausbildungsberufe sollen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Küchenmeister / einer Geprüften Küchenmeistern haben.
Wir empfehlen dringend, die Zulassung zur Prüfung vor Beginn eines Vorbereitungslehrganges zu beantragen. Anträge sind bei den IHK-Ansprechpartnern erhältlich.
3. Anmeldung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Anmeldeschluss, Prüfungsgebühr und Prüfungstermine finden Sie auf im Artikel „Prüfungstermine und Gebühren“ und im IHK-Magazin Wirtschaft.
4. Prüfungsfächer und Gliederung der Prüfung
I. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
II. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
II. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
- Volks- und Betriebswirtschaft
- Rechnungswesen
- Recht und Steuern
- Unternehmensführung
III. Handlungsspezifische Qualifikationen
- Mitarbeiter führen und fördern
- Abläufe planen, durchführen und kontrollieren
- Produkte beschaffen und pflegen
- Speisentechnologie und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse anwenden
- Gäste beraten und Produkte vermarkten
Die aufgeführten Prüfungsfächer werden schriftlich geprüft.
Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch durchgeführt.
Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung der „Wirtschaftsbezogene Qualifikation“ und/oder in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungen der „Handlungspezifischen Qualifikation“ mangelhafte Leistungen erbracht ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zusammengefasst.
Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch durchgeführt.
Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung der „Wirtschaftsbezogene Qualifikation“ und/oder in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungen der „Handlungspezifischen Qualifikation“ mangelhafte Leistungen erbracht ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen werden im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zusammengefasst.
IV Der Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ besteht aus einer integrativen Situationsaufgabe
5. Ergebnis der Prüfung
- Die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ werden einzeln bewertet. Die Bewertung der Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gebildet.
- Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung müssen ausgewählte Qualifikationsinhalte im Rahmen der Situationsaufgabe jeweils gemeinsam bewertet werden. Diese Bewertungen werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der Qualifikationsinhalte „Anwendungen und Beherrschen von Arbeitstechniken“, „Präsentieren der Speisen“ und „Geschmack und Beschaffenheit der Speisen“ doppelt gewichtet. Der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Menübestandteile ist in die Bewertung einzubeziehen.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
6. Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung kann der Bewerber auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen befreit werden, in denen der Prüfungsausschuss mindestens ausreichende Leistungen festgestellt hat. Eine solche Anrechnung ist jedoch nur möglich, wenn sich der Bewerber innerhalb von zwei Jahren nach dem nicht bestandenen Prüfungsteil zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
7. Rechtsgrundlagen
Die Prüfung wird nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin und der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen durchgeführt.
8. Lehrgangsträger
Vorbereitungslehrgänge führen nach unseren Informationen die folgenden Bildungseinrichtungen durch. Bitte setzen Sie sich bei Fragen zu den Lehrgängen direkt mit der Einrichtung in Verbindung.
Die Verantwortung für den Inhalt und die Qualität der Lehrgangsangebote liegt ausschließlich bei den Bildungseinrichtungen.
Bei der Auswahl einer geeigneten Bildungseinrichtung bietet zum Beispiel das Bundesinstitut für Berufsbildung eine Checkliste an, die wir Ihnen gerne empfehlen.
Träger | Anschrift | Kontakt |
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DEHOGA Akademie
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Hausener Straße 19
73337 Bad Überkingen |
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9. Finanzielle Förderung
Über die finanzielle Förderung nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) informieren in Baden-Württemberg die Ämter für Ausbildungsförderung. Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten über das Aufstiegs-BAföG finden Sie auch unter Telefon 0800 6223634 oder unter www.aufstiegs-bafoeg.de