Recht und Steuern
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Dieses Muster soll zur ersten Orientierung dienen. Im Einzelfall sollten Sie die genaue Formulierung mit einem Rechtsanwalt oder Notar besprechen.
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditkapital in Aktien zerlegt ist. Sie ist trotz ihrer geringen Verbreitung für Familienunternehmen besonders interessant, da sie weitreichende Einflußrechte zugunsten der Unternehmerfamilie mit dem Vorteil der Börsenfähigkeit kombiniert. Es gibt einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter und daneben Kommanditaktionäre, die sich grundsätzlich nur kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligen ohne haften zu müssen. Die Leitung der Gesellschaft obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern. Den Kommanditaktionären kommt über die Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat eine gewisse Kontrollfunktion und im begrenzten Umfang die Möglichkeit der Einflussnahme zu.
A) Gründer, persönlich haftende Gesellschafter
§ 1 Gründer
Gründer der Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die Personen:
1.) (Vor- und Zuname, Wohnort)
2.)
3.)
4.)
5.)
2.)
3.)
4.)
5.)
Vorstehende Personen stellen die folgende Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien fest.
§ 2 persönlich haftende Gesellschafter
Als persönlich haftende Gesellschafter werden bestellt:
1.) Name, Vorname, Wohnort
2.) Name, Vorname, Wohnort
2.) Name, Vorname, Wohnort
B) Firma, Sitz, Gegenstand
§ 3 Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet ... KGaA
Sitz der Gesellschaft ist in ...
Sitz der Gesellschaft ist in ...
§ 4 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist …
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.
C) Grundkapital und Aktien
§ 5 Grundkapital
Die Gesellschaft hat ein Grundkapital von ... Euro.
§ 6 Einteilung des Grundkapitals, Aktien
Das Grundkapital ist in ... Aktien mit einem Nennbetrag von je ... Euro aufgeteilt.
Der persönlich haftende Gesellschafter ... hat ... Aktien übernommen zu einem Nennbetrag von insgesamt ...
Der persönlich haftende Gesellschafter ... hat ... Aktien übernommen zu einem Nennbetrag von insgesamt ...
Der Kommanditaktionär ... hat ... Aktien übernommen zu einem Nennbetrag von insgesamt ...
Der Kommanditaktionär ... hat ... Aktien übernommen zu einem Nennbetrag von insgesamt ...
Der Kommanditaktionär ... hat ... Aktien übernommen zu einem Nennbetrag von insgesamt ...
Die Form der Aktienurkunden bestimmen die persönlich haftenden Gesellschafter.
§ 7 Inhaberaktien
Die Aktien lauten auf den Inhaber.
Enthält bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine anderweitige Bestimmung, so lauten die neuen Aktien ebenfalls auf den Inhaber.
§ 8 Einziehung der Aktien
Die Einziehung von Aktien durch die Gesellschaft ist nach Maßgabe von § 237 AktG zulässig.
Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn
- über das Vermögen des betroffenen Aktionärs ein Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtskräftig mangels Masse abgelehnt wird;
- oder diese Aktien ganz oder teilweise von einem Gläubiger des betroffenen Aktionärs gepfändet werden oder in sonstiger Weise in diese vollstreckt wird;
- oder diese Aktien von Todes wegen auf eine oder mehrere Personen übergehen, bei denen es sich nicht um einen anderen Aktionär oder den Ehegatten oder einen ehelichen Abkömmling des verstorbenen Aktionärs handelt, und die Aktien nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Aktionärs auf eine oder mehrere dieser Personen übertragen werden.
Im Falle der Zwangseinziehung ist an den betroffenen Aktionär bzw. seinen Rechtsnachfolger als Einziehungsentgelt ein Betrag zu zahlen, der den Bilanzwert der eingezogenen Aktien nicht übersteigen darf. Maßgebend für die Berechnung des Bilanzwertes der eingezogenen Aktien ist die Handelsbilanz des dem Tag der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung vorangehenden Geschäftsjahres. Stille Reserven jeglicher Art und ein Firmenwert werden nicht berücksichtigt. Die Festsetzungen der weiteren Bedingungen der Zwangseinziehung bleibt der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung überlassen.
D) Geschäftsführung und Vertretung
§ 9 Geschäftsführung und Vertretung
Die persönlich haftenden Gesellschafter führen die Geschäfte der Gesellschaft. Sie haben dabei die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen dieser Satzung zu beachten.
Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist zur Alleinvertretung der Gesellschaft befugt.
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
§ 10 Tätigkeitsvergütung der persönlich haftenden Gesellschafter
Die persönlich haftenden Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist monatlich zu zahlen.
§ 11 Wettbewerbsverbot
Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne ausdrückliche Einwilligung der übrigen persönliche haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats weder im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen noch Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft sein.
Die Einwilligung kann nur für bestimmte Arten von Geschäften oder für bestimmte Handelsgesellschaften erteilt werden.
Verstößt ein persönlich haftender Gesellschafter gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern oder verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lässt oder die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt
E) Aufsichtsrat
§ 12 Zusammensetzung Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.
Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein.
Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder geht bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.
Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Wahl eines Nachfolgers erfolgt für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals zu fassenden Beschlusses der Hauptversammlung ihres Amtes enthoben werden.
§ 13 Vorsitzender und Stellvertreter des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich durch Neuwahl einen neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreter für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu bestimmen.
§ 14 Einberufung, Beschlüsse, Geschäftsordnung
Der Aufsichtsrat muß mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die persönlich haftenden Gesellschafter können unter Angabe von des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrat unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und zwar mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen.
Außerhalb der Sitzung ist auch eine schriftliche oder telefonische Beschlußfassung zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrat zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht.
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. (§ 108 II S.3 AktG).
Vor jeder Sitzung ist ein Schriftführer zu bestimmen. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlußfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erstellen. Er hat sie zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.
Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und gegebenenfalls seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.
Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Aufsichtsrat führt die Beschlüsse der Kommanditaktionäre aus.
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesamtheit der Kommanditaktionäre und den persönlich haftenden Gesellschaftern vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditaktionäre nur dann, wenn die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewählt hat.
§ 15 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die jährliche Vergütung für jedes Aufsichtsratsmitglied wird durch die Hauptversammlung jeweils zu Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder und für deren Dauer festgesetzt.
Eine Korrektur der festgesetzten Vergütung durch die Hauptversammlung ist möglich, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert.
Die Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Den besonderen Aufgaben des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist dabei Rechnung zu tragen.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern deren Auslagen.
F) Hauptversammlung
§ 16 Hauptversammlung (ordentliche, außerordentliche)
Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
Darüber hinaus ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Gesetz oder die Satzung dies vorsieht oder wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert.
§ 17 Ort und Einberufung der Hauptversammlung
Der Tagungsort der Hauptversammlung ist am Sitz der Gesellschaft. Sollten der Abhaltung der Hauptversammlung an diesem Ort Schwierigkeiten begegnen, so kann sie an einen anderen Ort einberufen werden.
Die Hauptversammlung wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat mittels eingeschriebenen Brief an die einzelnen Kommanditaktionäre mit einer Frist von einem Monat einberufen. Den Kommanditaktionären ist hierbei der Tagungsort, die Tagungszeit und die Tagesordnung mitzuteilen.
Ohne Wahrung der gesetzlichen Einberufungsformalien sowie der Formvorschriften dieser Satzung kann eine Hauptversammlung abgehalten werden, wenn alle Gesellschafter erschienen oder vertreten sind und niemand der Beschlußfassung widerspricht.
§ 18 Teilnahme an der Hauptversammlung, Vorsitz
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen berechtigt, die ihre Aktien mit einer Frist von 10 Tagen vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft selbst oder den sonst in der Einberufung zu bezeichnenden Stellen, einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.
Desweiteren kann die Berechtigung zur Teilnahme davon abhängig gemacht werden, daß die Gesellschafter sich rechtzeitig vor der Versammlung hierzu anmelden. Auf solch ein Erfordernis der Anmeldung sind die Gesellschafter in der Einberufung hinzuweisen.
Ein zur Teilnahme an der Hauptversammlung Berechtigter kann sich in der Hauptversammlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen.
§ 19 Ablauf der Hauptversammlung, Vorsitz
Den Vorsitz in der Hauptversammlung und die Leitung führt ein persönlich haftender Gesellschafter. Ansonsten wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Hauptversammlung gewählt.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden und entscheidet über die Form der Abstimmung.
§ 20 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit und Mehrheit
Je ... Euro Nennwert einer Aktie gewähren eine Stimme.
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben nur ein Stimmrecht für ihre Aktien.
Die persönlich haftenden Gesellschafter können das Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben bei Beschlussfassungen über
- die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats;
- die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrats;
- die Bestellung von Sonderprüfern;
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- den Verzicht auf Ersatzansprüche;
- die Wahl von Abschlußprüfern.
Bei diesen Beschlußfassungen kann ihr Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen bei Grundlagengeschäften gem. § 285 II S.1 AktG der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.
Die Ausübung der Befugnisse, die der Hauptversammlung oder einer Minderheit von Kommanditaktionären bei der Bestellung von Prüfern und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung zustehen, bedarf nicht der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.
Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrat zu unterzeichnen ist. Werden Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, so ist über die Verhandlungen ein notarielles Protokoll aufzunehmen.
Beschlüsse der Hauptversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zustimmung vorliegt. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung in der Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur Niederschrift zu beurkunden.
G) Rechnungslegung
§ 21 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 22 Jahresabschluß
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben entsprechend den Bestimmungen des 3. Buches des HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und – soweit nach § 264 I HGB erforderlich – den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und gegebenenfalls mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind neben den Regelungen des 3. Buches des HGB sowie den Vorschriften der §§ 150 ff. AktG auch der § 286 AktG zu beachten.
Zugleich mit dem Jahresabschluss haben die persönlich haftenden Gesellschafter dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, mitzuteilen.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht der persönlich haftenden Gesellschafter und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen den persönlich haftenden Gesellschaftern mitzuteilen.
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung haben die persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.
Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrates sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns.
§ 23 Gewinnverwendung
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden. Für die Verwendung des Jahresüberschusses gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres können die persönlich haftenden Geselllschafter mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.
Entfällt auf einen persönlich haftenden Gesellschafter ein Verlust, der seinen Kapitalanteil übersteigt, so darf er keinen Gewinn auf seinen Kapitalanteil entnehmen. Desweiteren gilt der § 288 AktG.
H) Ausscheiden eines Gesellschafters, Auflösung der Gesellschaft
§ 24 Ausscheiden eines Gesellschafters
Persönlich haftende Gesellschafter können durch Ausschließung oder auf eigenen Wunsch aus der Gesellschaft ausscheiden.
Im Fall des freiwilligen Ausscheidens hat der persönlich haftende Gesellschafter dies der Hauptversammlung mitzuteilen. Frühester Ausscheidezeitpunkt ist der Ablauf des Geschäftsjahres nach Bekanntgabe des Ausscheidenswunsches.
Der Kommanditaktionär scheidet mit Übertragung seiner Aktien aus der Gesellschaft aus.
§ 25 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn der letzte persönlich haftende Gesellschafter ausscheidet, sowie in den übrigen gesetzlichen Fällen (§131 HGB; § 289 AktG), die zur Auflösung der Gesellschaft führen.
Der Tod eines Kommanditaktionärs führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die Aktien gehen auf dessen Erben über, mit denen die Gesellschaft fortgeführt wird.
I) Schlussbestimmungen
§ 26 Bekanntmachung
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
§ 27 Gründungskosten
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten, sowie die Kosten für Veröffentlichungen bis zu einer Höhe von ... .
§ 28 Mediationsklausel
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung eine Mediation bei der Stader Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte der IHK Elbe-Weser durchzuführen.
§ 29 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.