Lärmschutz

Lärmgrenzwertanforderungen an Industrie & Gewerbe

Lärm hat viele Quellen: Betriebliche Lärmquellen können anlagenbezogen (z. B. Maschinen) oder verhaltensbedingt (z. B. Schankvorgärten, Veranstaltungen im Freien, Gefährdungen bei der Arbeit, Freizeitaktivitäten aber auch Verkehrslärm) sein. Abhängig von den Lärmquellen gibt es eine Reihe verschiedener Festsetzungen von Grenzwerten, die der Behörde als Orientierung dienen bzw. für den Verursacher aufgrund einer Verordnung verbindlich sind.
Grundsätzlich schützt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor „schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-Verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen“.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bei der Festsetzung von Lärmgrenzwerten in Industriebetrieben richten sich nationale Behörden nach der Verwaltungsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm). Die TA-Lärm enthält Vorschriften zur Beurteilung von Geräuschemissionen und -immissionen für genehmigungsbedürftige Anlagen. Dabei ist die Gesamtbelastung zu berücksichtigen. Gesamtbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen, z. B. Straßen-, Flug- oder Schienenverkehr und werden im Genehmigungsverfahren nicht in die Gesamtimmission einbezogen. Ist der maßgebliche Immissionsrichtwert bereits durch die Vorbelastung überschritten, kann eine Anlage dennoch genehmigt werden, wenn die von ihr ausgehende Zusatzbelastung nicht relevant ist oder dauerhaft sichergestellt ist, dass durch Sanierungsmaßnahmen die Einhaltung gewährleistet wird. Grundsätzlich darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn bedingt durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche (Verkehr) keine zusätzlichen schädlichen Umweltauswirkungen zu befürchten sind.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Auch für Anlagen und Betriebstätigkeiten, die nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftig sind, hat das Immissionsschutzrecht unmittelbare Bedeutung. Beim Betrieb müssen die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG eingehalten werden: Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Bei der Bewertung von Gewerbelärm ist ebenfalls auf die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zurückzugreifen. Zudem regelt die VDI-Richtlinie 2058 die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft, und wird als allgemein akustische Grundregel anerkannt. Beide Orientierungshilfen lehnen sich an die Gebietstypen nach Baunutzungsverordnung an, stellen jedoch auf die tatsächliche Nutzung der betroffenen Gebiete ab. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu würdigen, die eine Abweichung von den in der VDI-Richtlinie 2058 festgelegten Grenzwerten gebieten können.

Besondere Lärmquellen

Zudem gibt es eine Reihe zusätzlicher Bundesverordnungen, die gebietsbezogene Immissionsrichtwerte vorgeben, beispielsweise.
Baustellen liegen häufig in enger Nachbarschaft zu Wohnungen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen und können daher, wenn auch in der Regel zeitlich begrenzt, zu erheblichen Belästigungen führen. Daher hat die Behörde eine eigene Verwaltungsvorschrift mit Grenzwerten für Baulärm, verabschiedet.

Bauleitplanung

In der Bauleitplanung werden bestimmte Immissionsrichtwerte auf der Grundlage festgelegter Baugebietstypen (z. B. Industriegebiet, Gewerbegebiet, Wohngebiet) nach Baunutzungsverordnung festgelegt. In diesem Bereich dient die DIN 18005 als Orientierungshilfe. Diese Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der betroffenen Bauflächen der jeweiligen Gebietstypen bezogen werden. Die Beurteilungspegel von Industrie, Gewerbe und Freizeitlärm werden nicht additiert. Für Industriebetriebe werden in der DIN 18005 keine Orientierungswerte angegeben.
Da zunehmend der Einsatz von im Freien betriebenen stationären Geräten, insbesondere in Gebieten, die auch dem Wohnen dienen häufiger zu Konfliktsituation führen, hat die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) einen Leitfaden erarbeitet. Der Leitfaden zeigt mögliche Lärmprobleme sowie Möglichkeiten der Vermeidung vor allem im Bereich der Planung auf.