Meldeschein für Beherbergungsbetriebe

Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – ist in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen. 

Digitale Gästedatenerfassung

Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Die Meldepflicht kann mit Zustimmung der beherbergten Person auch digital erfüllt werden. Die Daten werden dann elektronisch erhoben und die beherbergte Person bestätigt deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft.
Die elektronische Erfüllung der besonderen Meldepflicht ist durch eine kartengebundene Zahlung, durch einen elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis, mit der eID-Karte oder mit dem elektronischen Aufenthaltstitel sowie durch Vor-Ort-Auslesen einer der genannten Ausweisarten möglich.

Aufbewahrungsfristen und -pflichten

Die Aufbewahrungsfrist und -pflicht ist unverändert geblieben. Der digitale Meldeschein muss zwölf Monate aufgehoben werden. Gemäß den Vorschriften der DSGVO müssen die personenbezogenen Daten anschließend gelöscht werden.

Gesetzlicher Hintergrund

Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – ist in Deutschland nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, für jeden Gast einen Meldeschein auszustellen.
Laufende Debatte zum Bürokratieabbau:
  • Digitales Meldeverfahren: Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten für digitale Lösungen geöffnet. Optional wurde ein digitales Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere sichere Verfahren ersetzt werden kann, so dass eine elektronische Erhebung und Speicherung der Daten möglich ist.
  • Abschaffung Hotelmeldepflicht: Mit dem Vorschlag zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) bzw. der Aufhebung der allgemeinen Hotelmeldepflicht (auch bekannt als Meldeschein) greift die Politik eine langjährige Bürokratieabbauforderung des Gastgewerbes und der IHK-Organisation im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV) auf. In den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats (Drucksache 129/1/24) vom 15. April 2024 wird dem Bundesrat empfohlen Artikel 6 (§§ 29,30 BMG) i.V.m. Artikel 7 (BeherbMeldV) zu streichen. (Stand: 04/2024)