Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne sind entscheidend für die Standortwahl von Unternehmen. In ihnen regeln die Kommunen Art und Umfang der baulichen Nutzung von Flächen.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt für die Bodennutzung die Grundzüge (Grobplanung) der städtebaulichen Weiterentwicklung im Gemeindegebiet dar. Er ist ein vorbereitender Bauleitplan und dient als Entwicklungsgrundlage für die später aufzustellenden Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan enthält unter anderem die Darstellungen: Wohnbauflächen (W), gemischte Bauflächen (MI) oder gewerbliche Bauflächen (GE).
Darüber hinaus kann der Flächennutzungsplan eine Reihe weiterer spezifischer Festlegungen treffen. Es werden zum Beispiel Vorentscheidungen für neue Gewerbeflächen getroffen.
Wird für das Gebiet, in welchem sich Ihr Unternehmen befindet, der Flächennutzungsplan neu aufgestellt oder geändert, so sollten Sie die Darstellungen aufmerksam ansehen und prüfen, ob sie mit den Erfordernissen Ihres Betriebes vereinbar sind. Der Flächennutzungsplan regelt die städtebauliche Entwicklung für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren und kann durch einen Beschluss der Kommunalvertretung jederzeit geändert werden.
Der Bebauungsplan
Im Bebauungsplan, der zweiten Stufe der Bauleitplanung, wird die bauliche Nutzung der Grundstücke in einem Baugebiet verbindlich festgelegt. Beispielsweise kann die Darstellung einer gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan durch einen Bebauungsplan dahingehend konkretisiert werden, dass es sich bei der Baufläche um ein Gewerbegebiet oder Industriegebiet handelt.
Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält im Gegensatz zu einem einfachen Bebauungsplan Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie über die örtlichen Verkehrsflächen. Eine Vielzahl anderer detaillierter Festsetzungen kann erfolgen.
Eine besondere Art des Bebauungsplanes ist ein sogenannter Vorhaben- und Erschließungsplan, der sich auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und dessen Zulässigkeit feststellt. Der private Vorhabenträger muss sich in einem Vertrag (Durchführungsvertrag) mit der Gemeinde verpflichten, die mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen.
Einflussmöglichkeiten auf die Planung durch die IHK
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Nach § 4 BauGB sind bei der Aufstellung von den genannten Plänen beziehungsweise bei Planänderungen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden könnten, möglichst frühzeitig zu beteiligen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird auch die IHK zum Planentwurf gehört. Sie berücksichtigt in ihrer Stellungnahme die Interessen der ansässigen und von der Planung betroffenen Unternehmen ebenso, wie gesamtwirtschaftliche Interessen, wenn etwa Bedarf an der Ansiedlung bestimmter Wirtschaftszweige besteht.