Verkaufsoffene Sonntage rechtssicher planen

Grundsatzurteile und vermehrte Klagen der Gewerkschaft erschweren die Bedingungen zur Lädenöffnung an Sonntagen. Läden dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen nur öffnen, wenn an diesem Tag Märkte, Messen, örtliche Feste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden, die eigenständige Publikumsmagneten sind.
Die Veranstaltungen, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag sind, müssen prägend sein. Konkret heißt das, dass die Anlass-Veranstaltung mehr Besucher anziehen muss als die Öffnung des Ladens an einem Sonntag.
Im Jahr 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen auf Grundlage des höchstrichterlichen Urteils entschieden, dass es selbst bei einer internationalen Musikmesse mit 1.200 Ausstellern und 65.000 Besuchern unzulässig sei, einen verkaufsoffenen Sonntag für das gesamte Stadtgebiet und alle Handelszweige festzusetzen. Dies bedeutet, dass auch hinsichtlich dieser beiden Kriterien eine Prüfung erforderlich ist.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat konkretisiert, dass ein uneingeschränktes Warenangebot nur dann zulässig sei, wenn dies von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages sei. Zudem sei eine Prognose der genehmigenden Behörde zwingend erforderlich. Eine Entfernung von 2,3 Kilometern zwischen Veranstaltungsort und Bereichen mit Sonntagsöffnung wurde als zu weit angesehen.

Kriterien für einen Anlassbezug im Rahmen der Beantragung von Sonntagsöffnung:

  • prägende Wirkung des Anlasses gegenüber der werktäglichen Geschäftigkeit überwiegt
  • die Offenhaltung der Geschäfte gegenüber dem Anlass nur eine gering prägende Wirkung entfaltet
  • Ladenöffnung in einem direkten und engem räumlichen Bezug zum konkreten Markt / Anlass steht
  • der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der nicht erst durch die Ladenöffnung ausgelöste wird und der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt
  • die VK-Fläche des Marktes größer ist als die der Verkaufsstelle(n)
Als Sachgrund scheidet somit das bloße wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber als auch das alltägliche Erwerbsinteresse (Shopping-Interesse) potenzieller Kunden aus.
Besondere Anlässe sind z. B. Feste, Jahrmärkte, Ausstellungen, traditionelle jahreszeitliche Feste, Heimatfeste, Weihnachtsmärkte mit überörtlicher Bedeutung, die für die Kommune eine besondere Bedeutung haben und einen überregionalen Besucherstrom anziehen.