Öffnungszeitengesetz Mecklenburg-Vorpommern
Am 1. Februar 2024 ist das Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V) in Kraft getreten. Es regelt die gesetzlichen Öffnungszeiten unter Berücksichtigung des Schutzes der Sonn- und Feiertage.
Das Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V) regelt die gesetzlichen Öffnungszeiten unter Berücksichtigung des Schutzes der Sonn- und Feiertage.
Landesrecht M-V: → Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz - ÖffZG M-V) vom 10. Januar 2024
Ladenöffnungszeiten in der Übersicht
Derzeit gelten folgende gesetzliche Ladenöffnungszeiten (außerhalb des Geltungsbereiches der Bäderregelung):
Montag bis Freitag | 00:00 - 24:00 Uhr |
Samstag | 00:00 - 22:00 Uhr |
Sonntag |
Keine zulässige Öffnungszeit.
Sonderöffnungszeiten:
|
Sonderverkaufszeiten für bestimmte Verkaufsstellen
Nach Warengruppen
Der Verkauf ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für höchstens 5 Stunden zugelassen für
- Bäcker- und Konditorwaren
- Milch und Milcherzeugnisse
- Erzeugnissen landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger
- Reisebedarf nach § 2 Abs. 1 ÖffZG M-V
sofern diese Waren das Hauptsortiment in dieser Verkaufsstelle darstellen. Im Nebensortiment dürfen auch Lebens- und Genussmittel in verkauft werden.
Weitere Ausnahmen gelten für Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen / Flughäfen und Fährhafen sowie Apotheken.
Sonderöffnungszeiten an Sonntagen (besonderer Anlass)
Außerhalb der Bäderverkaufsordnung dürfen nach § 6 Abs. 1 ÖffZG M-V für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, weitere Öffnungszeiten festgesetzt werden.
Voraussetzung:
- Die Öffnungszeit muss außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen.
- Dies gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an Sonntagen des Monats Dezember, mit Ausnahme des ersten Advents (§ 6 Abs. 2 ÖffZG M-V)
- An höchsten vier Tagen ist eine Öffnung bis 24:00 Uhr zulässig.
- Die Festsetzung/Freigabe erfolgt durch die zuständige Behörde.
Rechtsichere verlaufsoffene Sonntage mit besonderem Anlass planen:
Läden dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen nach Öffnungszeiten nur mit "besonderem Anlass" öffnen.
Hierzu gab es verschiedene Grundsatzurteile, wonach die Anlässe prägend und eigenständige Publikumsmagneten sein müssen.
Wie sie dennoch rechtssicher verkaufsoffene Sonntage planen, erfahren sie hier.: → Verkaufsoffene Sonntage rechtssicher planen
Regelungen am 24. Dezember
- Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, so ist der gewerbliche Verkauf bis maximal 14:00 Uhr zulässig
- Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so ist der gewerbliche Verkauf für die Dauer von höchtens 3 Stunden bis maximal 14:00 Uhr zulässig sofern keine Gottesdienste gestört werden und überwiegend Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume verkauft werden.
Bäderverkaufsverordnung M-V
Ausnahmen zu den den allgemeinen Verkaufszeiten werden unter anderem durch die Bäderverkaufsordnung MV geregelt. Hierbei handelt es sich um Orte mit besonders hohem Tourismusaufkommen (→ Details)