Altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs
Der Urlaubsanspruch darf nicht generell nach dem Alter der Beschäftigten gestaffelt werden. Die Vorschrift im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), wonach die Dauer des Urlaubs vom Lebensalter der Beschäftigten abhängt, verstößt gegen das Altersdiskriminierungsverbot.
Danach bestand bis zum 30. Lebensjahr ein jährlicher Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen, bis zum 40. Lebensjahr auf 29 Tage und ab 40 auf 30 Tage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) findet zwar die Berücksichtigung eines gesteigerten Erholungsbedürfnisses älterer Menschen legitim. Die im Tarifvertrag festgelegten Altersgrenzen ließen sich aber kaum begründen. Dieser Verstoß kann nach Ansicht des BAG nur beseitigt werden, indem die Urlaubsdauer der jüngeren und wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten ab sofort nach oben angepasst wird, also alle 30 Arbeitstage erhalten. Allerdings können die Tarifparteien eine neue Regelung treffen, bei der die Angleichung nicht zwingend nach oben erfolgen muss (Urteil des BAG vom 20.03.2012 – 9 AZR 529/10).
Beachte: Die Entscheidung betraf zwar den öffentlichen Dienst, kann aber auch für privatrechtlich Beschäftigte und damit für ganze Branchen oder auch individuelle Arbeitsverträge mit vergleichbaren Stufungen gelten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat aufgezeigt, wie eine zulässige Urlaubsstaffelung aussehen könnte. Beispielsweise könnte die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein legitimes Ziel sein, wenn der Zusatzurlaub an bereits vorhandene soziale Gegebenheiten wie die Geburt eines Kindes anknüpft und damit die Lebens- und Familienplanung unterstützt (Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.01.2011 – 8 Sa 1274/10, n. rk.). Auch könnte bei Beschäftigten über 50 Jahren eine längere Erholungszeit durchaus nachvollziehbar und Grund für einen Zusatzurlaub sein. Ebenso denkbar ist die Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits entschieden, dass die Diffenzierung aufgrund der Beschäftigungsdauer das legitime Ziel der Berufserfahrung und der Betriebstreue honoriert (Urteil des EuGH vom 03.10.2006 – C-17/05).