Sachverständigenwesen in der IHK zu Schwerin
Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin ist für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf den Gebieten der Wirtschaft zuständig. Dadurch werden Gerichten, Behörden und die Allgemeinheit besonders zuverlässige und sachkundige Personen zur Seite gestellt.
Erklärfilm Sachverständige
Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Sachverständiger sind in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Sachverständige müssen auf einem bestimmten Gebiet über besonderes Fachwissen verfügen und korrekte Gutachten verfassen können.
Damit Auftraggeber sich auf die besondere Sachkunde und Zuverlässigkeit eines Sachverständigen verlassen können, sieht die Gewerbeordnung die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Zuerkennung einer besonderen Qualifikation vor. Öffentlich bestellte Sachverständige haben ihre besondere Sachkunde in einem anspruchsvollen Prüfungsverfahren unter Beweis gestellt. Außerdem haben sie einen Eid darauf geleistet, ihre Sachverständigen-Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch auszuführen sowie ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Mit diesen besonderen Pflichten sind natürlich auch Vorteile verbunden: Öffentlich bestellte Sachverständige sind auf vielen Gebieten gesetzlich privilegiert. In Strafverfahren und von Gerichten sollen beispielsweise grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Für die öffentliche Bestellung müssen einheitliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind in § 36 der Gewerbeordnung und in der Sachverständigenordnung der IHK zu Schwerin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 188 KB) geregelt.
Öffentliches Bedürfnis
Für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss ein sogenanntes abstraktes öffentliches Bedürfnis vorliegen. Das bedeutet: Die Sachverständigen-Leistungen werden auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt.
Besondere Sachkunde
Der Sachverständige muss nachweisen, dass er auf dem jeweiligen Sachgebiet überdurchschnittliche Fachkenntnisse hat. Dafür sind unter anderem Zeugnisse, mehrere bereits erstellte Gutachten und Referenzen vorzulegen. Der Nachweis umfasst in der Regel auch eine gesonderte Prüfung vor einem Fachgremium.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde.
Sachverständige müssen Fachwissen in Gutachtenform so darstellen können, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Ein Laie muss die Texte verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen können. Ein Fachmann sollte die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen überprüfen können. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
Fachliche Bestellungsvoraussetzungen
→ Sachgebiet “Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken” (PDF-Datei, 102 KB)
→ Sachgebiet “Schäden an Gebäuden” (PDF-Datei, 139 KB)
→ Sachgebiet “Bodenschutz und Altlasten” (PDF-Datei, 139 KB)
Bestellungsvoraussetzungen zu allen weiteren Sachgebieten sind abrufbar über das Bundesweite Sachverständigenverzeichnis
Persönliche Eignung
Die Unabhängigkeit des Sachverständigen muss gewährleistet sein. Der Sachverständige muss objektiv und unparteiisch sein – auch unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfelds. Bei der Einschätzung der persönlichen Eignung spielen unter anderem der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung eine Rolle. Schon geringe Bedenken reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den individuellen Interessen des Sachverständigen haben.
Weitere Voraussetzungen gemäß § 3 der Sachverständigenordnung sind, dass der Sachverständige
- eine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
- über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt,
- über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet und
- nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt.
Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung
Liegen die Bestellungsvoraussetzungen vor, kann ein Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung gestellt werden.