Bildrechte im Internet

Bilder sind von Webseiten oder aus Social-Media-Posts nicht mehr wegzudenken. Typischerweise sucht man nach passenden Bildern für den eigenen Online-Shop oder die eigene Webseite. Dabei sollten Bilder aber rechtssicher verwendet werden. Wir haben für Sie wichtige Hinweise zusammengestellt.

Urheberrechtlicher Schutz von Bildern

Grundsätzlich sind alle Bilder urheberrechtlich geschützt, beispielsweise: Produktfotos, Personenfotos, Landschaftsfotos, Illustrationen, Cartoons, Hochzeitsbilder etc.
Das bedeutet der Urheber (derjenige, der das Bild anfertigt) bestimmt in welchem Umfang das Bild zu nutzen ist, insbesondere also wie und wo es veröffentlicht werden darf. Möchte jemand ein fremdes Bild verwenden, muss er vorher die Erlaubnis des Urhebers oder von dessen Rechteverwerter einholen. Der Urheber erteilt die Erlaubnis zur Nutzung in der Regel gegen Entgelt in einem Nutzungsvertrag (sogenannte Lizenz).
Häufige Fehler sind, dass eine Lizenz für das verwendete Bild nicht vorliegt, der Rahmen der erteilten Lizenz überschritten wird, und/oder der Urheber nicht oder falsch benannt ist. Bei unberechtigter Nutzung kann der Urheber des Bildes dagegen vorgehen, indem er den Verstoß kostenpflichtig abmahnt. Bei einer Abmahnung fällt neben den Anwaltskosten auch eine Unterlassungserklärung sowie gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz an. Eine vorherige Rechteklärung ist daher unbedingt anzuraten.
Es sollten keine fremden Bilder aus dem Internet einfach kopiert und auf die eigene Webseite gestellt werden. Im Zweifel muss der Nutzer nachweisen, dass man ihm die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt hat. Der Einwand man wüsste nicht wer der Urheber ist, wird vor Gericht nicht akzeptiert.
Daher sollte vorher immer eine Lizenz für das konkrete Bild und den konkreten Nutzungsumfang eingeholt werden. Wurden zum Beispiel die Rechte an einer Bildveröffentlichung in einem Printmedium eingeholt, darf das Bild nicht Online gestellt werden. Dafür müsste wiederum ein eigenes Nutzungsrecht eingeholt werden. Soll das Bild (beispielsweise für den eigenen Online-Shop) bearbeitet werden, muss dafür ein Bearbeitungsrecht eingeholt werden.
Ist der Anbieter des Bildes selbst Urheber kann er die jeweilige Lizenz erteilen. Andernfalls muss sich der Nutzer vergewissern, ob der Anbieter die Bildrechte überhaupt einräumen kann.
Vor der Verwendung des Bildes sind auch die Rechte der Person zu klären, die auf dem Bild abgebildet ist. Hintergrund ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Danach darf jede Person selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit sie abgebildet werden möchte bzw. ob und wo das Bild veröffentlicht werden darf. Solche Punkte regelt der Fotograf gewöhnlich in einem sog. „Model Release“-Vertrag. Es sollte daher auch immer mit der jeweiligen Bildquelle (z.B. Fotograf oder Bilddatenbank) abgeklärt werden, ob und in welche Nutzungsarten die abgebildete Person eingewilligt hat.

Nutzungsumfang der Bilder vereinbaren

Bilder können regelmäßig über externe Anbieter (sogenannte Stockfotoplattformen) bezogen werden und unter bestimmten Lizenzbedingungen genutzt werden. Oft bieten die Plattformen Fotos als „lizenzfrei“ an.
Achtung: „Lizenzfrei” heißt nicht, dass die Fotos kostenlos benutzt werden dürfen. „Lizenfrei“ bedeutet, dass eine – in der Regel – einmalige Nutzungsgebühr zu entrichten ist. Dafür kann das Bild zeitlich unbeschränkt mehrfach und in verschiedenen Medien (zum Beispiel: Webseite, Werbebroschüre, Flyer, Visitenkarte, Katalog, Verpackungen usw.) kommerziell genutzt werden. Um die richtige Art der Lizenz zu wählen und unberechtigte Nutzungen zu vermeiden, ist es wichtig, den Umfang der Nutzungsrechte vor Bilderwerb in den Nutzungsbedingungen des Anbieters nachzulesen. Lizenzfreie Bilder räumen keine exklusiven Rechte ein. Das heißt, andere Käufer können an dem Bild dieselben Nutzungsrechte erwerben.

Insbesondere sollte im Rahmen der Lizenz auf folgende Punkte beachtet werden:

  • Darf das Bild kommerziell genutzt werden (zum Beispiel für eigene Angebote auf der Webseite)?
  • Darf das Bild exklusiv genutzt werden, oder dürfen auch andere das Bild verwenden?
  • Darf das Bild bearbeitet werden, oder ist es nur in vorliegender Form zu verwenden?
  • Wo und in welchem Umfang ist der Urheber des Bildes zu benennen?
  • Gibt es eine zeitliche (zum Beispiel befristet auf ein Jahr), oder geografische Beschränkung (zum Beispiel für bestimmte Länder) das Bild zu nutzen?
  • In welchen Medien darf das Bild veröffentlicht werden (Webseite, Social Media-Kanäle, Printmedien)?
  • Darf der Verwender die Lizenz übertragen, zum Beispiel an seine Kunden? (sogenannte „Unterlizenzierung“)

Copyright-Vermerk

Der Nutzer des fremden Bildes muss grundsätzlich den Urheber ausdrücklich angeben, unabhängig davon, ob das Bild in einem Print- oder Onlinemedium verwendet wird. Dabei bestimmt der Urheber wie die Urheberschaft zu kennzeichnen ist. Gibt es keine vertraglichen Vorgaben ist gesetzlich nur der Name des Urhebers anzugeben (§13 Urhebergesetz). Ausnahme: Der Urheber hat dem Verwender gegenüber darauf (aus Nachweisgründen am besten schriftlich) verzichtet. Bilderdatenbanken sehen meist vor, dass der Urheber namentlich und die Quellenangabe zu nennen sind, also zusätzlich ist die Plattform zu bezeichnen von der das Bild bezogen wurde. Wie die Urheberbenennung und die Quellenangabe zu gestalten ist, findet sich in den jeweiligen Nutzungsbedingungen (vergleichbar mit AGB). Diese Vorgaben sind genau einzuhalten, um rechtliche Fehler zu vermeiden.

Checkliste

Wer fremde Bilder im Internet verwendet, sollte insbesondere
  • die Lizenz zur Nutzung einholen, die Nutzungsbedingungen kennen und beachten
  • Bilder nicht unerlaubt bearbeiten
  • Bilder nur in den nach der Lizenz erlaubten Medien veröffentlichen
  • keine Bilder verwenden deren Urheber er nicht kennt, oder die er namentlich nicht gekennzeichnet hat
  • den Namen des Urhebers und gegebenenfalls die Quelle deutlich und sichtbar nennen (direkt am Bild selbst)
  • eventuelle Beschränkungen und Fristen der Lizenzrechte an erworbenen Bildern im Blick behalten.
Quelle: Rainer Simshäuser, IHK Region Stuttgart