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Russlandsanktionen: Luxusgüter über die Theke

Der Verkauf bestimmter Luxusgüter nach Russland ist verboten. Das gilt auch für Verkäufe über die Ladentheke wenn die Ware zur Verwendung in Russland bestimmt ist. Vorsicht bei Ausfuhrkassenzetteln!

Wann greift das Verkaufsverbot für Luxusgüter bei Ladenverkäufen?

Für bestimmte Luxusgüter gilt im Zusammenhang mit Russland ein umfassendes Verkaufs- und Lieferverbot. Bei Verkäufen über die Ladentheke greift das Verbot dann, wenn die Anschrift des Kunden bekannt und diese in Russland ist.

Ausfuhrkassenzettel mit Adresse des Abnehmers

Doch wie kann man das bei einem Geschäft über die Ladentheke wissen? Die Adresse des Kunden erfährt der Verkäufer in diesem Fall nur, wenn dieser um Ausstellung einer “Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr”, landläufig “Ausfuhrkassenzettel”, bittet. In diesem Fall ist Vorsicht geboten.
Ist dem Verkäufer bekannt, dass die Anschrift des Kunden in Russland ist und handelt es sich um eine Ware aus dem Kreis der verbotenen Luxusgüter, dann ist der Verkauf verboten!

Welche Waren sind vom Verbot erfasst?

Zum Kreis der vom Verkaufsverbot erfassten Luxusgüter gehören neben PKW und Motorrädern zum Beispiel auch bestimmte Lebensmittel, Kosmetika, Kleidung, Schmuck und Handtaschen mit einem Wert über 300 Euro, aber auch Elektroartikel für den Haushalt: Waren also, die häufig im Ladengeschäft über die Theke verkauft werden. Es gelten je nach Produktart unterschiedliche Wertgrenzen. 
Die Regelung und die vollständige Liste finden Sie in der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargo-Verordnung, konsoldierte Fassung VO(EU) 2022/428):
  • die Regelung zu den Luxusgütern in Artikel 3h und
  • die vollständige Liste der Luxusgüter in Anhang XVIII.

Wie können sich Einzelhändler absichern?

Einzelhändler sollten ihr Verkaufspersonal auf diese Regelung hinweisen und die in der Embargo-Verordnung enthaltenden Listen der verbotenen Luxusgüter mit den jeweils gültigen Wertschwellen vorhalten.
Stellt sich beim Ausfüllen des Ausfuhrkassenzettels heraus, dass die Anschrift des Abnehmers in Russland ist, dann ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die fragliche Ware vom Luxusgüterembargo erfasst ist. Ist das der Fall, ist der Verkauf verboten.