aktuelle Maßnahmen

Russland-Sanktionen

Die Europäische Union hat weitreichende Sanktionen gegen Russland beschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der aktuellen Lage täglich Änderungen ergeben können. (Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend aktualisiert.)

1. Verschärfung der EU- und US-Sanktionen gegen Russland

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind unserer Einschätzung die Finanzsanktionsliste der EU und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.

1.1. Sanktionen der Europäischen Union

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1745 das 14. Sanktionspakete gegen Russland erlassen (Stand: 25.06.2024, Änderungen sind in der nachfolgenden Auflistung Fett hervorgehoben). Über das 1. Paket informiert auch die EU-Kommission.
Auf den ersten Blick erscheinen die Verordnungen sehr unübersichtlich, folgen aber einer klaren Struktur. Es gibt seit 2014 zwei Grund-Verordnungen in Bezug auf die Annexion der Krim:
Diese Verordnungen werden durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich jeweils in der “konsolidierten Fassung” der Verordnung (Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden).

Die Sanktionsmaßnahmen umfassen folgende Maßnahmen (Stand: 25.06.2024)

Bitte nutzen Sie auch das Prüfschema!
  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System
  • Finanzsanktionen gegen zahlreiche Personen und Unternehmen, darunter auch Russlands Präsident Putin und sein Außenminister Lawrow sowie mehrere Oligarchen aus dem Umfeld Putins. Die Liste der sanktionierten Personen wird kontinuierlich erweitert und umfasst mittlerweise über 1.500 Personen bzw. Unternehmen. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Diese können über die Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) geprüft werden. Mit dem 14. Sanktionspaket wurden weitere 69 Personen und 47 Einrichtungen aufgenommen.
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang I EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot, auch die Durchfuhr durch Russland. (Anhang wurde erweitert)
  • High-Tech (technologische und militärische Stärkung/ Sicherheitstechnik) Anhang VII VO 833/2014. (Anhang VII wurde ergänzt)
  • Erdölraffination Anhang X VO 833/2014
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI VO 833/2014
  • Seeschifffahrt Anhang XVI: Ausfuhrbeschränkung von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII VO 833/2014 bei einem Stückpreis der Waren ab 300 EUR, sofern nichts genaueres bestimmt ist
  • Ausfuhrverbot von bestimmten Gütern und Technologien zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands gemäß Anhang XXIII VO 833/2014 (Anhang XXIII wurde durch das 14. Sanktionspaket neu gefasst, neu ist Anhang XXXIIIC mit einer Altvertragsregelung bis zum 26.09.2024)
  • Einfuhrverbot von russischen Diamanten laut Anhang XXXVIII
  • Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlwaren gemäß Anhang XVII VO 833/2014
    Hinweis: Käufe, von in Anhang XVII aufgeführten Waren aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, gilt die Nachweispflicht nicht. Adressat des Nachweisgebots ist ausschließlich der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU!
  • Einfuhrverbot für Kohle gemäß Anhang XXII VO 833/2014
  • Einfuhrverbot von bestimmten Gütern wie Kohle, Holz, Düngemittel, Kaviar, siehe Anhang XXI VO 833/2014 (Anhang XXI wurde ergänzt um Helium)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen über den Seeweg, über Pipelines gibt es Ausnahmen (Anhang XXV VO 833/2014 wurde ergänzt)
  • Ölpreisobergrenze (neue Maßnahmen zur strengeren Überwachung des Verkaufs von Tankschiffen an Drittländer)
  • Einfuhrverbot von Gold und Schmuckwaren laut Anhang XXVI und Anhang XXVII VO 833/2014
  • Einfuhrverbot von Diamanten laut Anhang XXXVIII
  • Sanktionsumgehung: Art. 12 f und Anhang XXXIII. Die im Anhang XXXIII aufgeführten Waren dürfen nicht in die dort aufgeführten Länder veräußert werden (Anhang umfasst noch keine Waren, dient aber dazu den Rechtsrahmen zu schaffen, um auf Sanktionsumgehungen mit späteren Maßnahmen reagieren zu können) » (EU-Leitfaden zur Vermeidung von Sanktionsumgehung – unter weitere Informationen)
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
  • Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk – Einfuhrverbote für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbote für bestimmte Waren und Technologie in diese Gebiete, (vgl. VO (EU) 2022/263)
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge
  • Hafenanlaufverbot in der EU gegen russische Schiffe
  • Einfuhrverbot für russische und belarussische Speditionsunternehmen mit einigen Ausnahmen, wofür eine Genehmigung notwendig ist. Durch das 14. Sanktionspaket Erweiterung auf Marktteilnehmer aus der Union, dies sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen Person befindet. Diese wird vom BAFA erteilt. Der Antrag ist über ELAN-K2 Ausfuhr zu stellen, in Ausnahmefällen auch unter embargo-transport@bafa.bund.de. Russland hat seinerseits ein Verbot für europäische Speditionsunternehmen Anfang Oktober 2022 erlassen
  • Ausschluss russischer Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen
  • Untersagung von Investitionen in russische Flüssiggas-Projekte und Verbot der Umladung von russischem Flüssiggas für Transport in Drittländer
  • Behandlung Russlands nicht mehr als meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO

Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Am 28. Mai 2022 ist das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SGD I) in Kraft getreten. Es beinhaltet u. a. Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
Das SGD I soll einen wirkungsstarken Vollzug der EU-Sanktionen gewährleisten. Da für die jeweiligen Sanktionsbereiche die Expertise verschiedener Behörden von Bundes- und Länderebene und deren Zusammenarbeit nötig sind, wurden gleich mehrere relevante Gesetze geändert:
  • Außenwirtschaftsgesetz
  • Geldwäschegesetz
  • Kreditwesengesetz
  • Wertpapierhandelsgesetz
  • Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.
Im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wurden z. a. §9, §23 und §24 angepasst bzw. erweitert. Diese Änderungen enthalten die Erweiterung der Befugnisse zuständiger Behörden,
  • Zeugen vorzuladen und zu vernehmen,
  • Beweismittel sicherzustellen,
  • Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen,
  • in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehemen.
Erweitert werden die Möglichkeiten, Konten zu ermitteln und abzufragen und Schließfächer sowie Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln. Es wird klargestellt, dass auch die Länder für die Anwendung und Durchsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig sind (§ 9a - 9d).
Als eine weitere Maßnahme zur Aufklärung von Eigentumsverhältnissen wird in § 23a eine strafbewehrte Anzeigepflicht über Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Logistikdienstleister, die z. B. Beförderungsdienstleistungen für sanktionierte Personen (§ 23a Abs. 2) übernehmen, allerdings in abgeschwächter Weie.

Lobbyerfolg

Ursprünglich sah der Gesetzentwurf bei der Anzeigepflicht in Bezug auf die Strafbarkeit keine Differenzierung zwischen den eigentliche sanktionierten Personen, z. B. Oligarchen, und einem für diese Personen tätig werdenden Logistikdienstleister vor. Auch für den Logistikdienstleister war zunächt eine strafbewehrte Anzeigepflicht (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) bei Kenntnis von Vermögen sanktionierter Personen angedacht.
Die IHK-Organisation hat hierzu interveniert und auf die Unverhältnismäßigkeit einer solchen Gleichsetzung hingewiesen. In der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung des AWG wird die Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Logistikdienstleister nicht mehr als Straftat, sondern als bußgeltbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet (vgl. § 19 (3) 2a. AWG).
Eine weitere Änderung im AWG betrifft die Erweiterung der Möglichkeit, sanktionsrelevante Informationen zwischen Behörden auszutauschen. Das betrifft auch personenbezogene Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Zweckbestimmungen. Behörden erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Daten aus dem Transparenzregister abzurufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind. Diese Informationen sollen die Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereichen verwenden und dadurch zu einer effektiveren Umsetzung der Finanzsanktionen beitragen (§ 24).
Zu diesen, bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden, gehören die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

No-Russia-Klausel in Verkaufsverträgen

Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024.
Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.
Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
  1. Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
  2. Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
  3. Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.
Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
  • USA
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich/Großbritannien
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
Gut zu wissen:
Um Ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Sie die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.

Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Artikel 12g sieht darüber hinaus eine Altvertragsklausel vor.
Demnach gilt die No-Russia-Klausel nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zum Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher gilt.
Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden (in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.

Musterklausel und Leitlinien der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen den nachfolgenden Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.
Formulierungsvorschlag der EU-Kommission (nur auf Englisch verfügbar):

“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.

(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.

(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).

(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.

(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”
Neue Codierungen für die Erklärung durch Generaldirektion TAXUD veröffentlicht
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort Codierungen zur Verfügung.
Stand: 25. Oktober 2024

Luxusgüter über die Theke

Der Verkauf bestimmter Luxusgüter nach Russland ist verboten. Das gilt auch für Verkäufe über die Ladentheke wenn die Ware zur Verwendung in Russland bestimmt ist. Vorsicht bei Ausfuhrkassenzetteln!

Wann greift das Verkaufsverbot für Luxusgüter bei Ladenverkäufen?

Für bestimmte Luxusgüter gilt im Zusammenhang mit Russland ein umfassendes Verkaufs- und Lieferverbot. Bei Verkäufen über die Ladentheke greift das Verbot dann, wenn die Anschrift des Kunden bekannt und diese in Russland ist.

Ausfuhrkassenzettel mit Adresse des Abnehmers

Doch wie kann man das bei einem Geschäft über die Ladentheke wissen? Die Adresse des Kunden erfährt der Verkäufer in diesem Fall nur, wenn dieser um Ausstellung einer “Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr”, landläufig “Ausfuhrkassenzettel”, bittet. In diesem Fall ist Vorsicht geboten.
Ist dem Verkäufer bekannt, dass die Anschrift des Kunden in Russland ist und handelt es sich um eine Ware aus dem Kreis der verbotenen Luxusgüter, dann ist der Verkauf verboten!

Welche Waren sind vom Verbot erfasst?

Zum Kreis der vom Verkaufsverbot erfassten Luxusgüter gehören neben PKW und Motorrädern zum Beispiel auch bestimmte Lebensmittel, Kosmetika, Kleidung, Schmuck und Handtaschen mit einem Wert über 300 Euro, aber auch Elektroartikel für den Haushalt: Waren also, die häufig im Ladengeschäft über die Theke verkauft werden. Es gelten je nach Produktart unterschiedliche Wertgrenzen.
Die Regelung und die vollständige Liste finden Sie in der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargo-Verordnung, konsoldierte Fassung VO(EU) 2022/428):
  • die Regelung zu den Luxusgütern in Artikel 3h und
  • die vollständige Liste der Luxusgüter in Anhang XVIII.

Wie können sich Einzelhändler absichern?

Einzelhändler sollten ihr Verkaufspersonal auf diese Regelung hinweisen und die in der Embargo-Verordnung enthaltenden Listen der verbotenen Luxusgüter mit den jeweils gültigen Wertschwellen vorhalten.
Stellt sich beim Ausfüllen des Ausfuhrkassenzettels heraus, dass die Anschrift des Abnehmers in Russland ist, dann ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die fragliche Ware vom Luxusgüterembargo erfasst ist. Ist das der Fall, ist der Verkauf verboten.

Sanktionsumgehung – Hinweispapier beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen

Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des Sanktionspaketes gegen Russland

Die Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland sieht ein umfassendes Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland vor. Mit dem 11. Sanktionspaket der EU wurde dies erweitert.

Die EU-Verordnung und die betroffenen Warennummern

Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden. Das bedeutet: ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten. Das Verbot beim Import betrifft nur Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs und ist zeitlich in der Anwendung gestaffelt.
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217),
  • Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229),
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73),
  • für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024,
  • für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Nachweispflicht

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Die Nachweispflicht gilt nur für die letzte Verarbeitungsstufe. Das bedeutet, dass keine Nachweise für die gesamte Lieferkette erbracht werden müssen.
Durch das 12. Sanktionspaket wurde klargestellt, dass keine Nachweise aus der Schweiz und Norwegen notwendig sind (Artikel 3g und neuer Anhang XXXVI = Partnerländer, für die keine Nachweise notwendig sind).
Der Deutsche Zoll hat auf den Internetseiten eine Konkretisierung zu den Nachweisen veröffentlicht.
(...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch:
  • Rechnungen,
  • Lieferscheine,
  • Qualitätszertifikate,
  • Langzeitlieferantenerklärungen,
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
  • Geschäftskorrespondenzen,
  • Produktionsbeschreibungen,
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

FAQ der EU-Kommission zu den Russlandsanktionen

Bitte beachten Sie: Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich. Hier verweist die Kommission in den FAQ der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments).

Klarstellung der Nachweispflicht durch die Generalzolldirektion

Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
  • Die konkrete Nennung des Ursprungslandes ist nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt.
Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).

Informationen sind auch abrufbar unter:

Was passiert mit bestehenden Verträgen?

Die neuen Sanktionen gelten ab Zeitpunkt des Inkrafttreterns für das Neu- und Bestandsgeschäft! Einige der Verbotsvorschriften sehen jedoch Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor sowie Übergangsfristen. Bei der Personen- und Unternehmenslistungen bestehen allerdings keine Übergangsfristen oder Bestandsschutzregelungen.
Bestehende Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit!
Den Status quo der Einschränkungen im Russland-Geschäft können deutsche Unternehmen u. a. auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle recherchieren. Dort ist auch eine telefonische Hotline des BAFA unter 06196 908-1237 zum Russland-Embargo angegeben.
EU-Generaldirektion Handel – FAQ zu Dual-Use und High-Tech
Die EU-Generaldirektion Handel hat ausführlich FAQ zu den Restriktionen in Bezug auf gelistete Dual-Use und High-Tech-Güter bereit gestellt.

Donezk und Luhansk

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst.
Wesentliche Inhalte:
  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
  • Ebenfalls Verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

1.2. Weitere Auswirkungen

Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Ansprechpartner ist die Deutschlandniederlassung Euler Hermes der Euler Hermes S.A.
Bereits genehmigte Deckungen laufen weiter. Informationen sind auf der Webseite von PwC und dem AGA-Portal abrufbar:

Transportverbot für EU-LKW seit 10.10.2022

Die russische Regierung hat ein Transportverbot für Lastkraftwagen aus EU-Ländern, Norwegen, Großbritannien und der Ukraine verhängt. Gemäß der Verordnung Nr. 1728 vom 30. September 2022 sind sowohl der bilaterale Gütertransport als auch der Transit und die Einfahrt aus Drittländern verboten. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf das von den genannten Ländern verhängte Transportverbot für russische LKW auf dem Gebiet der EU, Norwegen, Großbritanniens und der Ukraine. Die Bestimmungen traten am 10.10.2022 in Kraft und sollen bis 31.12.2022 gelten. Doch es gibt Ausnahmen:
  • Warenlieferungen per Straße aus Ländern, die Russland sanktionieren an russische Empfänger sollen auch weiterhin möglich sein. Allerdings müssen die Güter dann an der russischen Grenze auf russische und belarussische LKW umgeladen bzw. umgekoppelt werden. Zur Umsetzung der Neuregelung wurden Zollterminals in den Grenzgebieten der Oblast Pskow, Kaliningrad, Leningrad und Murmansk, der Republik Karelien und St. Petersburg eingerichtet.
  • Das Verbot erstreckt sich zudem nicht auf den Transport von Lebensmitteln, pharmazeutische Erzeugnisse und zahlreichen Non-Food-Artikeln wie Papier, Uhren oder Musikinstrumente. Nicht betroffen ist auch der Straßengüterverkehr mit der Region Kaliningrad.
Ansprechpartner bei der Außenhandelskammer Russland:
Iwan Dmitriew, E-Mail dmitriew@russland-ahk.ru

Russland aus Listen der Bestimmungsziele gestrichen

Mit delegierter Verordnung (EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herausgenommen.
Anhang II der Verordnung 2021/821 enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter in bestimmte Bestimmungsziele unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Bisland war Russland in den drei nachfolgenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union als begünstigtes Bestimmungsziel benannt.
  • EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der EU),
  • EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen und Ausstellungen) und
  • EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).
Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen der EU sind online auf den Seiten des BAFAs zu finden.

Beförderungsverbot für russische und belarussische LKWs

Mit dem 5. Sanktionspaket der EU vom 08.04.2022 wurde auch ein sofortiges Verbot für alle russischen und belarussischen Straßentransportunternehmen erlassen, Waren innerhalb der EU auf dem Straßenweg zu befördern.
Dies gilt auch für die Durchfuhr. Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen (abrufbar im Amtsblatt L111).
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vorübergehend die Rolle als Genehmigungsbehörde für die Ausnahmen vom Beförderungsverbot übernehmen, sofern der Endverbleib Deutschland bzw. Deutschland der “Abgangsstaat” ist.
Anträge sind über das BAFA-Portal ELAN-K2 Ausfuhr (Formular “Sonstige Anfrage”) zu stellen und das Genehmigungsformular (DOCX-Datei · 20 KB)(DOCX-Datei · 20 KB) als Anlage beizufügen.
Das BAFA hat ebenfalls eine Mail-Holtline unter embargo-transport@bafa.bund.de eingeführt.
Die EU-Kommission hat dazu eine Auflistung mit Fragen und Antworten → FAQ veröffentlicht.

EU und Partner beenden Meistbegünstigungsstatus Russlands

Die Europäische Union behandelt in Zusammenarbeit mit den G7-Ländern (EU, USA, Japan, Kanada, UK, Frankreich, Italien, Deutschland) und anderen Partnern (Albanien, Australien, Island, Republik Korea, Moldawien, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen) Russland seit dem 15.03.2022 nicht mehr als Meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO.
Dies hat zur Folge, dass Russland von diesen Staaten im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr nunmehr systematisch ungleich behandelt werden kann. In bestimmten Ländern werden russische Importe nun mit erhöhten Zöllen belegt – etwa in Kanada mit 35 Prozent.
Diese Maßnahmen sind laut EU-Kommission durch die Sicherheitsausnahmen des WTO-Übereinkommens gerechtfertigt. Damit beruft sich die EU erstmals auf den GATT-Artikel XXI zur nationalen Sicherheit. Die EU setzt sich zudem dafür ein, den WTO-Beitritt von Belarus auszusetzen.

Russland und Belarus - keine Carnets möglich

Euler Hermes hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) informiert, dass bis auf Weiteres keine Carnets für Russland und Belarus ausgestellt werden dürfen.

Hintergrund

Die DIHK ist der Zollbürge im Rahmen der internationalen Haftungskette für das Carnet ATA und hat dieses Haftungsrisiko durch Euler Hermes rückverbürgen lassen. Die EU-Sanktionen umfassen u.a. ein Bereitstellungsverbot von diversen Finanzprodukten einschließlich Bürgschaften. Dies schließt Bürgschaften des DIHK bzw. von Euler Hermes im Rahmen des Carnet-Verfahrens mit ein. Hinzu kommen EU-Sanktionen, die die konkrete Zahlungsabwicklung bzw. die Nutzung von SWIFT zur Übermittlung von Finanzdaten mit diversen Banken verbieten, weshalb Euler Hermes für Russland und Belarus kein Versicherungsschutz mehr für Carnets gewährt.
Stand: 07.03.2022

Einschränkungen beim Präferenzabkommen

Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten entnehmen Sie dem Amtsblatt der Europäischen Union.

DIHK-Dossier Russland und Ukraine

Im DIHK-Dossier (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) sind relevante Informationen zur aktuellen Entwicklung für die deutsche Wirtschaft abrufbar, auch ein Mail-Postfach für Unternehmensanliegen ist eingerichtet.
Der direkte Kontakt zu uns
Sie haben als Unternehmerin oder Unternehmer Fragen und brauchen dringend IHK-Beratung? Unsere Direkt-Hotline 0385 5103-111 ist der schnellste Weg für Ihr Anliegen. Einfach die Tel.-Nr. wählen und Sie werden direkt zum richtigen IHK-Experten durchgestellt.

1.3. Sanktionen gegen Belarus

Die bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine deutlich ausgeweitet. Die zusätzlichen Sanktionen beinhalten die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie neue Handelsbeschränkungen.
  • Auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
  • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren belarusischen Ursprungs: Dies betrifft die Bereiche Tabakerzeugnisse, mineralischen Brennstoffe, bituminösen Substanzen, Holzprodukte, Zementprodukte, Düngemittel, Eisen- und Stahlprodukte oder auch Kautschukprodukten.
  • Exportverbote nach Belaus betreffen Dual-Use-Güter und -Technologien sowie von komplexere Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten. Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaen in der Russland-Embargoverordnung.
  • Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen.
  • Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten.
  • Die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist seit dem 12.04.2022 verboten.
  • Die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussichen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100.000 EUR übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden.
  • Die Bereitstellung von auf Euro lautende Banknoten für Belarus wird verboten.
Details zu den neuen Handelsbeschränkungen sind in der Verordnung (EU) 2022/355 enthalten. Weitere Informationen in der Pressemitteilung des Europäischen Rates.

No-Belarus-Klausel in Verkaufsverträgen

Seit dem 1. Juli 2024 gilt für Verträge von EU-Exporteuren eine sog. “No-Belarus-Klausel” gemäß Art. 8g der EU-VO 765/2006. Die Klausel hat viele Ähnlichkeiten zur No-Russia-Klausel gem. Art. 12 der EU-VO 833/2014.
Exporteure sind nun verpflichtet, ihren Abnehmern in Drittstaaten vertraglich zu untersagen, sensible Güter und Technologien nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen beziehungsweise wiederauszuführen.
Dabei handelt es sich primär um Güter mit doppelten Verwendungszweck, die zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, des Industriesektors sowie der Luft- und Raumfahrtindustrie beitragen können.
Bei Verstößen gegen die No-Belarus-Klausel müssen Exporteure “geeignete Abhilfemaßnahmen” mit ihren Abnehmern vereinbaren, die jedoch nicht näher bestimmt sind.

Anwendbarkeit der Klausel

1. Bei welchen Gütern ist die No-Belarus-Klausel Pflicht?

Die folgenden Güter sind von der Klausel umfasst:
  • Feuerwaffen und andere Waffen (Anhang XVI)
  • Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XVII)
  • Flugturbinenkraftstoffe, Kraftstoffadditive und Motoren für Luftfahrzeuge (Anhang XXVIII)
  • Bestimmte Güter von hoher Priorität wie zum Beispiel Schaltungen, elektrische Geräte, Werkzeugmaschinen (Anhang XXX)
  • Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/2012

2. Beim Verkauf in welche Länder ist keine Klausel notwendig?

Grundsätzlich gilt die Klausel für die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind jedoch Verträge für Verkäufe und Lieferungen in die Partnerländer, die im Anhang Vba aufgelistet sind:
  • USA
  • Kanada
  • Großbritannien
  • Australien
  • Neuseeland
  • Japan
  • Südkorea
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Island

3. Bestehen besondere Pflichten beim Verkauf an Tochtergesellschaften im Drittland?

Derzeit besteht für Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen in Drittländern noch keine Verpflichtung zur Übernahme der No-Belarus-Klausel. Dennoch sind EU-Unternehmen verpflichtet, die Aktivitäten ihrer Tochtergesellschaften zu kontrollieren (siehe unten).

4. Gibt es weitere Ausnahmen von der Klausel?

In Art. 8g Abs. 2b findet sich eine Altvertragsklausel für Verträge, die bis zum 1. Juli 2024 geschlossen worden sind. Auch bestimmte Güter des Anhangs XXX sind von der Pflicht einer No-Belarus-Klausel ausgenommen (insbesondere CNC-Maschinen).
Zudem sind öffentliche Verträge ausgenommen, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden. Eine Pflicht zur Aufnahme der Klausel in Bezug auf geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse besteht für Belarus nicht - im Gegensatz zu den Regelungen für Russland.

Überprüfung der Einhaltung der Klauseln

EU-Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der No-Belarus-Klausel zu überprüfen, ohne dass konkrete Anweisungen zu den zu ergreifenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. Bei Verstößen gegen das Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus sind „angemessene Abhilfemaßnahmen“ zu ergreifen. Außerdem ist der Ausführer dazu verpflichtet, bei Verstößen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten ihrerseits die Kommission über einen von ihnen festgestellten Verstoß.

Musterklausel und Leitlinien der EU-Kommission

Bei der Ausgestaltung der No-Belarus-Klausel kann der Maßstab an die von der EU-Kommission veröffentlichte No-Russia-Musterklausel angelegt und entsprechend angepasst werden.
In Bezug auf die Formulierung sind Abweichungen zulässig.
Formulierungsvorschlag der EU-Kommission (nur auf Englisch verfügbar):
“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this Agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.
(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”

Hintergrund und Rechtsgrundlagen

Die gegen Belarus verhängten Sanktionen stellen eine Reaktion auf die Entwicklungen in der Region seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 dar. Der Rat der Europäischen Union hat im März 2022 eine Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP angenommen, welcher weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung und Unterstützung von Belarus eingeführt. Die Maßnahmen basieren auf der Grundverordnung (EG) 765/2006. Ziel ist es, die Umgehung der Russlandsanktionen über Belarus zu verhindern.
Die neuen Sanktionsregelungen basieren auf der Verordnung (EU) 2024/1865, sowie dem Beschluss 2024/1864 und sind am 30. Juni 2024 in Kraft getreten.
Wesentliche Punkte sind die Erweiterung der bisherigen Ein- und Ausfuhrverbote, sowie die Einführung einer sogenannten No-Belarus-Klausel gemäß Artikel 8g der Verordnung.

1.4. Sanktionen der USA gegen Russland

US-Präsident Joe Biden unterzeichnete bereits am 21. Februar 2022 eine Executive Order, die Investitionen in, den Handel mit und die Finanzierung der abtrünnigen Gebiete mit Sanktionen belegt. Des weiteren haben die Amerikaner mit umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25. Februar 2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten prüfen.
Die Sanktionsregelungen der USA sind im Detail nachzulesen in der Implementation of Sanctions Against Russia Under the Export Administration Regulations; zu dem gibt es eine kurze Zusammenfassung im Bureau of Industry and Security Fact Sheet.
Seit dem 3. März 2022 beseht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR” gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland – Expansion of Sanctions Against the Russion Industry Sector Under the EAR.

2. Gegensanktionen Russlands

Die Gegensanktionen Russlands sind mittlerweile umfangreich und werden stetig erweitert.
  • Verbot der Ausfuhr bis 31.12.2022 von 200 Importprodukten und Ausrüstung darunter Landtechnik und elektrische Geräte, aber auch Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall- und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore und Projektoren
  • Kontrolle über den Verkauf von Deviseneinnahmen durch Exporteure
  • Verbot von russischen Personen für den Transfer von Devisen ins Ausland
  • Verbot für die Vergabe von Fremdwährungskrediten an Gebietsfremde
  • Verbot für russische Personen, Geld auf ausländische Konten gutzuschreiben
  • Verbot der Ausfuhr von Bargeld und Finanzinstrumenten in ausländischer Währung im Wert von über 10.000 US-Dollar
Ausführliche Informationen zu den russischen Gegensanktionen sind abrufbar im Sanktionsbriefing der AHK Russland. Das Sanktionsbriefing können Sie abonnieren und erhalten somit regelmäßig aktuelle Informationen per Mail.