Fristverlängerung beachten!
Was das neue Sorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen bedeutet
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Seit 01.01.2024 betrifft es auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Wir stellen Ihnen umfangreiche Informationen, u. a. zu Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, zur Verfügung.
Aktuell
Frist für Einreichung der Berichte verlängert
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
Allgemeines
Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hat (siehe Nationaler Aktionsplan), hat das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Initiative für ein Sorgfaltspflichtengesetz übernommen. In diesem Kontext wurde am 16. Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erlassen. Das Gesetz trat am 01.01.2023 in Kraft.
Das Gesetz legt rechtlich verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte fest. Unternehmen werden im eigenen Interesse dazu angehalten, drohende Verstöße gegen Menschenrechte zu erkennen und abzustellen.
Hintergründe und Auswirkungen auf Unternehmen
- Welchen Zweck hat das Gesetz?
Grundgedanke des Gesetzes ist der Schutz von Leib, Leben, Freiheit und Eigentum, wobei sich das Sorgfaltspflichtengesetz an dem weiten Menschenrechtsbegriff der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrecht und der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung orientiert, der auch arbeits- und sozialrechtliche Standards sowie den Umweltschutz umfasst. Soweit also bestimmte Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können, werden auch diese vom Gesetz umfasst.
- Für wen gilt das Sorgfaltspflichtengesetz?
Das Gesetz ist seit 2023 für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern und Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland anwendbar. Mit Jahresbeginn 2024 sank die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer.Der Grad der Betroffenheit für Lieferanten von Unternehmen mit mind. 3.000 oder dann 1.000 Arbeitnehmern ist unterschiedlich.Sie hängt einerseits von der Kundenstruktur des Unternehmens ab:
- Wie viele Ihrer direkten und mittelbaren Kunden unterliegen dem Lieferkettengesetz?
- Welchen Umsatzanteil tragen die Leistungen an diese Kunden zum Gesamtumsatz Ihres Unternehmens bei?
Und sie hängt andererseits davon ab, welche Anforderungen diese Kunden laut Gesetz an das Unternehmen als Zulieferer zu stellen haben. Dies hängt wiederum im Wesentlichen von drei Faktoren ab.- Für wie risikoanfällig hält der Gesetzgeber die Lieferkette des von Ihnen belieferten Unternehmens hinsichtlich Verletzungen von Menschenrechte und zugehörige Umweltrisiken?
- Welche Einflussmöglichkeiten vermutet der Gesetzgeber bei dem belieferten Unternehmen auf seine Zulieferer und insbesondere auf Ihr Unternehmen?
- Wie bedeutsam sind öffentliche Ausschreibungen für Ihre Kunden? (Ein Ausschluss von bis zu drei Jahren von Öffentlichen Ausschreibungen ist für Ihren Kunden gemäß § 22 bei bestimmten Gesetzesverstößen möglich, die sich auch aus dem Umgang mit seinen Lieferanten ergeben können).
- Das Risikomanagementsystem
Unternehmen werden diverse Sorgfaltspflichten auferlegt, die zudem von organisatorischen Pflichten und Veröffentlichungspflichten flankiert werden.Von zentraler Bedeutung ist die Einrichtung und wirksame Umsetzung eines angemessenen Risikomanagementsystems. Hier ist die Zuständigkeit einer Person zu benennen, die die Geschäftsleitung regelmäßig mindestens einmal jährlich, über die Arbeit informiert.In diesem Zusammenhang sollen potenzielle und tatsächliche Risiken von Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit, Sklaverei, Kinderarbeit, Diskriminierung, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen oder auch Umweltschädigungen identifiziert, ihrer Verwirklichung vorgebeut sowie Verletzungen beendet werden.Das Risikomanagement beinhaltet auch die Risikoanalyse, nämlich die Prüfung, an welcher Stelle der Lieferkette ein potenzielles Risiko für Menschenrechte besteht. Darunter fällt die Betrachtung sämtlicher Prozesse von der Gewinnung der Rohstoffe über die Produktherstellung bis hin zu Lieferung an den Endkunden bzw. der (End-) Verwertung. Unternehmen müssen anschließend Maßnahmen ergreifen, um Verstößen gegen die Menschenrecht vorzubeugen, diese zu minimieren und zu beheben.
- Unmittelbare und Mittelbare Zulieferer
Betroffene Unternehmen müssen gewährleisten, dass es sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei ihren eigenen Lieferanten, also den unmittelbaren Zulieferern, zu keinen Menschenrechtsverstößen kommt.Mittelbare Zulieferer bis hin zum Lieferanten der Rohstoffe müssen abgestuft überprüft werden, eine Risikoanalyse jedoch muss nur dann vorgenommen werden, wenn Beschwerden der Mitarbeiter des mittelbaren Zulieferers das deutsche Unternehmen erreichen.Sowohl bei der
- Pflicht zur Risikoanalyse als auch bei der
- Verpflichtung zur Ergreifung von Folgemaßnahmen
soll es sich nicht um eine Erfolgspflicht, sondern um eine Bemühenspflicht handeln und der Abbruch der Geschäftsbeziehungen sollte nur ultima ratio sein. - Vereinbarungen mit Lieferanten treffen
So könnten im Vorfeld beispielsweise Lieferantenvereinbarungen geschlossen werden, die auf einen verbindlichen Verhaltenskodex verweisen oder es könnten Lieferantenverpflichtungen festgelegt werden, die dafür sorgen, dass Compliance-Standards entlang der Lieferkette eingehalten werden.Als Folge ist die vertragliche Fixierung von Sanktionen wie Kündigungsrechten und Schadensersatzansprüchen ebenso denkbar wie der Nachweis von Schulungen.Neben der Wirksamkeit muss das Risikomanagement angemessen sein, wobei unklar ist, was die Angemessenheit im Einzelfall bedeutet. Jedenfalls richten sich die in der Lieferkette zu ergreifenden Maßnahmen nach
- der Art und Umfang der Geschäftstätigkeit,
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf Verletzer,
- der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und
- der Schwere eines möglichen Schadens.
- Risikoanalyse und Maßnahmen
In einer Grundsatzerklärung müssen betroffene Unternehmen zudem insbesondere die Ergebnisse der Risikoanalyse und die getroffenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Menschenrechtsverletzungen niederlegen und jährlich auf der Homepage unter anderem über die identifizierten Risiken sowie die zukünftige Strategie berichten.
- Haftung der Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen
Der Gesetzentwurf enthält keine eigenständige Haftungsregelung, sodass Fragen der Haftung für die Verletzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten grundsätzlich den allgemeinen Regeln unterliegen.Dass deutsche Gerichte über einen Sachverhalt entscheiden, der in einem anderen Staat stattgefunden hat, ist nicht ungewöhnlich. Denn für Klagen gegen ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind die deutschen Gerichte international zuständig (Art. 4 Absatz 1, 63 EuGVVO). Allerdings müssen die Gerichte gemäß Art. 4 Absatz 1 ROM II-VO in erster Linie das Recht des Staates anwenden, in dem der Schaden eingetreten ist.
- Welches nationale Recht kommt zur Anwendung?
Ein praktisches Beispiel: Wenn sich beispielsweise mangels Brandschutz in einer Fabrik im Ausland ein Unfall ereignet, kommt deutsches Recht im Regelfall gar nicht zur Anwendung, vielmehr gilt das Recht am Brandort. Die Befürchtung, dass geschädigte Mitarbeiter in diesem Fall keine ausreichende Kompensation ihrer Schäden erhalten könnten, weil Defizite in der lokalen Rechtsordnung und Schwierigkeiten in der Rechtsdurchsetzung bestehen könnten, ist verständlich - demgegenüber wird deutsches Recht häufig als schutzintensiver wahrgenommen.Dennoch gilt es, den völkerrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen nicht außer Betracht zu lassen: Eine ausländische Rechtsordnung sollte nicht deshalb abgelehnt werden, weil der dortige Rechtsstandard als ungenügend empfunden wird. Es gilt darauf hinzuwirken, dass bei internationalen Lieferkettengeschäften Lösungen auch auf internationaler Ebene erreicht werden Eine intensivere Kooperation mit den jeweiligen Regierungen zur Einhaltung internationaler Standards wäre sinnvoll mit dem Ziel, dass die betroffenen Länder die Rechtslage vor Ort verbessern.Dies kann sich jedoch ändern. So hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments am 11. September 2020 den Entwurf eines Berichts mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen veröffentlicht, der auch eine Änderung der Rom-II-VO vorsieht. Nach einem neuen Art. 6a Rom-II-VO soll der Geschädigte bei einer Menschenrechtsverletzung innerhalb der Lieferkette ein Wahlrecht haben. Ansprüche sollen neben dem nach Art. 4 Absatz 1 Rom-II-VO ermittelten Recht auch auf das Recht am Handlungsort, das Recht am Sitz oder am Tätigkeitsort der Muttergesellschaft gestützt werden können.Damit können Geschädigte Ansprüche auch nach deutschem Recht geltend machen, wenn der Sachverhalt zum Beispiel auf einer Geschäftsführerentscheidung in Deutschland beruht, also dem Handlungsort.Künftig soll es möglich sein (jedenfalls nach dem derzeitigen Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes), dass sich Geschädigte im Wege der Prozessstandschaft sowohl von Nichtregierungsorganisationen als auch Gewerkschaften vor deutschen Gerichten vertreten lassen können, wenn es um Verstöße gegen Standards in der Lieferkette geht.
- Was bedeutet das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen?
Es ist zu erwarten, dass nicht nur Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe direkt betroffen sind, die Auswirkungen des Sorgfaltspflichtengesetzes auf ihre unternehmerischen Abläufe spüren werden. Die Tendenz, dass größere Unternehmen Nachweise auch von ihren kleineren Vertragspartnern einfordern, was deren menschenrechtlich und umweltbezogen verantwortungsbewusstes Handeln betrifft, gibt es seit Längerem. Diese Tendenz dürfte durch das Gesetz bestärkt werden.Viele Unternehmen setzten sich schon seit geraumer Zeit gezielt damit auseinander, wie sie dem Prinzip unternehmerischer Sorgfalt nachkommen können und wie sie entsprechende Nachweise - auch wenn diese rechtlich nicht verpflichtend sind - ihren größeren Geschäftspartnern bei Bedarf vorlegen können. Nicht selten ist das gerade für kleinere Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden.Da der Regelungsansatz des Sorgfaltspflichtengesetzes in der jetzigen Form durchaus anspruchsvoll ist, bleibt zu hoffen, dass kleine und mittelständische Betriebe durch ihre übersichtlichen Strukturen Vorteile ziehen können und dadurch in die Lage versetzt werden, auf ihr Geschäft bezogene Risiken frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Diese - wie die gesamte gewerbliche Wirtschaft - sind sich ihrer Verantwortung des Ehrbaren Kaufmanns durchaus bewusst.Es gibt unzählige Beispiele für Unternehmen, die schon jetzt und ohne rechtliche Verpflichtung, die Wahrung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten zu einem zentralen unternehmerischen Prinzip erklärt haben. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung des Gesetzes flankiert wird von entsprechenden Tools, Hilfestellungen und zielgerichteten Informationen, sodass Unternehmen in dieser Haltung gestärkt werden können.Gleichzeitig müssen kleinere Unternehmen Achtgeben, sich nicht durch neue Verpflichtungen einseitig benachteiligen zu lassen. Auch im Geschäftsverkehr hat die Vertragsfreiheit seine Grenzen und insbesondere zu weitreichende Audit-Klauseln sowie unklare Vertragsstrafen-Regelungen können von Gerichten als “unangemessene Benachteiligung” eingestuft und für unwirksam erklärt werden.
- Übersicht zu Sorgfalts- und Handlungspflichten
Diese Pflichten kommen auf betroffene Unternehmen zu:
- Einführung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements
- Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
- Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen
- Pflicht zu Folgemaßnahmen:
- Im Fall einer Verletzung muss das Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Zudem muss es weitere Präventionsmaßnahmen einleiten.
- Wenn das Unternehmen die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen.
- Erlangt das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.
- Der Abbruch der Geschäftsbeziehung gilt nur als ultima ratio.
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
- Beschwerdemechanismus und Berichterstattungspflicht etablieren
- Bemühenspflicht und Prinzip der Angemessenheit umsetzen
- Sechs Schritte zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement
Wie lassen sich internationale Liefer- und Warenströme nach sozialen und ökologischen Kriterien ausrichten und sich dadurch auch Risiken minimieren? Durch eine partnerschaftliche Lieferantenbasis und einer hohen Beschaffungsqualität kann zugleich die eigene Wettbewerbssituation verbessert werden. Hierbei spielen folgende Punkte eine Rolle.
1. Ausgangslage erfassen
Als Grundlage für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement sollten Sie sich einen Überblick über die Anforderungen Ihrer Stakeholder (Anspruchsgruppen), der Struktur Ihrer Lieferkette und die sozialen und ökologischen Risiken verschaffen.- Wer sind Ihre Anspruchsgruppen (z.B. Kunden, Einkäufer, Investoren, Zivilgesellschaft) und welche Erwartungen haben diese?
- Wer sind die Akteure entlang Ihrer Lieferkette?
- An welchen Stellen Ihrer Lieferkette ist das Risiko nachteiliger sozialer und ökologischer Auswirkungen besonders groß (z.B. in welchem Land, bei welchem Produktionsschritt oder in welcher Branche)?
2. Strategie und Erwartungshaltung an Lieferanten definieren
Definieren Sie eine Beschaffungsstrategie sowie eine Erwartungshaltung (Lieferantenkodex) an Ihre Lieferanten hinsichtlich Umwelt- und Sozialstandards. Sie können sich dabei an relevanten, bereits existierenden Standards orientieren, wie z.B. an den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).Stellen Sie sicher, dass Ihre Erwartungshaltung an alle Lieferanten kommuniziert wird, z.B. über den persönlichen Dialog mit dem Einkäufer oder über einen Kundenbrief.3. Maßnahmen festlegen
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos sowie der Bedeutung des Zulieferers für Ihr Unternehmen können sie konkrete Maßnahmen für die Zulieferer definieren. Je nach Risiko und Bedeutung des Zulieferers können dies z.B. sein:- Verpflichtung des Zulieferers zum Lieferantenkodex
- Selbstbeurteilung des Zulieferers
- Beurteilung des Lieferanten vor Ort und im Gespräch
- Audit durch einen externen Dienstleister.
4. Umsetzung sicherstellen
Wurden die geplanten Maßnahmen zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards entlang der Lieferkette eingeführt, müssen sie kontinuierlich überprüft und verbessert werden.Im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist es wichtig, die Lieferanten beispielsweise durch Schulungen oder bei der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, die im Rahmen eines Audits festgestellt wurden, zu unterstützen.5. Messen und Berichten
Bestimmen Sie Indikatoren, um die Erfolge Ihres Lieferkettenmanagements zu verfolgen, wie z.B.- Prozentsatz der Lieferanten, welche sich dem Lieferantenkodex verpflichtet haben
- Prozentsatz der Lieferanten, welche eine Selbstbeurteilung ausgefüllt haben
- Prozentsatz der Lieferanten, welche vor Ort beurteilt wurden
- Prozentsatz der Lieferanten, welche durch einen externen Dienstleister überprüft wurden
- Anzahl der Lieferanten, mit denen die Geschäftsbeziehung aufgrund schwerer Verstöße beendet wurde
Die Indikatoren können auch als Grundlage für die Berichterstattung dienen.6. Strategien und Maßnahmen weiterentwickeln
Die oben beschriebenen Schritte und Maßnahmen sollten stets als kontinuierlicher Prozess betrachtet werden.Die Prozesse sollten an sich immer wieder kritisch bewertet und gegebenenfalls verbessert werden (z.B. den Einbezug weiterer relevanter Ansprechpartner im Unternehmen oder die Anpassung der Beschaffungsstrategie).Darüber hinaus gilt es, Ihre Lieferanten und deren Bewertungsprozesse stetig weiterzuentwickeln. Unterstützungsmaßnahmen, wie z.B. der Dialog mit den Lieferanten oder das Angebot spezifischer Schulungen können hier einen wichtigen Beitrag leisten. - BAFA - Kontrollbehörde über die Einhaltung
Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen, um seinem gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des LkSG nachzukommen.Dafür hat das BAFA unter anderem wirksame, bürokratiearme und ressourcensparende Lösungen erarbeitet sowie Handreichungen veröffentlicht, die Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes unterstützen.
Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:
- zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen
- die Durchführung von Kontrollen
- Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern
- die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern
BAFA-Handreichungen
Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.Bis Mitte 2023 werden im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) der Branchendialog praxisorientierte Handlungsanleitungen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten in betrieblichen Managementsystemen erstellt. Die Handlungsanleitungen sollen sowohl die Anforderungen des NAP als auch des LkSG berücksichtigen. Die Bundesregierung wird darauf aufbauend im Anschluss zudem branchenübergreifende Handlungsanleitungen veröffentlichen.
Informations- und Unterstützungsangebote zur Umsetzung
- IHK-Tipps für ein erfolgreiches nachhaltiges Lieferkettenmanagement
Begegnen Sie Ihren Lieferanten auf Augenhöhe!
- Gewisse Standards von ausländischen Lieferanten einzufordern, kann eine große Herausforderung darstellen. Noch schwieriger wird es, wenn Sie dem Lieferanten Vorgaben machen, ohne den Dialog zu suchen. Erklären Sie ihm die Beweggründe Ihres Unternehmens. Schulen Sie dazu am besten Ihre Einkäufer im Umgang mit den Lieferanten. Zudem herrschen im Ausland andere kulturelle Sitten und Bräuche. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Je besser die Beziehung zu ihrem Lieferanten ist, desto erfolgreicher werden Sie Ihre CSR-Vorgaben umsetzen können.
Denken Sie langfristig!
- Nachhaltiges Lieferkettenmanagement ist ein kontinuierlicher Prozess. Es geht nicht darum, von heute auf morgen alle Lieferanten zu bewerten und bei allen Verbesserungen anzustoßen. Dieser Prozess kostet Zeit. Priorisieren Sie daher die Lieferanten nach Risikoaspekten und gehen Sie schrittweise vor. Möglicherweise können zunächst ein oder mehrere Pilotprojekte beispielsweise für einen Hochrisiko-Rohstoff sinnvoll sein. Im Anschluss können Sie dann Ihre Erfahrungen aus dem Projekt für das weitere Vorgehen in der Lieferkette direkt nutzen und Ihre Prozesse verbessern.
Setzen Sie auf Kooperationen!
- Gemeinsam ist man stark. Gerade für kleine und mittelständige Unternehmen kann es wie eine Mammutaufgabe erscheinen, die relevanten Lieferanten zu bewerten und Verbesserungen anzustoßen. Schon länger zeigt sich, dass Audits alleine keine Verbesserungen in den Lieferländern erzielen können. Umso wichtiger ist es, Kooperationen mit anderen Unternehmen, z.B. auf Branchenebene, einzugehen. So können nicht nur Doppelaudits vermieden werden, sondern auch eine gemeinsame Infrastruktur für weitere Maßnahmen, wie etwa Schulungen der Lieferanten, geschaffen werden. Zudem kann gemeinsam größerer Einfluss auf den Lieferanten ausgeübt werden.
Schaffen Sie Anreize!
- Um das Thema in Ihrer Organisation zu verankern, kann die Schaffung von Anreizsystemen sinnvoll sein. Es können z.B. nachhaltige Beschaffungsziele in die Zielvereinbarung der eigenen Einkäufer integriert werden. Zudem können Lieferanten, die besonders verantwortungsvoll agieren, anderen vorgezogen und für langfristige Lieferbeziehungen präferiert werden.
Denken Sie ganzheitlich!
- Die Kündigung von Lieferantenverträgen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die eigenen Erwartungen sollte stets nur als letzte Option gewählt werden, z.B. sofern keinerlei Bereitschaft des Lieferanten verzeichnet werden kann, sich zu verbessern. Im Vordergrund sollte grundsätzlich der gemeinsame Verbesserungs- bzw. der Entwicklungsprozess des Lieferanten stehen. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass eine abrupte Kündigung von Lieferantenbeziehungen weitere, schwerwiegendere Folgen mit sich ziehen kann, wie z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes der dortigen Arbeiter.
- Mustervorlagen und Merkblätter der IHK-Organisation
- BAFA-Katalog klärt wichtige Fragen von KMU und gibt kompakte Hinweise
Mit dem FAQ-Katalog und der Zusammenfassung der Handreichung “Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichtenten Unternehmen und ihren Zulieferen” erhalten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine wertvolle Hilfestellung, für den Fall, dass sie mit den Anforderungen im Kontext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) konfrontiert werden. Die Papiere zeigen u. a. auf, wo eine Zusammenarbeit im Gesetz angelegt ist und wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG nicht auffordern dürfen.In Kürze folgt eine Handreichung mit Praxisbeispielen und weitere Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
- Publikationen (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
- weitere BAFA-Handreichungen
- Handreichungen für Unternehmen (BAFA)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat diverse Handreichungen zusammengestellt zur Unterstützung und als Hilfestellung für Unternehmen. Die Übersicht versuchen wir regelmäßig zu erweitern und aktualisieren.
- Helpdesk berät Unternehmen
Die Bundesregierung hat mit dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zu menschenrechtlicher Sorgfalt ins Leben gerufen.Das Helpdesk berät Unternehmen kostenfrei bei der Implementierung der fünf Kernelemente, organisiert individuelle Schulungen und stellt Unternehmen wichtige Online-Tools zur Verfügung:
- Der CSR Risiko-Check informiert über lokale Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen nach Land, Produktbereich und Branche.
- Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Untnerhemen bei der Umsetzung der Kernprozesse menschenrechtlicher Sorgfalt im Unternehmen und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools wie Self-Checks.
- Der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte bündelt wichtige Informationen und zahlreiche Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen wie etwa Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, existenzsichernde Löhne und faire Arbeitszeiten.
- Der Online-Kurs Wirtschaft & Menschenrechte hilft Ihnen, die Relevanz von Menschenrechten im Unternehmenskontext zu verstehen und gibt Ihnen erste Schritte, Instrumente und Ressourcen an die Hand, um mit der Umsetzung zu starten. Einen kostenfreien Zugangscode erhalten Sie unter HelpdeskWiMR@wirtschaft-entwicklung.de
Das Deutsche Global Compact Netzwerk unterstützt Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt durch Prozesshilfen, Zugang zu Self-Assessment-Tools und Argumentationshilfen auf dem Portal www.mr-sorgfalt.de. So können beispielsweise Webinare zu einzelnen Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt online abgerufen werden.Die Business-Scouts for Development beraten im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Unternehmen zu Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern.
GTAI-Sonderseite mit Informationen und Analysen
- Lieferketten: Marktanalysen und Entwicklungen
Das Thema Lieferketten gewinnt immer mehr an Bedeutung. Von Menschenrechten und Compliance über Rohstoffknappheit und Importabhängigkeit – am Thema Lieferketten kommt man derzeit nicht vorbei.Germany Trade and Invest (GTAI) hat eine Sonderseite mit Informationen und Analysen rund um das Thema Lieferketten erstellt. Darin werden die Bezugsstrukturen und Beschaffungsmärkte für wichtige Branchen der deutschen Industrie beleuchtet.
Weitere Infos
Die Sonderseite von Germany Trade and Invest informiert:- zum “Lieferkettengesetz”,
- zur Einkaufsinitiative des Markterschließungsprogramm vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie
- zu Zoll und Einfuhr.