Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Ghana

Die EU und Ghana setzen seit 15. Dezember 2016 ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) einseitig zugunsten Ghanas um.
Das Interim-WPA zielt darauf ab, den Handel zwischen Ghana und der EU zu fördern sowie durch Handel und Investitionen zu nachhaltiger Entwicklung und Armutsminderung beizutragen.
Da das WPA zunächst kein Ursprungsprotokoll enthielt, gewährte die EU ghanaischen Ursprungswaren zoll- und kontingentfreien Zugang. Für Ausfuhren aus der EU nach Ghana hingegen waren keine präferenziellen Ursprungsregeln anwendbar.
Ghanas Handel mit der EU beläuft sich auf 5,5 Milliarden Euro. Der Fokus liegt dabei auf Agrarerzeugnissen und entsprechender Ausrüstung.
Das Protokoll über die Ursprungsregeln zum Interim-WPA zwischen der EU und Ghana, welches die Ursprungsregeln für alle Ausfuhren im Rahmen der im Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzbehandlung regelt, ist seit 1. Juli 2021 vollständig in Kraft.
Dadurch können auch Exporte von EU-Waren nach Ghana von Zollpräferenzen profitieren.
Das Protokoll sieht transparente und moderne Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren vor, wie beispielsweise Nichtveränderung, buchmäßige Trennung, oder moderne Kumulierungsvorschriften.

Ausfuhren aus der EU nach Ghana

Für Ausfuhren aus der EU nach Ghana gilt die Zollpräferenzbehandlung des WPA gegen Vorlage einer Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung nach vorgeschriebenen Wortlaut, die von einem Ausführer für Sendungen von bis zu 6.000 Euro oder von im REX-System der EU registrierten Ausführern für Sendungen im Wert von mehr als 6.000 Euro ausgefertigt wird.
Ghana hat einen Übergangszeitraum von drei Jahren für die Annahme einer ausschließlichen Selbstzertifizierung.
Seit 1. Februar 2022 können in der Europäischen Union (EU) neue Ursprungskumulierungen angewendet werden.
Die EU Kommission veröffentlichte am 24. Januar 2022 im Amtsblatt eine Bekanntmachung zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen Ghana und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, die sich auf das Ursprungsprotokoll (Protokoll 1) bezieht.
Demnach gelten von Ausführern in der EU ausgeführte Vormaterialien mit Ursprung in
  • anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der EU gilt
  • anderen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten), die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben
  • den überseeischen Ländern und Gebieten der EU (ÜLG)
als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet und im Rahmen des WPA nach Ghana ausgeführt wurden. Weitere Bedingungen wie eine ausreichende Be- und Verarbeitung müssen erfüllt sein. Die neuen Kumulierungsmöglichkeiten gelten in der EU set Februar 2022.

Ausfuhren aus Ghana in die EU

Im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Ghana wendet Ghana das System des Registrierten Ausführers (REX) an. Ghana teilt mit, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten. Damit können sie die im Interim-WPA vorgesehenen Präferenzen nutzen.
Waren mit Ursprung in Ghana können somit nur dann präferenzbegünstigt in die EU eingeführt werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt,
  • die von einem Ausführer aus Ghana, der auf der ghanaischen ICUMS-Website registriert ist, ausgefertigt wurde
    oder
  • die von einem Ausführer (ohne Registrierung) ausgefertigt wurde, sofern der Wert der Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie von ermächtigten Ausführern ausgestellte Erklärungen auf der Rechnung werden nicht mehr anerkannt. Die Änderung gilt seit dem 20. August 2023.
Hinweis: Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, benötigen eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde, um den im Interim-WPA vorgesehenen präferenziellen Zugang in Anspruch nehmen zu können. → weitere Informationen vom Zoll.